681. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umgründungssteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Normverbrauchsabgabegesetzes, des Weinsteuergesetzes 1992, des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, der Bundesabgabenordnung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes sowie des Finanzstrafgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen.
Artikel I Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, "wird wie folgt geändert
1 § 6 wird wie folgt geändert
a) In Z 2 lit. c lautet der zweite Satz.
„Die Forderungen wurden aus Umsätzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994, aus diesen Umsätzen entsprechenden innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß Artikel VII des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie aus Leistungen im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) erworben."
b) In Z 11 lautet der Klammerausdruck „(§ 12 Abs. 1 und Artikel 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994)"
c) In Z 12 tritt an die Stelle der Wortfolge „wenn die Vorsteuer nach § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 berichtigt wird;" die Wortfolge „wenn die Vorsteuer nach § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 berichtigt wird;"
2. Im § 20 Abs. 1 Z 3 lautet der letzte Satz.
„Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen gemäß Artikel 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) erbracht werden."
3. Nach § 94 wird als § 94 a eingefügt
„§ 94 a. (1) Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, als folgende Voraussetzungen vorliegen
1 Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital eine unter Z 3 fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt ist.
2. Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
3. Die Muttergesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt.
4. Die in Z 1 genannte Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens zwei Jahren bestehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer in folgenden Fällen einzubehalten.
1. Im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung ist die Frist von zwei Jahren (Abs.1 Z 4) noch nicht abgelaufen.
2. Es liegen Gründe vor, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Mißbräuchen (§ 22 der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Verordnung anordnet. In diesen Fällen ist eine der Richtlinie (Abs. 1 Z 3) entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen."
3 a. Die Anlage zu § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 erhält die Bezeichnung „Anlage 1 (zu § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b)" Als weitere Anlage wird angefügt
„Anlage 2
(zu § 94 a Abs. 1 Z 3 EStG)
Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 S. 6) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die 1 eine der angeführten Formen aufweist
a) Die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung: naamloze vennoot-schap/societe anonyme, commenditaire vennootschap op aandelen/societe en commandite par actions, besloten vennootschap mit beperkte aansprakelijkheid/ societe privee ä responsabilite limitiee sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
b) die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung: aktieselskab, anparts-selskab;
c) die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung: Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaft;
d) die Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung: anonymi etairia;
e) die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung: sociedad anönima, sociedad comanditaria por acciones, sociedad de responsabilidad limitada sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
f) die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung: societe anonyme, societe en commandite par actions, societe ä responsabilite limitiee sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen;
g) die Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung: public companies limited by shares or by guarantee, private companies limited by shares or by guarantee, gemäß den Industrial and Provident Societies Acts eingetragene Einrichtungen oder gemäß den Building Societies Acts eingetragene „building societies";
h) die Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung: societä per azioni, societä in accomandita per azioni, societä a responsabilitä limitata sowie die staatlichen und privaten Industrie- und Handelsunternehmen;
i) die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung: societe
anonyme, societe en commandite par actions, societe ä responsabilite limitiee;
j) die Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung: naamloze vennootschap, besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;
k) die Gesellschaften protugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Handelsgesellschaften oder Genossenschaften sowie die öffentlichen Unternehmen;
1) die nach dem Recht des Vereinigten
Königreichs gegründeten Gesellschaften; m) die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
n) die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung osakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, säästöpankki/sparbank and vakuutusyhtiö/föfsäkringsbolag;
o) die Gesellschaften norwegischen Rechts mit der Bezeichnung: aksjeselskap;
p) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: aktiebolag, bankaktiebolag, försäkringsaktiebolag.
2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und
3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern
vennootschapsbelasting/impöt des societes in Belgien,
selskabsskat in Dänemark, Körperschaftsteuer in Deutschland, foros eisodimatos nomikon prosopon kerdoskopikoy charaktira in Griechenland,, impuesto sobre sociedades in Spanien, impöt sur les societes in Frankreich, corporation tax in Irland, imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
impöt sur le revenu des collectivites in Luxemburg,
vennootschapsbelasting in den Niederlanden, imposto sobre o rendimentp das pessoas colectivas in Portugal,
corporation tax im Vereinigten Königreich, Körperschaftsteuer in Österreich, Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten for samf- und in Finnland,
Skatt av alminnelig inntekt in Norwegen, Statlig inkomstskatt in Schweden, oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein."
