681. Verordnung: Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 77 Abs. 6 des Bundesgesetzes
über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung
(VAG), BGBl. Nr. 569/1978, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 558/1986 wird verordnet
§ 1. (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte ist unter Verwendung
der in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen
Formblätter oder unter Bedachtnahme auf
deren Gliederung zu erstellen.
(2) Wird das Deckungsstockverzeichnis mit
Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung
geführt, so kann es in Form eines ohne Hilfsmittel
lesbaren Ausdrucks vorgelegt werden, sofern darin
alle Angaben der Formblätter enthalten sind.
(3) Für jede Abteilung des Deckungsstocks (§ 20
Abs. 2 VAG) ist ein gesondertes Verzeichnis zu
führen.
(4) Sind Deckungsstockwerte in verschiedenen
Währungen vorhanden, so sind für jede einzelne
dieser Währungen gesonderte Formblätter zu verwenden.
(5) Gleiche und am gleichen Ort sowie auf gleiche
Art verwahrte und zum gleichen Anschaffungskurs
erworbene Wertpapiere sind als nur ein Vermögenswert
auszuweisen.
(6) Eine Ausweisung der dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte mit gerundeten
Beträgen ist unzulässig.
§ 2. (1) Das Deckungsstockverzeichnis ist jährlich
neu anzulegen.
(2) Die Zu- und Abgänge bei den einzelnen Vermögenswerten
sind jeweils zum Ende des dritten,
des sechsten, des neunten und des letzten Monats
des Geschäftsjahres in einer Summe in das Deckungsstockverzeichnis
einzutragen. Wird das Verzeichnis
mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung
geführt, so kann die Ausweisung der
Zu- und Abgänge bei den einzelnen Vermögenswerten
auch in Jahressummen oder einzeln unter
Angabe des Datums der Widmung und deren Aufhebung
der Widmung erfolgen.
(3) Zum Ende des dritten, des sechsten und des
neunten Monats des Geschäftsjahres sind von den
mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung
geführten Verzeichnissen Ausdrucke zu erstellen.
Diese sind mindestens zwei Jahre nach Ablauf
des jeweiligen Geschäftsjahres aufzubewahren. Die
Angabe des Anfangswertes und der Zu- und
Abgänge kann hiebei entfallen.
(4) Stehen zum Zeitpunkt der Abgabe des Deckungsstockverzeichnisses
Bilanzwerte nicht fest, so
sind vorläufige Werte einzusetzen und diese besonders
zu kennzeichnen. Sind Berichtigungen der
Wertansätze gegenüber dem Deckungsstockverzeichnis
erforderlich, so sind sie der Versicherungsaufsichtsbehörde
spätestens gleichzeitig mit der
Vorlage des Jahresabschlusses schriftlich mitzuteilen
und mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher
Mitglieder des Vorstandes, bei Zweigniederlassungen
ausländischer Versicherungsunternehmen
von sämtlichen Mitgliedern der Geschäftsleitung
der Zweigniederlassung, sowie des Treuhänders
zu versehen.
§ 3. (1) In den einzelnen Formblättern sind folgende
Spalten jährlich zu summieren
a) in den Formblättern A (Darlehen) die Spalten
4, 5, 6, 7 und 8;
b) in den Formblättern B (Wertpapiere) die
Spalten 5, 6, 7, .8 und 10;
c) in den Formblättern C (Liegenschaften) die
Spalten 5, 6, 7, 8 und 9;
d) in den Formblättern D (Guthaben bei Banken)
die Spalten 5, 6, 7, 8 und 9;
e) in den Formblättern E (sonstige genehmigte
Kapitalanlagen) die Spalten 4, 5, 6 und 7.
(2) Die Summen sind auf dem jeweils letzten
Blatt der einzelnen gesondert anzulegenden Formblätter
einzutragen. Dieses Blatt ist mit der eigenhändigen
Unterschrift sämtlicher Mitglieder des
Vorstandes, bei Zweigniederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen von sämtlichen
Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung
zu versehen. Erteilt der Treuhänder den
Bestätigungsvermerk gemäß § 77 Abs. 6 VAG, so
ist auch dieser darauf anzubringen und vom Treuhänder
eigenhändig zu unterfertigen. Der Bestätigungsvermerk
hat zu lauten
„In diesem Verzeichnis sind alle im vorangegangenen
Geschäftsjahr vorgenommenen Zuführungen
und Entnahmen hinsichtlich der darin erfaßten
Werte des Deckungsstockvermögens berücksichtigt."
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1987 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 4. Dezember 1978, BGBl.
Nr. 653, tritt gleichzeitig außer Kraft.
(2) Die dem Deckungsstock vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung gewidmeten Vermögenswerte
sind ab diesem Zeitpunkt entsprechend den
gemäß § 77 Abs. 1 VAG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 558/1986 vorgesehenen
Veranlagungsformen auszuweisen. Deckungsstockwerte,
deren Widmung gemäß § 77 Abs. 4 VAG
genehmigt wurde und die gemäß § 77 Abs. 1 Z 4
und 5 VAG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 558/1986 dem Deckungsstock gewidmet
werden können, sind in den für gesetzlich deckungsstockfähige
Werte vorgesehenen Formblättern
auszuweisen.