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681. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 681. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert

1. § 64 sowie die Überschrift davor lauten

„Fonds der Arbeitsmarktverwaltung

§ 64. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und

Soziales wird ein „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung"

(im folgenden „Fonds" genannt) eingerichtet.

Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat

seinen Sitz in Wien. Der Fonds wird nach außen

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, in

dessen Vertretung vom Leiter der Sektion Arbeitsmarktpolitik

des Bundesministeriums für Arbeit und

Soziales, vertreten. Die Verwaltung des Fonds

obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und

Soziales. Dabei ist nach sinngemäßer Maßgabe der

Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.

Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, und

der übrigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen das

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen herzustellen, soweit sich aus diesem

Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Dem Fonds

kommt hinsichtlich seiner Bediensteten Kollektivvertragsfähigkeit

zu.

(2) Dem Fonds obliegen

1. Die Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion

gegenüber den bei den Landesarbeitsämtern

und Arbeitsämtern beschäftigten Bediensteten

mit Ausnahme der Beamten. Diese Bediensteten

bleiben unbeschadet dessen weisungsgebunden

gegenüber den leitenden Bediensteten

der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter.

2. Die Erlassung einer Dienst-, Besoldungs- und

Pensionsordnung für seine Bediensteten.

3. Die zusätzliche technische Ausstattung der

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung, soweit

diese für die Durchführung ihrer

Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für die

Ausbildung des Personals.

4. Die Bildung einer Rücklage gemäß § 65.

5. Die Erstellung eines vorläufigen Voranschlages,

eines Voranschlages und eines Rechnungsabschlusses

für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr)

sowie die Verfassung eines Geschäftsberichtes.

Der vorläufige Voranschlag

muß jeweils bis zum 30. Juni und der

Voranschlag bis zum 30. September des dem

Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres,

der Rechnungsabschluß und der Geschäftsbericht

bis 30. April des dem Geschäftsjahr

folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der

Rechnungsabschluß ist in den Amtlichen

Nachrichten Arbeit — Gesundheit — Soziales

zu veröffentlichen.

(3) Die Leistungen des Fonds und seiner

Bediensteten für die Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung

sind für den Bund unentgeltlich. Jedoch hat

der Bund für die nach Artikel III Abs. 3 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1991 vom Fonds

übernommenen sowie für die im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen zusätzlich

eingestellten Bediensteten des Fonds diesem monatlich

bis zum 5. jeden Monats die voraussichtlichen

Personalaufwendungen vorzuschießen. Diese Vorschüsse

sind dem Verwaltungsaufwand der Arbeitsmarktverwaltung

zuzurechnen. Der Fonds ist

ermächtigt, zur Überbrückung kurzfristiger finanzieller

Bedeckungsschwierigkeiten beim Personalaufwand

Kredite aufzunehmen.

(4) Der Fonds ist von den Stempel- und

Rechtsgebühren sowie von allen bundesgesetzlich

geregelten Abgaben befreit.

(5) Die Gebarung des Fonds unterliegt der

Prüfung durch den Rechnungshof.

(6) Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung

bei der Verrechnung des Fonds und bei der

Besoldung seiner Bediensteten."

2. § 65 sowie die Überschrift davor lauten

„Bildung der Rücklage durch den Fonds

§ 65. (1) Aus den Überschüssen aus der

zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 60 (im

folgenden „Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung"

bezeichnet) ist eine Rücklage zu bilden.

(2) Innerhalb der Rücklage ist eine zweckgebundene

Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß

§§ 28 Abs. 5 und 36 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

zu bilden. Sie bleibt bei der

Abrechnung der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung

im Sinne der Abs. 6 und 7 außer Betracht.

(3) Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt

3 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben

der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf

Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage

darf jedoch die jederzeit verfügbaren

Mittel der Rücklage nicht übersteigen. Sie ist

jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses

der zweckgebundenen Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung

(§ 60) des Vorjahres festzulegen.

Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die

Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so

ist die Zweckbindung nur insoweit aufzuheben, als

sie nicht bereits durch Haftungsübernahmen in den

Vorjahren in Anspruch genommen ist.

(4) Die Rücklage ist für allfällige Abgänge aus der

Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung in einem

Kalenderjahr und für Haftungsübernahmen gemäß

Abs. 2 bestimmt.

(5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der

Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Überschuß,

so ist dieser vom Bund an den Fonds zu

überweisen. Die endgültige Abrechnung des Überschusses

hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses

zu erfolgen.

(6) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der

Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Abgang,

so ist der entsprechende Betrag vom Fonds dem

Bund zu überweisen. Die endgültige Abrechnung

des Abganges hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses

zu erfolgen.

(7) Sind die Mittel des Fonds erschöpft, so hat der

Bund die Abgänge aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung

vorläufig aus Bundesmitteln zu

decken. Die vom Bund vorschußweise getragenen

Abgänge sind diesem durch Überweisung der in den

nachfolgenden Kalenderjahren dem Fonds zugeführten

Überschüsse aus der Gebarung der

Arbeitsmarktverwaltung zu refundieren.

