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681. Verordnung: Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 681. Verordnung: Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1987

Auf Grund des § 77 Abs. 6 des Bundesgesetzes

über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung

(VAG), BGBl. Nr. 569/1978, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 558/1986 wird verordnet

§ 1. (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock

gewidmeten Vermögenswerte ist unter Verwendung

der in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen

Formblätter oder unter Bedachtnahme auf

deren Gliederung zu erstellen.

(2) Wird das Deckungsstockverzeichnis mit

Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung

geführt, so kann es in Form eines ohne Hilfsmittel

lesbaren Ausdrucks vorgelegt werden, sofern darin

alle Angaben der Formblätter enthalten sind.

(3) Für jede Abteilung des Deckungsstocks (§ 20

Abs. 2 VAG) ist ein gesondertes Verzeichnis zu

führen.

(4) Sind Deckungsstockwerte in verschiedenen

Währungen vorhanden, so sind für jede einzelne

dieser Währungen gesonderte Formblätter zu verwenden.

(5) Gleiche und am gleichen Ort sowie auf gleiche

Art verwahrte und zum gleichen Anschaffungskurs

erworbene Wertpapiere sind als nur ein Vermögenswert

auszuweisen.

(6) Eine Ausweisung der dem Deckungsstock

gewidmeten Vermögenswerte mit gerundeten

Beträgen ist unzulässig.

§ 2. (1) Das Deckungsstockverzeichnis ist jährlich

neu anzulegen.

(2) Die Zu- und Abgänge bei den einzelnen Vermögenswerten

sind jeweils zum Ende des dritten,

des sechsten, des neunten und des letzten Monats

des Geschäftsjahres in einer Summe in das Deckungsstockverzeichnis

einzutragen. Wird das Verzeichnis

mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung

geführt, so kann die Ausweisung der

Zu- und Abgänge bei den einzelnen Vermögenswerten

auch in Jahressummen oder einzeln unter

Angabe des Datums der Widmung und deren Aufhebung

der Widmung erfolgen.

(3) Zum Ende des dritten, des sechsten und des

neunten Monats des Geschäftsjahres sind von den

mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung

geführten Verzeichnissen Ausdrucke zu erstellen.

Diese sind mindestens zwei Jahre nach Ablauf

des jeweiligen Geschäftsjahres aufzubewahren. Die

Angabe des Anfangswertes und der Zu- und

Abgänge kann hiebei entfallen.

(4) Stehen zum Zeitpunkt der Abgabe des Deckungsstockverzeichnisses

Bilanzwerte nicht fest, so

sind vorläufige Werte einzusetzen und diese besonders

zu kennzeichnen. Sind Berichtigungen der

Wertansätze gegenüber dem Deckungsstockverzeichnis

erforderlich, so sind sie der Versicherungsaufsichtsbehörde

spätestens gleichzeitig mit der

Vorlage des Jahresabschlusses schriftlich mitzuteilen

und mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher

Mitglieder des Vorstandes, bei Zweigniederlassungen

ausländischer Versicherungsunternehmen

von sämtlichen Mitgliedern der Geschäftsleitung

der Zweigniederlassung, sowie des Treuhänders

zu versehen.

§ 3. (1) In den einzelnen Formblättern sind folgende

Spalten jährlich zu summieren

a) in den Formblättern A (Darlehen) die Spalten

4, 5, 6, 7 und 8;

b) in den Formblättern B (Wertpapiere) die

Spalten 5, 6, 7, .8 und 10;

c) in den Formblättern C (Liegenschaften) die

Spalten 5, 6, 7, 8 und 9;

d) in den Formblättern D (Guthaben bei Banken)

die Spalten 5, 6, 7, 8 und 9;

e) in den Formblättern E (sonstige genehmigte

Kapitalanlagen) die Spalten 4, 5, 6 und 7.

(2) Die Summen sind auf dem jeweils letzten

Blatt der einzelnen gesondert anzulegenden Formblätter

einzutragen. Dieses Blatt ist mit der eigenhändigen

Unterschrift sämtlicher Mitglieder des

Vorstandes, bei Zweigniederlassungen ausländischer

Versicherungsunternehmen von sämtlichen

Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung

zu versehen. Erteilt der Treuhänder den

Bestätigungsvermerk gemäß § 77 Abs. 6 VAG, so

ist auch dieser darauf anzubringen und vom Treuhänder

eigenhändig zu unterfertigen. Der Bestätigungsvermerk

hat zu lauten

„In diesem Verzeichnis sind alle im vorangegangenen

Geschäftsjahr vorgenommenen Zuführungen

und Entnahmen hinsichtlich der darin erfaßten

Werte des Deckungsstockvermögens berücksichtigt."

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1987 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 4. Dezember 1978, BGBl.

Nr. 653, tritt gleichzeitig außer Kraft.

(2) Die dem Deckungsstock vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung gewidmeten Vermögenswerte

sind ab diesem Zeitpunkt entsprechend den

gemäß § 77 Abs. 1 VAG in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 558/1986 vorgesehenen

Veranlagungsformen auszuweisen. Deckungsstockwerte,

deren Widmung gemäß § 77 Abs. 4 VAG

genehmigt wurde und die gemäß § 77 Abs. 1 Z 4

und 5 VAG in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 558/1986 dem Deckungsstock gewidmet

werden können, sind in den für gesetzlich deckungsstockfähige

Werte vorgesehenen Formblättern

auszuweisen.

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