681. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert
1. § 64 sowie die Überschrift davor lauten
„Fonds der Arbeitsmarktverwaltung
§ 64. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales wird ein „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung"
(im folgenden „Fonds" genannt) eingerichtet.
Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat
seinen Sitz in Wien. Der Fonds wird nach außen
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, in
dessen Vertretung vom Leiter der Sektion Arbeitsmarktpolitik
des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales, vertreten. Die Verwaltung des Fonds
obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales. Dabei ist nach sinngemäßer Maßgabe der
Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, und
der übrigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen herzustellen, soweit sich aus diesem
Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Dem Fonds
kommt hinsichtlich seiner Bediensteten Kollektivvertragsfähigkeit
zu.
(2) Dem Fonds obliegen
1. Die Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion
gegenüber den bei den Landesarbeitsämtern
und Arbeitsämtern beschäftigten Bediensteten
mit Ausnahme der Beamten. Diese Bediensteten
bleiben unbeschadet dessen weisungsgebunden
gegenüber den leitenden Bediensteten
der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter.
2. Die Erlassung einer Dienst-, Besoldungs- und
Pensionsordnung für seine Bediensteten.
3. Die zusätzliche technische Ausstattung der
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung, soweit
diese für die Durchführung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für die
Ausbildung des Personals.
4. Die Bildung einer Rücklage gemäß § 65.
5. Die Erstellung eines vorläufigen Voranschlages,
eines Voranschlages und eines Rechnungsabschlusses
für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr)
sowie die Verfassung eines Geschäftsberichtes.
Der vorläufige Voranschlag
muß jeweils bis zum 30. Juni und der
Voranschlag bis zum 30. September des dem
Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres,
der Rechnungsabschluß und der Geschäftsbericht
bis 30. April des dem Geschäftsjahr
folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der
Rechnungsabschluß ist in den Amtlichen
Nachrichten Arbeit — Gesundheit — Soziales
zu veröffentlichen.
(3) Die Leistungen des Fonds und seiner
Bediensteten für die Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung
sind für den Bund unentgeltlich. Jedoch hat
der Bund für die nach Artikel III Abs. 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1991 vom Fonds
übernommenen sowie für die im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen zusätzlich
eingestellten Bediensteten des Fonds diesem monatlich
bis zum 5. jeden Monats die voraussichtlichen
Personalaufwendungen vorzuschießen. Diese Vorschüsse
sind dem Verwaltungsaufwand der Arbeitsmarktverwaltung
zuzurechnen. Der Fonds ist
ermächtigt, zur Überbrückung kurzfristiger finanzieller
Bedeckungsschwierigkeiten beim Personalaufwand
Kredite aufzunehmen.
(4) Der Fonds ist von den Stempel- und
Rechtsgebühren sowie von allen bundesgesetzlich
geregelten Abgaben befreit.
(5) Die Gebarung des Fonds unterliegt der
Prüfung durch den Rechnungshof.
(6) Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung
bei der Verrechnung des Fonds und bei der
Besoldung seiner Bediensteten."
2. § 65 sowie die Überschrift davor lauten
„Bildung der Rücklage durch den Fonds
§ 65. (1) Aus den Überschüssen aus der
zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 60 (im
folgenden „Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung"
bezeichnet) ist eine Rücklage zu bilden.
(2) Innerhalb der Rücklage ist eine zweckgebundene
Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß
§§ 28 Abs. 5 und 36 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
zu bilden. Sie bleibt bei der
Abrechnung der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung
im Sinne der Abs. 6 und 7 außer Betracht.
(3) Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt
3 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben
der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf
Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage
darf jedoch die jederzeit verfügbaren
Mittel der Rücklage nicht übersteigen. Sie ist
jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses
der zweckgebundenen Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung
(§ 60) des Vorjahres festzulegen.
Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die
Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so
ist die Zweckbindung nur insoweit aufzuheben, als
sie nicht bereits durch Haftungsübernahmen in den
Vorjahren in Anspruch genommen ist.
(4) Die Rücklage ist für allfällige Abgänge aus der
Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung in einem
Kalenderjahr und für Haftungsübernahmen gemäß
Abs. 2 bestimmt.
(5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der
Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Überschuß,
so ist dieser vom Bund an den Fonds zu
überweisen. Die endgültige Abrechnung des Überschusses
hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses
zu erfolgen.
(6) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der
Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Abgang,
so ist der entsprechende Betrag vom Fonds dem
Bund zu überweisen. Die endgültige Abrechnung
des Abganges hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses
zu erfolgen.
(7) Sind die Mittel des Fonds erschöpft, so hat der
Bund die Abgänge aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung
vorläufig aus Bundesmitteln zu
decken. Die vom Bund vorschußweise getragenen
Abgänge sind diesem durch Überweisung der in den
nachfolgenden Kalenderjahren dem Fonds zugeführten
Überschüsse aus der Gebarung der
Arbeitsmarktverwaltung zu refundieren.