(8) Die Rücklage ist gewinnbringend so anzulegen,

daß die im § 64 Abs. 2 genannten Aufgaben des

Fonds bestritten werden können.

(9) Der Fonds hat einen Haftungsrahmen für

Haftungsübernahmen gemäß § 39 b Abs. 4 des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/

1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 638/1982 zu bilden. Der Haftungsrahmen

beträgt 600 Millionen Schilling. Der Fonds kann

Haftungen zu Lasten dieses Haftungsrahmens nur

dann eingehen, wenn der Bundesminister für

Finanzen der Beihilfengewährung gemäß § 39 b

Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zugestimmt

hat.

(10) Für den Fall der Heranziehung des Fonds für

gemäß Abs. 9 eingegangenen Haftungen hat der

Bund dem Fonds die erforderlichen Mittel für die

termingemäße Berichtigung der ihm hieraus erwachsenen

Verpflichtungen zu überweisen.

(11) Wird der Fonds zu einer Haftung gemäß

Abs. 9 herangezogen und hat der Bund gemäß

Abs. 10 die erforderlichen Mittel bereitgestellt, so

sind die dem Fonds gemäß § 1358 ABGB

zufließenden Mittel dem Bund umgehend zu

überweisen."

3. Im § 73 wird das Wort „Reservefonds" durch

die Worte „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung"

ersetzt.

Artikel II

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 408/1990 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 572/1990, wird wie folgt geändert

In den §§ 28 Abs. 5, 36 Abs. 5 und 51 Abs. 1, 5

und 6 wird das Wort „Reservefonds" jeweils durch

die Worte „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung"

ersetzt.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

sind die Verwaltungskosten

der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für

das Jahr 1992 zur Gänze aus Mitteln der

Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.

(2) Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß § 60

Abs. 2 lit. b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung

einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge)

für Karenzurlaubsgeld im zweiten

Lebensjahr des Kindes auf 100 vH. Darunter ist

der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem

309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge

bis zum Ende des Leistungsbezuges,

höchstens bis zur Vollendung des zweiten

Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei

Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung

des dritten Lebensjahres des Kindes, zu

verstehen.

(3) Die bei den Landesarbeitsämtern und

Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten

des Bundes werden ab dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Arbeitnehmer

des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64

A1VG) übernommen. Der Fonds der Arbeitsmarktverwaltung

tritt in die Rechte und Pflichten des

Bundes als Arbeitgeber der bisher bei den

Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten

Vertragsbediensteten ein. Bis zu einer Neuregelung

gemäß § 64 Abs. 2 Z 2 A1VG gelten für die

übernommenen Arbeitnehmer die bisher für sie

maßgeblichen Bestimmungen des Dienst- und

Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz,

weiter. Ebenso gelten für die

übernommenen Arbeitnehmer die Bestimmungen

des Personalvertretungsrechtes bis 30. Juni 1993

weiter. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

weiters für neueintretende Bedienstete.

(4) Wenn bis zum 30. Juni 1993 keine Dienst-,

Besoldungs- und Pensionsordnung (§ 64 Abs. 2 Z 2

A1VG) erlassen ist, werden die Arbeitnehmer des

Fonds der Arbeitsmarktverwaltung ab 1. Juli 1993

Vertragsbedienstete des Bundes.

(5) Für das. Jahr 1992 ist abweichend vom § 64

Abs. 2 Z 5 A1VG der Voranschlag des Fonds auf der

Grundlage des Bundesvoranschlages 1992 zu

erstellen.

Artikel III a

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, wird in seinem Zweiten Teil

wie folgt geändert

§ 151 lautet

„Medizinische Hauskrankenpflege

§ 151. (1) Wenn und solange es die Art der

Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege

zu gewähren.

(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird

erbracht durch diplomierte Krankenschwestern

bzw. diplomierte Krankenpfleger (§ 23 des Bundesgesetzes

betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste

und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.

Nr. 102/1961), die vom Krankenversicherungsträger

beigestellt werden oder die mit dem Krankenversicherungsträger

in einem Vertragsverhältnis im

Sinne des Sechsten Teiles dieses Bundesgesetzes

stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen

tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege

betreiben.

(3) Die Tätigkeit der diplomierten Krankenschwester

bzw. des diplomierten Krankenpflegers

kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die

Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und

qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung

von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung.

Zur medizinischen Hauskrankenpflege

gehören nicht die Grundpflege und die

hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.

(4) Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die

Vertragspartner (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen

(Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers

in Anspruch genommen, so gebührt ihm

Kostenersatz gemäß § 131.

(5) Die medizinische Hauskrankenpflege wird für

ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer

von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus

wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen

Bewilligung weitergewährt.

(6) Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht

gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in

einer der im § 144 Abs. 4 bezeichneten Einrichtungen

untergebracht ist."

Artikel IV

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in

Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hinsichtlich Abs. 2 der Übergangsbestimmungen;

2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

§ 64 Abs. 3, ausgenommen den letzten Satz,

und 6 AlVG;

3. der Bundesminister für Arbeit und Soziales

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes.

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