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681_1993 AT

681. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 681. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Ungarn am 13. Juli 1993 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 178/1993) hinterlegt.

Ungarn hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Vorbehalte Artikel 2

Ungarn behält sich das Recht vor, Rechtshilfe nur für jene Verfahren zu leisten, die im Hinblick auf solche strafbaren Handlungen eingeleitet wurden, die auch nach ungarischem Recht strafbar sind.

Artikel 13 Absatz 1

Auszüge oder Auskünfte aus dem Strafregister werden nur in bezug auf eine Person erteilt, die beschuldigt oder vor Gericht gestellt wurde.

Artikel 13 Absatz 2

Die in diesem Absatz genannte Rechtshilfe kann durch Ungarn nicht geleistet werden.

Erklärungen Artikel 5 Absatz 1

Durchsuchung und Beschlagnahme werden in Ungarn nur unter der in lit. c festgelegten Bedingung durchgeführt.

Artikel 7 Absatz 3

Ladungen für in Ungarn aufhältige Personen werden nur zugestellt, wenn die Ladungen der zuständigen ungarischen Behörde mindestens 40

Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

Artikel 15 Absatz 6

Ungarn erklärt, daß an seine Justizbehörden gerichtete Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium übermittelt werden müssen.

Artikel 16

Eine Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und der beigeschlossenen Schriftstücke entweder ins Ungarische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates wird verlangt, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt worden sind.

Artikel 22

Ungarn erklärt, daß es die anderen Vertragsparteien nicht automatisch von den in diesem Artikel bezeichneten strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen benachrichtigen wird.

Artikel 24

Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind in Ungarn als Justizbehörden zu betrachten

Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft.

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