4. Es sind anzuwenden
a) Z 1 auf Erwerbe sowie Anschaffungen und Herstellungen,
b) Z 2 auf Ausfuhrumsätze, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. vorgenommen bzw erbracht werden,
c) Z 3 auf Ausschüttungen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zufließen.
Artikel II Körperschaftsteuergesetz 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert
1 § 10 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 Z 1 lautet
„l Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt sind
a) an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,
b) an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen."
b) In Abs. 2 Z 2 lit. a lautet der zweite Satz.
„Voraussetzung ist, daß die Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen vor jenem Bilanzstichtag bestanden hat, der dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag unmittelbar vorangegangen ist."
c) Als Abs. 3 wird angefügt
„(3) Abweichend von Abs. 2 sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Mißbräuchen (§ 22 der Bundesabgabenordnung) durch Verordnung anordnet. Das Vorliegen derartiger Gründe kann insbesondere dann angenommen werden, wenn
— der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen,
— das Einkommen der ausländischen Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt, und
— nicht nachgewiesen wird, daß an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar überwiegend natürliche Personen beteiligt sind, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Einkommensteuer im Verhältnis zu anderen Staaten eingeschränkt ist.
In diesem Fall ist eine Entlastung von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen. Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die aus der internationalen Schachtelbeteiligung bezogenen Einkünfte entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung hinzuzurechnen."
2. S 21 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt hinsichtlich jener Einkünfte, die einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, folgendes
a) Handelt es sich bei der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft um eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist abweichend von der Z 1 § 10 sinngemäß anzuwenden.
b) Besteht hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln."
3. Z 1 und 2 sind auf Beteiligungserträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. vereinnahmt werden.
Artikel III Umgründungssteuergesetz
Das Umgründungssteuergesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert
1 Im § 1 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „hinsichtlich inländischer Betriebsstätten" die Wortfolge „hinsichtlich inländischer Betriebsstätten und sonstiger Vermögensteile".
1 a. Im § 2 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „das Betriebsvermögen" die Wortfolge „das Betriebsvermögen und sonstige Vermögensteile"
2. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1 errichtende Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1954, wenn ein Betrieb übertragen wird,
2. verschmelzende Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1954, wenn
— ein Betrieb übertragen wird oder
— Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen zu behandeln,
3. vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland hinsichtlich inländischer Betriebsstätten oder sonstiger Vermögensteile.
Voraussetzung ist, daß die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird oder daß der Rechtsnachfolger eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des ' Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist."
3. 5 12 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen und vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, weiters an anderen
ausländischen Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen,
— wenn sie mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals oder des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile umfassen oder
— wenn die eingebrachten Anteile der übernehmenden Gesellschaft für sich oder gemeinsam mit ihr bereits vor der Einbringung gehörenden Anteilen unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, vermitteln oder erweitern."
4. § 12 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. Ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind, wenn mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht sowie andere ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen."
5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österrreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt folgendes
1 Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden.
2. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen als in Z 1 angeführten Staaten eingeschränkt, sind für das inländische und das ausländische Vermögen die nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt bei der Einbringung von inländischem und ausländischem Vermögen folgendes
1 Alle unter Abs. 2 Z 1 fallende Personen können vorbehaltlich des Abs. 4 das inländische und das ausländische Vermögen mit dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ansetzen, wenn die Einbringung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht,,das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
2. Alle nicht unter Abs. 2 fallenden Personen können vorbehaltlich des Abs. 4 das ausländische Vermögen mit dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ansetzen, wenn die Einbringung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
3. Zum ausländischen Vermögen zählen ausländische Betriebe, Teilbetriebe, Anteile an ausländischen Mitunternehmerschaften und mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals umfassende Kapitalanteile an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind. Inländisches Vermögen ist das übrige Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2."
b) Im Abs. 4 Z 2 tritt jeweils an die Stelle der Zitierung „Abs. 2" die Zitierung „Abs. 2 Z 2"
6. § 32 Abs. 4 lautet
„(4) Spaltende und übernehmende Körperschaften können unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen, sein."