(8) Die Rücklage ist gewinnbringend so anzulegen,
daß die im § 64 Abs. 2 genannten Aufgaben des
Fonds bestritten werden können.
(9) Der Fonds hat einen Haftungsrahmen für
Haftungsübernahmen gemäß § 39 b Abs. 4 des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/
1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 638/1982 zu bilden. Der Haftungsrahmen
beträgt 600 Millionen Schilling. Der Fonds kann
Haftungen zu Lasten dieses Haftungsrahmens nur
dann eingehen, wenn der Bundesminister für
Finanzen der Beihilfengewährung gemäß § 39 b
Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zugestimmt
hat.
(10) Für den Fall der Heranziehung des Fonds für
gemäß Abs. 9 eingegangenen Haftungen hat der
Bund dem Fonds die erforderlichen Mittel für die
termingemäße Berichtigung der ihm hieraus erwachsenen
Verpflichtungen zu überweisen.
(11) Wird der Fonds zu einer Haftung gemäß
Abs. 9 herangezogen und hat der Bund gemäß
Abs. 10 die erforderlichen Mittel bereitgestellt, so
sind die dem Fonds gemäß § 1358 ABGB
zufließenden Mittel dem Bund umgehend zu
überweisen."
3. Im § 73 wird das Wort „Reservefonds" durch
die Worte „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung"
ersetzt.
Artikel II
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 408/1990 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 572/1990, wird wie folgt geändert
In den §§ 28 Abs. 5, 36 Abs. 5 und 51 Abs. 1, 5
und 6 wird das Wort „Reservefonds" jeweils durch
die Worte „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung"
ersetzt.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
sind die Verwaltungskosten
der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für
das Jahr 1992 zur Gänze aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
(2) Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß § 60
Abs. 2 lit. b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung
einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge)
für Karenzurlaubsgeld im zweiten
Lebensjahr des Kindes auf 100 vH. Darunter ist
der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem
309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge
bis zum Ende des Leistungsbezuges,
höchstens bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei
Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres des Kindes, zu
verstehen.
(3) Die bei den Landesarbeitsämtern und
Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten
des Bundes werden ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Arbeitnehmer
des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64
A1VG) übernommen. Der Fonds der Arbeitsmarktverwaltung
tritt in die Rechte und Pflichten des
Bundes als Arbeitgeber der bisher bei den
Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten
Vertragsbediensteten ein. Bis zu einer Neuregelung
gemäß § 64 Abs. 2 Z 2 A1VG gelten für die
übernommenen Arbeitnehmer die bisher für sie
maßgeblichen Bestimmungen des Dienst- und
Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz,
weiter. Ebenso gelten für die
übernommenen Arbeitnehmer die Bestimmungen
des Personalvertretungsrechtes bis 30. Juni 1993
weiter. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
weiters für neueintretende Bedienstete.
(4) Wenn bis zum 30. Juni 1993 keine Dienst-,
Besoldungs- und Pensionsordnung (§ 64 Abs. 2 Z 2
A1VG) erlassen ist, werden die Arbeitnehmer des
Fonds der Arbeitsmarktverwaltung ab 1. Juli 1993
Vertragsbedienstete des Bundes.
(5) Für das. Jahr 1992 ist abweichend vom § 64
Abs. 2 Z 5 A1VG der Voranschlag des Fonds auf der
Grundlage des Bundesvoranschlages 1992 zu
erstellen.
Artikel III a
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, wird in seinem Zweiten Teil
wie folgt geändert
§ 151 lautet
„Medizinische Hauskrankenpflege
§ 151. (1) Wenn und solange es die Art der
Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege
zu gewähren.
(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird
erbracht durch diplomierte Krankenschwestern
bzw. diplomierte Krankenpfleger (§ 23 des Bundesgesetzes
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen Dienste
und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.
Nr. 102/1961), die vom Krankenversicherungsträger
beigestellt werden oder die mit dem Krankenversicherungsträger
in einem Vertragsverhältnis im
Sinne des Sechsten Teiles dieses Bundesgesetzes
stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen
tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege
betreiben.
(3) Die Tätigkeit der diplomierten Krankenschwester
bzw. des diplomierten Krankenpflegers
kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die
Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und
qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung
von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung.
Zur medizinischen Hauskrankenpflege
gehören nicht die Grundpflege und die
hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
(4) Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die
Vertragspartner (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen
(Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers
in Anspruch genommen, so gebührt ihm
Kostenersatz gemäß § 131.
(5) Die medizinische Hauskrankenpflege wird für
ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer
von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus
wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen
Bewilligung weitergewährt.
(6) Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht
gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in
einer der im § 144 Abs. 4 bezeichneten Einrichtungen
untergebracht ist."
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in
Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hinsichtlich Abs. 2 der Übergangsbestimmungen;
2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
§ 64 Abs. 3, ausgenommen den letzten Satz,
und 6 AlVG;
3. der Bundesminister für Arbeit und Soziales
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.