681. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 54 Abs. 1 und 43 Abs. 3 des
Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, sowie der
§§ 6 Abs. 3, 47 Abs. 1 bis 4 und 53 a dieses Bundesgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 598/1988 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung der Bundesregierung, BGBl.
Nr. 614/1981, über die Geschäftsordnung der
Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium
für Inneres wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Dasselbe gilt für Berufungen gemäß § 43 Abs. 3
Z 6 ZDG."
2. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen
bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die
Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur
das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63
Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter
berufen ist (§ 5 Abs. 1), insbesondere
erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen
und entscheidet über die Gestattung der
Akteneinsicht durch eine Partei. Er und der
Berichterstatter sind insbesondere in Ausübung des
Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950
berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle
der Zivildienstkommission Einsicht
zu nehmen."
3. § 4 Abs. 7 lautet
„(7) Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller
und der Vertrauensperson (§ 6 Abs. 3 ZDG) auf
deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß
sie zur Verhandlung des Senats erschienen sind und
wann sie entlassen wurden."
4. § 4 Abs. 8 lautet
„(8) Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern
auf deren Verlangen pro Verhandlungsbzw.
Sitzungstag zu bestätigen, während welcher
Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen
haben."
5. § 7 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
6. Dem § 7 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt
„5. Weiters ist in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6
ZDG den Geladenen gleichzeitig mit der
Ladung
a) bei Berufungen eine Gleichschrift des
Berufungsantrages, des Straferkenntnisses,
gegen das sich die Berufung richtet, sowie
des Vorlageberichtes der Bezirksverwaltungsbehörde
und
b) bei Ansuchen gemäß § 51 Abs. 4 VStG
1950 eine Gleichschrift dieses Ansuchens
sowie des in lit. a genannten Straferkenntnisses
und Vorlageberichtes
zuzustellen."
7. Dem § 7 wird folgender § 7 a angefügt
„Verständigung und Belehrung der Vertrauensperson
§ 7 a. (1) Die Vertrauensperson ist vom Termin
einer mündlichen Verhandlung durch den Antragsteller
zu verständigen.
(2) Zu Beginn der Verhandlung ist die Vertrauensperson
vom Vorsitzenden mündlich über die ihr
gemäß § 6 Abs. 3 ZDG zustehenden Rechte zu
belehren."
8. § 8 lautet
„§ 8. Die Senate der Zivildienstoberkommission
beraten und stimmen in nichtöffentlicher Sitzung
ab."
9. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
hergestellte schriftliche Ausfertigungen
bedürfen weder der Unterschrift noch der
Beglaubigung (§ 74 ZDG)."
10. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wurde, sind in
schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die
Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem
Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender,
Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen."
11. § 15 Z 5 lautet
„5. Angaben über Art und Umfang der in § 43
Abs. 2 und 3 Z 1, 2, 4 und 5 ZDG erwähnten
Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer
Erledigung;"
12. Dem § 15 wird folgende Z 7 angefügt
„7. Weiters hat der nach § 54 Abs. 3 ZDG zu
erstellende Tätigkeitsbericht Angaben über
Art und Umfang der im § 43 Abs. 3 Z 6 ZDG
erwähnten Aufgaben sowie über Art und
Umfang ihrer Erledigung zu enthalten."
Artikel II
Artikel I Z 1, 6 und 12 treten mit Ablauf des
31. Dezember 1990 außer Kraft.