6 a. Dem Umgründungssteuergesetz wird als Anlage angefügt
„Anlage
(zu Art. I, II, III und VI)
Gesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen
Gesellschaften im Sinne des Artikels 3 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die 1 eine der angeführten Formen aufweist
a) Die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung: naamloze vennootschap/societe anonyme, commenditaire vennootschap op aandelen/societe en commandite par actions, besloten vennootschap mit beperkte aansprakelijkheid/ societe privee a responsabilite limitiee sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
b) die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung: aktieselskab, anparts-selskab;
c) die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung: Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaft;
d) die Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung: anonymi etairia;
e) die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung: sociedad anönima, sociedad comanditana por acciones, sociedad de responsabilidad .limitada sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
f) die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung: societe anonyme, societe en commandite par actions, societe ä responsabilite limitiee sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen;
•g) die Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung: public companies limited by shares or by. guarantee, private companies limited by shares or by guarantee, gemäß den Industrial and Provident Societies Acts eingetragene Einrichtungen oder gemäß den Building Societies Acts eingetragene „building societies";
h) die Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung: societä 'per azioni, societä in accomandita per azioni, societä a responsabilitä limitata sowie die
staatlichen und privaten Industrie- und Handelsunternehmen;
i) die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung: societe anonyme, societe en commandite par actions, societe ä responsabilite limitiee;
j) die Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung: naamloze vennootschap, besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;
k) die Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften oder andere nach portugiesischem Recht gegründete juristische Personen, die Industrie- und Handelsunternehmen sind;
1) die nach dem Recht des Vereinigten
Königreichs gegründeten Gesellschaften; rri) die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
n) die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: osakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, säästöpankki/sparbank und vakuutusyhtiö/försäkringsbolag;
o) die Gesellschaften norwegischen Rechts mit der Bezeichnung: aksjeselskap;
p) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: aktiebolag, bank-aktiebolag, försäkringsaktiebolag.
2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften als in diesem Staat ansässig und nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem dritten Staat als außerhalb der Gemeinschaft ansässig anzusehen ist und
3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern
vennootschapsbelasting/impot des societes in Belgien,
selskabsskat in Dänemark, Körperschaftsteuer in Deutschland, foros eisodimatos nomikon prosopon kerdo-skopikoy charaktira in Griechenland, impuesto sobre sociedades in Spanien, impöt sur les societes in Frankreich, Corporation tax in Irland, imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
impöt sur le revenu des collectivites in Luxemburg,
vennootschapsbelasting in den Niederlanden, imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal, Corporation tax im Vereinigten Königreich, Körperschaftsteuer in Österreich, Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten for sam-fund in Finnland,
Skatt av alminnelig inntekt in Norwegen, Statlig jnkomstskatt in Schweden,
oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein."
7. Z 1 bis 6 sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse oder Verträge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *) zustande gekommen sind.
Artikel IV Bewertungsgesetz 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 68 Abs. 4 Z 1 lautet der zweite Satz.
„Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994, diesen Umsätzen entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen gemäß Artikel VII des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) erbracht werden."
2. Z 1 ist erstmalig bei der Feststellung von Einheitswerten auf Zeitpunkte nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. anzuwenden.
Artikel V Normverbrauchsabgabegesetz
Das Normverbrauchsabgabegesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Ausfuhrlieferungen. § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 3 UStG 1994) gelten."
2. § 13 lautet
„Mitwirkung anderer Behörden
§ 13. (1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Finanzamt, das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist, jedenfalls halbjährlich Zulassungsfälle zu übermitteln, bei denen die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland vorgenommen wurde und.
a) weder eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt
b) noch sich aus den zur Zulassung vorgelegten Unterlagen ergibt, daß das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist."
3. Z 1 tritt mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen..
Artikel VI Weinsteuergesetz 1992
Das Weinsteuergesetz 1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert
§ 12 samt Überschrift lautet: „Geltungsdauer
§ 12. Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1992 und vor dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verwirklicht werden."
Artikel VII
Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird
Das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, BGBl. Nr. 554/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert
1 § 1 lautet
„§ 1. (1) Der Sonderabgabe von Erdöl unterliegen folgende Vorgänge
1. Die Gewinnung von Rohölen (Abs. 2) im Inland (§ 1 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994),
2. die Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994) von Rohölen und Erdölprodukten (Abs. 3),
3. die Erzeugung von Erdölprodukten im Inland aus anderen Stoffen als Rohölen,
4. der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Anhangs zu § 29 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von Rohölen oder Erdölprodukten, soweit er der Umsatzsteuer unterliegt.
