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681_1978 AT

681. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 681. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz

in Geltung stehende Verordnung der Bundesregierung

vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 203/

1955 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 158/

1967, BGBl. Nr. 192/1971, BGBl. Nr. 574/1973,

BGBl. Nr. 304/1975, BGBl. Nr. 297/1976 und

BGBl. Nr. 263/1978 wird wie folgt geändert

1. Im § 10 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

2. Nach § 10 Abs. 2 wird eingefügt

„(3) Die besondere Entschädigung gemäß

Abs. 2 beträgt

a) Für Motorfahrräder und Motorräder

mit einem Hubraum bis

250 cm8 je Fahrkilometer 0,80 S

b) Für Motorräder mit einem Hubraum

über 250 cm8 je Fahrkilometer

1,40 S

c) Für Personen- und Kombinationskraftwagen

je Fahrkilometer . . . . 2,60 S.

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung

dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag

von 0,30 S je Fahrkilometer."

3. Die Abs. 3 bis 6 des § 10 erhalten die Bezeichnung

„(5)" bis „(8)".

4. Im § 10 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 2

bis 5" durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 7" ersetzt.

5. Im § 11 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 10

Abs. 6" durch die Zitierung „§ 10 Abs. 8" ersetzt.

Artikel II

Abweichend von der im Art. I festgesetzten

Höhe der besonderen Entschädigung beträgt

diese Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen

mit einem Hubraum über

1500 cm8 je Fahrkilometer 3,00 S.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1978 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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