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681_1988 AT

681. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 681. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres

Auf Grund der §§ 54 Abs. 1 und 43 Abs. 3 des

Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, sowie der

§§ 6 Abs. 3, 47 Abs. 1 bis 4 und 53 a dieses Bundesgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 598/1988 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung der Bundesregierung, BGBl.

Nr. 614/1981, über die Geschäftsordnung der

Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium

für Inneres wird wie folgt geändert

1. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Dasselbe gilt für Berufungen gemäß § 43 Abs. 3

Z 6 ZDG."

2. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen

bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die

Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur

das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63

Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter

berufen ist (§ 5 Abs. 1), insbesondere

erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen

und entscheidet über die Gestattung der

Akteneinsicht durch eine Partei. Er und der

Berichterstatter sind insbesondere in Ausübung des

Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950

berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle

der Zivildienstkommission Einsicht

zu nehmen."

3. § 4 Abs. 7 lautet

„(7) Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller

und der Vertrauensperson (§ 6 Abs. 3 ZDG) auf

deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß

sie zur Verhandlung des Senats erschienen sind und

wann sie entlassen wurden."

4. § 4 Abs. 8 lautet

„(8) Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern

auf deren Verlangen pro Verhandlungsbzw.

Sitzungstag zu bestätigen, während welcher

Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen

haben."

5. § 7 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

6. Dem § 7 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt

„5. Weiters ist in den Fällen des § 43 Abs. 3 Z 6

ZDG den Geladenen gleichzeitig mit der

Ladung

a) bei Berufungen eine Gleichschrift des

Berufungsantrages, des Straferkenntnisses,

gegen das sich die Berufung richtet, sowie

des Vorlageberichtes der Bezirksverwaltungsbehörde

und

b) bei Ansuchen gemäß § 51 Abs. 4 VStG

1950 eine Gleichschrift dieses Ansuchens

sowie des in lit. a genannten Straferkenntnisses

und Vorlageberichtes

zuzustellen."

7. Dem § 7 wird folgender § 7 a angefügt

„Verständigung und Belehrung der Vertrauensperson

§ 7 a. (1) Die Vertrauensperson ist vom Termin

einer mündlichen Verhandlung durch den Antragsteller

zu verständigen.

(2) Zu Beginn der Verhandlung ist die Vertrauensperson

vom Vorsitzenden mündlich über die ihr

gemäß § 6 Abs. 3 ZDG zustehenden Rechte zu

belehren."

8. § 8 lautet

„§ 8. Die Senate der Zivildienstoberkommission

beraten und stimmen in nichtöffentlicher Sitzung

ab."

9. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

hergestellte schriftliche Ausfertigungen

bedürfen weder der Unterschrift noch der

Beglaubigung (§ 74 ZDG)."

10. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich

Rechnung getragen wurde, sind in

schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die

Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem

Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender,

Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen."

11. § 15 Z 5 lautet

„5. Angaben über Art und Umfang der in § 43

Abs. 2 und 3 Z 1, 2, 4 und 5 ZDG erwähnten

Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer

Erledigung;"

12. Dem § 15 wird folgende Z 7 angefügt

„7. Weiters hat der nach § 54 Abs. 3 ZDG zu

erstellende Tätigkeitsbericht Angaben über

Art und Umfang der im § 43 Abs. 3 Z 6 ZDG

erwähnten Aufgaben sowie über Art und

Umfang ihrer Erledigung zu enthalten."

Artikel II

Artikel I Z 1, 6 und 12 treten mit Ablauf des

31. Dezember 1990 außer Kraft.

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