(2) Rohöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (AB1. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(3) Erdölprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Benzine der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 27, 2710 00 29, 2710 00 32, 2710 00 34, 2710 00 36 und Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften."
2. Im § 2 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Abgabenschuldner ist im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 der Erwerber. Die Abgabenschuld entsteht zugleich mit der durch den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkten Abgabenschuld bei der Umsatzsteuer."
3. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Bemessungsgrundlage ist bei Rohölen das Eigengewicht (§ 1 Abs. 5 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955), bei Erdölprodukten das Volumen in Liter bei +15° C, jeweils vervielfacht mit dem durchschnittlichen Grenzwert von Rohölen."
4. Im 5 4 Z 2 wird die Wortfolge „8 vH" durch die Wortfolge „6 vH" ersetzt.
5. Im § 5 Abs. 1 und § 7 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 1 Abs. 1 Z 1 und 3" jeweils die Zitierung „§ 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4"
6. § 6 zweiter Satz lautet
„Diese fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen haben in den Fällen der Gewinnung und des Erwerbs von Rohölen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) das Eigengewicht der gewonnenen Rohöle und in den Fällen der Erzeugung und des Erwerbes von Erdölprodukten (§ 1 Abs. 1 Z 3 und 4) die Art und das Volumen in Liter bei +15° C der erzeugten oder erworbenen Erdölprodukte zu enthalten."
7 Im § 8 Abs. 1 wird jeweils die Jahreszahl „1996" durch die Jahreszahl „ 1997" ersetzt,
8. Die Z 1 bis 7 sind erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *) verwirklicht werden.
*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Artikel VIII Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/ 1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/ 1993, wird wie folgt geändert
1 § 1 lit. a lautet
„a) der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist;"
2. § 2 lit. b lautet
„b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben."
3. Nach § 4 Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; § 4 Abs. 2 lit. d entfällt.
4. Im § 45 a wird die Zitierung „§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223" durch die Zitierung „§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994" ersetzt.
5. S 68 lautet
„§ 68. Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht anderes bestimmt wird, das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Hauptzollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt."
6. Im § 69 entfallen die Worte „Zöllen und sonstigen"
7. Im § 78 Abs. 2 entfällt die lit. c.
8. Im § 86 a Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „Datenübertragung" die Worte „oder in jeder anderen technisch möglichen Weise" eingefügt und als zweiter Satz eingefügt
9. § 86 a Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind."
W. Im § 111 Abs. 3 wird der Betrag von „20000" durch „30000" ersetzt.
11 Im § 122 Abs. 1 werden die Worte „dem zuständigen Finanzamt" durch die Worte „der Abgabenbehörde erster Instanz" ersetzt.
12. Im § 125 Abs. 1 beginnt nach dem vierten Satz ein Unterabsatz; an Stelle des dritten und vierten Satzes tritt folgender Unterabsatz.
„Umsätze im Sinn der lit. a sind Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze im Sinn der lit. a sind jedoch Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 Umsatzsteuergesetz 1994, nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994, Umsätze, die — wären sie im Inland ausgeführt worden — .unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 Umsatzsteuergesetz 1994 und, wenn sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienen, unter § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen würden, Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 und aus besonderen •Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführte Umsätze."
13. Im § 145 Abs. 1 entfällt der Beistrich nach dem Wort „Verbrauchsteuern"; die Wortfolge „der Zölle und sonstigen" wird durch die Wortfolge „sowie der" ersetzt.
14. In den §§ 154, 155 Abs. 1 und 156 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Finanzamt" durch das Wort „Zollamt" ersetzt.
15. § 207 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Verjährungsfrist beträgt bei Verbrauchsteuern drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben und bei Beiträgen fünf Jahre."
16. § 209 a Abs. 2 lautet
„(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde."
17 Im § 210 Abs. 3 werden die Worte „Zölle und sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben" durch die Worte „Eingangs- und Ausgangsabgaben" ersetzt.
18. Im § 210 entfällt der Abs. 6.
19. In den §§ 212 a Abs. 6 lit. b, 217 Abs. 4, 5 und 6 sowie 228 entfallen jeweils die Worte „oder 6"
20. Im § 230 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt
„Dies gilt auch für Zeiträume, in denen gemäß § 217 Abs. 2 oder gemäß § 218 Abs. 5 der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hinausgeschoben ist."
