681. Verordnung: Änderung der Sammelwertberichtigungsverordnung 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes,
BGBl. Nr. 183/1955, wird verordnet
Die Sammelwertberichtigungsverordnung 1972,
BGBl. Nr. 197, wird wie folgt geändert
Die §§ 1 und 2 haben zu lauten
„§ 1. Die Kreditunternehmungen haben in
den Bilanzen auf die nicht einzeln wertberichtigten
Forderungen — ausgenommen Forderungen
gegen den Bund, gegen Länder oder gegen Gemeinden
und von diesen verbürgte oder gewährleistete
Forderungen sowie Forderungen gegen
in- und ausländische Kreditunternehmungen —
Sammelwertberichtigungen in folgender Höhe
vorzunehmen
1. Die Kreditunternehmungen mit der Rechtsform
einer Einzelfirma, einer offenen Handelsgesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft, die
Teilzahlungskreditunternehmungen, die Geldausgleichsstellen
der Kreditgenossenschaften, die
Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen
Aktiengesellschaft als zentrale Geldausgleichsstelle
der Sparkassen, die Kreditgenossenschaften
mit beschränkter Haftung, die Bürgschaftsgenossenschaften
oder sonstige Kreditunternehmungen,
deren Geschäftsgegenstand ausschließlich
die Übernahme von Bürgschaften (mit
oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren
Zinsenzuschüssen) und die Durchführung von
Zuschußaktionen des Bundes umfaßt
§ 2. Die Kreditunternehmungen haben in den
Bilanzen auf die nicht einzeln wertberichtigten
Forderungen gegen Gemeinden oder auf die von
diesen verbürgten oder gewährleisteten Forderungen
Sammelwertberichtigungen in Höhe von
0,5% vorzunehmen."