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681_1977 AT

681. Verordnung: Änderung der Sammelwertberichtigungsverordnung 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 681. Verordnung: Änderung der Sammelwertberichtigungsverordnung 1972

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes,

BGBl. Nr. 183/1955, wird verordnet

Die Sammelwertberichtigungsverordnung 1972,

BGBl. Nr. 197, wird wie folgt geändert

Die §§ 1 und 2 haben zu lauten

„§ 1. Die Kreditunternehmungen haben in

den Bilanzen auf die nicht einzeln wertberichtigten

Forderungen — ausgenommen Forderungen

gegen den Bund, gegen Länder oder gegen Gemeinden

und von diesen verbürgte oder gewährleistete

Forderungen sowie Forderungen gegen

in- und ausländische Kreditunternehmungen —

Sammelwertberichtigungen in folgender Höhe

vorzunehmen

1. Die Kreditunternehmungen mit der Rechtsform

einer Einzelfirma, einer offenen Handelsgesellschaft

oder einer Kommanditgesellschaft, die

Teilzahlungskreditunternehmungen, die Geldausgleichsstellen

der Kreditgenossenschaften, die

Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen

Aktiengesellschaft als zentrale Geldausgleichsstelle

der Sparkassen, die Kreditgenossenschaften

mit beschränkter Haftung, die Bürgschaftsgenossenschaften

oder sonstige Kreditunternehmungen,

deren Geschäftsgegenstand ausschließlich

die Übernahme von Bürgschaften (mit

oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren

Zinsenzuschüssen) und die Durchführung von

Zuschußaktionen des Bundes umfaßt

§ 2. Die Kreditunternehmungen haben in den

Bilanzen auf die nicht einzeln wertberichtigten

Forderungen gegen Gemeinden oder auf die von

diesen verbürgten oder gewährleisteten Forderungen

Sammelwertberichtigungen in Höhe von

0,5% vorzunehmen."

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