21 § 245 Abs. 1 erster Satz lautet: „Die Berufungsfrist beträgt einen Monat."
22. § 304 lautet
„§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von zehn Jahren zulässig wäre, oder
b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt."
23. § 314 Z 3 und 4 lautet:.
„3. für die vierte und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlußbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
4. für die Vergällung von Alkohol, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;"
24. Im § 314 tritt am Ende der Z 5 an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; Z 6 entfällt.
25. Im § 315 Abs. 1 tritt im ersten Satz an die Stelle der Zitierung „§ 314 Z 1 bis 5" die Zitierung „§ 314" und lautet der letzte Satz:„Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf."
9. § 86 a Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind."
W. Im § 111 Abs. 3 wird der Betrag von „20000" durch „30000" ersetzt.
11 Im § 122 Abs. 1 werden die Worte „dem zuständigen Finanzamt" durch die Worte „der Abgabenbehörde erster Instanz" ersetzt.
12. Im § 125 Abs. 1 beginnt nach dem vierten Satz ein Unterabsatz; an Stelle des dritten und vierten Satzes tritt folgender Unterabsatz.
„Umsätze im Sinn der lit. a sind Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze im Sinn der lit. a sind jedoch Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 Umsatzsteuergesetz 1994, nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994, Umsätze, die — wären sie im Inland ausgeführt worden — .unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 Umsatzsteuergesetz 1994 und, wenn sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienen, unter § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen würden, Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 und aus besonderen •Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführte Umsätze."
13. Im § 145 Abs. 1 entfällt der Beistrich nach dem Wort „Verbrauchsteuern"; die Wortfolge „der Zölle und sonstigen" wird durch die Wortfolge „sowie der" ersetzt.
14. In den §§ 154, 155 Abs. 1 und 156 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Finanzamt" durch das Wort „Zollamt" ersetzt.
15. § 207 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Verjährungsfrist beträgt bei Verbrauchsteuern drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben und bei Beiträgen fünf Jahre."
16. § 209 a Abs. 2 lautet
„(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde."
17 Im § 210 Abs. 3 werden die Worte „Zölle und sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben" durch die Worte „Eingangs- und Ausgangsabgaben" ersetzt.
18. Im § 210 entfällt der Abs. 6.
19. In den §§ 212 a Abs. 6 lit. b, 217 Abs. 4, 5 und 6 sowie 228 entfallen jeweils die Worte „oder 6"
20. Im § 230 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt
„Dies gilt auch für Zeiträume, in denen gemäß § 217 Abs. 2 oder gemäß § 218 Abs. 5 der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hinausgeschoben ist."
21 § 245 Abs. 1 erster Satz lautet: „Die Berufungsfrist beträgt einen Monat."
22. § 304 lautet
„§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von zehn Jahren zulässig wäre, oder
b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt."
23. § 314 Z 3 und 4 lautet:.
„3. für die vierte und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlußbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
4. für die Vergällung von Alkohol, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;"
24. Im § 314 tritt am Ende der Z 5 an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; Z 6 entfällt.
25. Im § 315 Abs. 1 tritt im ersten Satz an die Stelle der Zitierung „§ 314 Z 1 bis 5" die Zitierung „§ 314" und lautet der letzte Satz
„Die Kommissionsgebühren sind in dem Ausmaß zu entrichten, in dem sie auf Grund der §§ 101 oder 102 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes zu leisten wären."
26. § 315 Abs. 3 entfällt. 27 § 316 entfällt.
28. Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 14, 17, 23, 24, 25, 26 und 27 treten gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
.
29. § 207 Abs. 2 in der Fassung der Z 15 ist auf Abgabenansprüche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union entstanden sind.
30. Z 18 und 19 treten mit 1 Jänner 1995 in Kraft.
31 Auf zollrechtliche Bescheide ist $ 245 Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 21 anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union bekanntgegeben werden und auf Grund des gemeinschaftlichen Zollrechts ergehen.
Artikel IX Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert
1 Im 5 2 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Der Bereich der Finanzlandesdirektionen für Tirol und Vorarlberg erstreckt sich in Angelegenheiten des Zollrechts nicht auf die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg)."
2. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind."
3. Im § 3 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne politische Bezirke, Ortsgemeinden oder Gemeindebezirke dem Amtsbereich eines anderen Finanzamtes zuweisen."
4. In der Aufzählung im § 4 tritt nach den Worten „das Finanzamt für Körperschaften in Wien" an die Stelle des Beistrichs ein Strichpunkt und entfallen die Worte „das Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien,"
5. § 6 entfällt.
6. An die Stelle des § 14 treten die folgenden Bestimmungen.
„§ 14. (1) Zollbehörden erster Instanz sind.
Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich,
das Hauptzollamt Salzburg für das Land Salzburg,
das Hauptzollamt Graz für das Land Steiermark, das Hauptzollamt Klagenfurt für das Land Kärnten,
das Hauptzollamt Innsbruck für das Land Tirol, das Hauptzollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg.
(2) Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen der Wirtschaft dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne Ortsgemeinden oder Teile von Ortsgemeinden dem Bereich eines anderen Hauptzollamtes zuweisen.
(3) Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden
1 die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2
des Zollrechts-Durchführungsgesetzes — ZollR-DG);
2. die Erhebung der Verbrauchsteuern;
3. die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol;
4. die Erhebung des Altlastenbeitrages.
(4) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts, wenn der Antragsteller im Anwendungsgebiet seinen normalen Wohnsitz, satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder dauernde Niederlassung hat und die Ausfuhranmeldung bei einer Zollstelle im Anwendungsgebiet angenommen worden ist, obliegt dem Zollamt Salzburg/Erstattungen.
§ 14 a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung des Zollrechts nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Wirtschaft den Hauptzollämtern weitere Zollstellen als Zollämter erster Klasse, Zollämter zweiter Klasse, Zweigstellen von Zollämtern und Zollposten mit Verordnung zuzuordnen. Für die Geltungsdauer der im Vertrag über den Beitritt
der Republik Österreich zur Europäischen Union vorgesehenen Übergangsregelungen für die Kontrollen im Bereich des Straßengüterverkehrs hat der Bundesminister für Finanzen an den in Betracht kommenden Landstraßen mit Verordnung Kontrollposten als Außenstellen der Hauptzollämter einzurichten.
(2) Die Zollämter erster Klasse sind befugt,
1 alle Arten von Waren den im Zollrecht
vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen
zuzuführen,
2. im Rahmen der Abfindung gemäß dem Alkohol — Steuer und Monopolgesetz Bewilligungen zu erteilen und Anmeldungen entgegenzunehmen und
3. Maßnahmen der amtlichen Aufsicht in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, ausgenommen das Glückspielmonopol, vorzunehmen.
Den Zollämtern erster Klasse ist bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein örtlicher Bereich für die Abfertigung von Waren außerhalb ihres Amtsplatzes und für die Vollziehung der in den Z 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuzuweisen.
(3) Die Zollämter zweiter Klasse sind zur Abfertigung für die Überführung von Waren in den freien Verkehr, in die vorübergehende Verwendung oder in die aktive Veredelung sowie bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr nur befugt 1 im Reiseverkehr, sofern es sich um Waren handelt, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, oder
2. wenn der Wert der Waren 50000 S nicht übersteigt, oder
3. nach Maßgabe einer Bewilligung, die die Finanzlandesdirektion für bestimmte Zollämter auf Antrag erteilen kann, wenn die Benutzung dieses Zollamtes zu einer Vereinfachung oder Beschleunigung des Verkehrs führt und die in der Bewilligung genannten Waren bei diesem Zollamt ohne Schwierigkeiten abgefertigt werden können.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde, in dem das Hauptzollamt oder Zollamt seinen Sitz hat, Zweigstellen dieser Zollämter errichten, sofern dies den Bedürfnissen des Warenverkehrs und Warenumschlages entspricht und organisatorisch zweckmäßig ist.
(5) Bei Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann die Finanzlandesdirektion, an diesem Nebenweg einen Zollposten errichten, wenn es aus Gründen der Kontrolle erforderlich ist. Die Errichtung des Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen und der örtlichen Bezeichnung das Wort „Zollposten" zu enthalten hat.
§ 14 b. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Warenverkehrs und des Warenumschlages mit Verordnung
1 die sachliche Zuständigkeit der Zollstellen ändern,
2. Zollämter in Zweigstellen anderer Zollämter oder in Zollposten umwandeln,
3. Zweigstellen und Zollposten in selbständige Zollämter umwandeln,
4. Zollämter, Zweigstellen und Zollposten schließen,
5. Zollstellen in das Gebiet einer anderen
Ortsgemeinde verlegen,
sofern dies organisatorisch zweckmäßig und im Interesse einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung gelegen ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen vorgeschobene Zollstellen auf ausländischem Zollgebiet errichten, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse erforderlich oder wegen der Unterbringung der Zollstellen zweckmäßig ist. Eine vorgeschobene Zollstelle gilt als im Bereich des Hauptzollamtes gelegen, zu dessen Bereich die Ortsgemeinde gehört, der dieses Zollamt durch Verordnung zugeordnet wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens mit Verordnung die Zuständigkeiten zur Vorschreibung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern auf andere Hauptzollämter oder Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt.
(4) Um den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung zu tragen, kann die Finanzlandesdirektion mit Verordnung vom Hauptzollamt Zuständigkeiten zu Zollämtern erster Klasse auslagern, wenn dies auch aus verwaltungsorganisatorischen Gründen zweckmäßig ist. Diese Verordnung ist durch Anschlag beim Hauptzollamt und bei dem betreffenden Zollamt kundzumachen.
(5) Bei Zollstellen auf Flugplätzen, in Bahnhöfen, in Häfen oder Schiffsanlegeplätzen und in Postämtern ist die Befugnis nach § 14 a Abs. 2 und 3 auf Waren beschränkt, die in der entsprechenden Verkehrsart befördert werden. Zur Erleichterung des Warenverkehrs können mit Verordnung Ausnahmen zugelassen werden."
7. Die „Anlage 1" erhält die Bezeichnung „Anlage" Die Anlagen 2 und 3 entfallen.
8. Die Bestimmungen der Z 1 bis 7 sind ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. anzuwenden. Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31 Dezember des Kalenderjahres des Inkrafttretens Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens der Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
Artikel X Finanzstrafgesetz
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993, wird wie folgt geändert
1 § 2 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lit. a. lautet
,,a) die bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;"
b) Im Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Branntweinmonopol" das Wort „Alkoholmonopol"
2. § 5 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es gegenüber einem auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden Organ einer Abgabenbehörde oder der Zollwache begangen, so gilt es als im Inland begangen."
3. § 17 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 2 lit. c entfällt die Z 3. Die Z 4 wird als Z 3 bezeichnet.
b) In den Abs. 4 und 6 treten an die Stelle des Wortes „Branntwein" die Worte „Gegenstände des Alkoholmonopols"
4. Im § 23 wird als Abs. 6 angefügt
„(6) Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen."
5. Im § 29 Abs. 4 treten an die Stelle des Wortes „Branntwein" die Worte „Gegenstände des Alkoholmonopols"
6. § 33 Abs. 6 lautet
„(6) Betrifft die Abgabenhinterziehung eine Verbrauchsteuer, so ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. Der Verfall umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen."
7 § 35 lautet
„§ 35. (1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich dem Zollverfahren oder sonst der zollamtlichen Überwachung entzieht.
(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bewirkt, daß eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld nicht oder zu niedrig festgesetzt wird.
(3) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er Waren, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es unterläßt, dies dem Zollamt vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.
(4) Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen."
8. § 36 Abs. 4 entfällt.
9. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Abs. 1 und 2 lauten.
„(1) Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich
a) eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;
b) den Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
(2) Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen."
b) Im Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(Branntweinaufschlag)"
10. § 38 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 lit. a entfällt der Klammerausdruck „(Branntweinaufschlag)"
b) Im letzten Halbsatz des Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 17 Abs. 2 lit. c Z 4" die Zitierung „§ 17 Abs. 2 lit. c Z 3"
11. Die §§ 42 und 43 und ihre Überschriften entfallen.
12. § 44 und seine. Überschrift hüten.
„Vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Alkoholmonopols, des Salzmonopols oder des Tabakmonopols
§ 44. (1) Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich
a) die in den Vorschriften über das Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit den von der Monopolverwaltung in den Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen;
b) Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) einem monopolrechtlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder ausführt.
(2) Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist zu errechnen.
a) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Alkoholmonopol nach dem höchsten Verkaufspreis für unverarbeiteten Alkohol, berechnet nach der im Alkohol oder in einer alkoholhaltigen Ware enthaltenen Alkoholmenge,
b) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Salzmonopol nach dem gemeinen Wert für Speisesalz,
c) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol für Monopolgegenstände, für die ein Inlandverschleißpreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Inlandverschleißpreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert.
(3) Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen."
13. In der Überschrift zu § 45 tritt an die Stelle des Wortes „Branntweinmonopols" das Wort „Alkoholmonopols"
14. § 46 lautet
„§ 46. (1) Der Monopolhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich
a) Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt,
b) den Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
(2) Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) zu bestrafen.
(4) Die Monopolhehlerei ist ohne Rücksicht darauf strafbar, ob der Eingriff in Monopolrechte geahndet werden kann."
15. Im 5 47 Abs. 1 entfallen die Zahl 42 und der anschließende Beistrich.
16. Als § 48 a einschließlich der Überschrift wird nach 5 48 eingefügt
„Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise
§ 48 a. (1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer
1. in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
2. bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
3. in einem Nachprüfungsverfahren vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 400000 S, bei fahrlässiger Begehung 40000 S beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB."
17 § 51 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lit. e lautet
„e) Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,"
b) Abs. 1 lit. f lautet
,,f) eine zollrechtliche Gestellungspflicht verletzt."
18. 5 53 Abs. 2 lit. b lautet
„b) der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 mit Sachen oder mit Erzeugnissen aus Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde."
19. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) lit. a lautet
,,a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, die Hauptzollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;"
b) lit. b lautet
„b) für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei die unter lit. a bezeichneten Zollämter, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;"
c) lit. c entfällt.
d) In der lit. f tritt an die Stelle der Worte „Abgaben- oder Monopolvorschriften" das Wort „Abgabenvorschriften"
20. § 82 Abs. 3 wird wie folgt geändert
a) In der lit. c entfällt das letzte Wort „oder"
b) In der lit. d tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird das Wort „oder" angefügt.
c) Als lit. e wird angefügt
„e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, daß die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde."
21 Im § 90 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „im Zollgrenzbezirk" die Worte „in Grenznähe"
22. § 120 Abs. 2 lautet
„(T) Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, darf mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen anzuführen und zu begründen sind."
23. Im § 124 Abs. 1 und im § 136 tritt jeweils an die Stelle des Buchstaben „d" der Buchstabe „e"
24. Im § 138 Abs. 2 lit. d entfällt der Strichpunkt und es wird angefügt
„oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§ 23 Abs. 6);"
25. § 146 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „8000 S" der Betrag von „10000 S"
b) Im Abs. 2 lit. b treten an die Stelle der Zitierung „§ 44 Abs. 1 lit. c" die Zitierung „§ 44 Abs. 1 lit. b" und an die Stelle des Betrages von „4000 S" der Betrag von „5000 S"
26. Im § 174 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „Im Zollgrenzbezirk" die Worte „In Grenznähe"
27 Im § 197 Abs. 4 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze
„Personen, die nach Abs. 3 festgenommen wurden, sind durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich, so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, daß er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. Eine vorläufige Abnahme der Reisepapiere oder der zur Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Papiere mit Zustimmung des Staatsanwaltes nach § 177 Abs. 3 StPO obliegt der Finanzstrafbehörde erster Instanz."
28. §. 200 Abs. 2 wird wie folgt geändert
a) In der lit. a tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt und entfällt der letzte Halbsatz.
b) In der lit. c tritt an die Stelle der Wendung „Anordnung von Haftprüfungsverhandlungen (§ 195 StPO)" die Wendung „Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 181 und 182 StPO)"
c) In der lit. d tritt an die Stelle des Wortes „Haftprüfungsverhandlungen" das Wort „Haftverhandlungen"
29 Auf die Hinterziehung von Einnahmen des Branntweinmonopols oder des Salzmonopols, auf die fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols oder des Salzmonopols sowie auf Finanzvergehen betreffend den Branntweinaufschlag und den Monopolausgleich und die im § 114 des Alkohol — Steuer und Monopolgesetzes genannten Vorschriften ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung das Finanzstrafgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Artikels geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
30. Der Artikel X tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.