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680. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 680. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

1. Das Bundesgesetz, mit dem das Heeresgebührengesetz 1992 geändert wird, BGBl. Nr. 188/1994,

wird wie folgt berichtigt

In Z 2b lautet es im § 7a Abs. 1 Z 2 statt „Im Falle einer Benutzung“ richtig „im Falle einer

Benützung“.

2. Die Kundmachung des EU-Beitrittsvertrags, BGBl. Nr. 45/1995, wird wie folgt berichtigt

Im deutschen Text

a) auf Seite 2216 entfallen im Art. 37 die Worte „zu Gewässern“;

b) im Art. 38 lautet es im ersten Absatz statt „der derzeitigen Mitgliedstaaten“ richtig „der

Mitgliedstaaten der derzeitigen Union“;

c) auf Seite 2234 lautet es im Art. 122 Abs. 1 statt „des Beitragsvertrags“ richtig „des Beitrittsvertrags“;

d) im Art. 122 Abs. 2 lautet es statt „1. Januar 1995, gemäß Artikel 8 Absatz 4“ richtig „1. Januar

1995 gemäß Artikel 8 Absatz 4“;

e) auf Seite 2236 lautet es im Art. 136 statt „Finanzmechanismus“ richtig „Finanzierungsmechanismus“;

f) auf Seite 2237 lautet es im Art. 138 Abs. 2 statt „Differerenzen“ richtig „Differenzen“;

g) auf Seite 2240 entfallen im Art. 151 Abs. 2 die Worte „dieser Akte“;

h) auf Seite 2243 lautet es im Art. 172 Abs. 5 statt „getroffener Vereinbarungen“ richtig

„getroffenen Vereinbarungen“;

i) auf Seite 2257 lautet es in lit. h statt „über die Arbeitslosenversicherung“ richtig „über Arbeitslosenversicherung“;

j) auf Seite 2261 lautet es statt „h) Anhang III Teil B“ richtig „i) Anhang III Teil B“;

k) auf Seite 2290 lautet es unter lit. C. CHANCENGLEICHHEIT in lit. b statt „jedoch der Stimmen

der Hälfte der Mitglieder.“ richtig „jedoch den Stimmen der Hälfte der Mitglieder.““;

l) auf Seite 2291 lautet es unter D. ARBEITSRECHT lit. F. ÖSTERREICH in Z 1 statt „befugt ist“

richtig „berufen ist“;

m) auf Seite 2375 lautet es unter II. Versicherung in Z 1 – 388 L 0357 statt „Zweite Richtlinie

87/357/EWG“ richtig „Zweite Richtlinie 88/357/EWG“;

n) auf Seite 2376 lautet es in Z 3 – 390 L 0619 statt „Richtlinie 90/619/EWG“ richtig „Zweite

Richtlinie 90/619/EWG“;

o) auf Seite 2377 lautet es in Z 2 – 392 L 0016 statt „Richtlinie 91/16/EWG“ richtig „92/16/EWG“;

p) auf Seite 2377 lautet es in Z 3 389 L 0647 statt „30. 12. 1986“ richtig „30. 12. 1989“;

q) auf Seite 2464 lautet es in Z 5 – 385 R 1745 statt „26. Juni 1994“ richtig „26. Juni 1985“;

r) auf Seite 2487 lautet es im Titel des Anhangs V statt „nach Artikel 38 Absatz 5“ richtig „nach

Artikel 39 Absatz 5“;

s) auf Seite 2529 entfällt im Protokoll Nr. 2 das Wort „zugrundeliegenden“;

t) auf Seite 2553 lautet es in der Überschrift der Z 31 statt „Erklärung zur Verarbeitungsindustrie“

richtig „Gemeinsame Erklärung zur Verarbeitungsindustrie“.

3. Die Kundmachung der Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Niederlande

und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß

Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen und Gemischen von Gasen der

Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, BGBl. Nr. 48/1996, wird wie folgt berichtigt

a) Im englischen Text entfällt in Abs. 1 Z 1.5 unter der Nr. 3161 die Wendung „ , 6 (b)“;

b) im deutschen Text der Übersetzung entfällt in Abs. 1 Z 1.5 unter der Nr. 3161 die Wendung

„ , 6b)“.

4. Die Kundmachung der Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik

Deutschland, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs, der Schweiz sowie

Dänemarks und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen und Gemischen von Gasen

der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, BGBl. Nr. 49/1996, wird wie folgt

berichtigt

a) Im englischen Text entfällt in Abs. 1 Z 1.5 unter der Nr. 3161 die Wendung „ , 6 (b)“;

b) im deutschen Text der Übersetzung entfällt in Abs. 1 Z 1.5 unter der Nr. 3161 die Wendung

„ , 6b)“.

5. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Futtermittelverordnung

1994 geändert wird, BGBl. Nr. 183/1996, wird wie folgt berichtigt

In Z 16 lautet es im § 32 statt „RL 370L524“ richtig „RL 370L0524“.

6. Das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wird wie folgt berichtigt

Im Art. 48 lautet es in der Einleitung statt „BGBl. Nr. 41“ richtig „BGBl. Nr. 141“.

7. Im 102. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1996, lautet die BGBl. Nr. vor dem Titel des

Bundesgesetzes statt „001“ richtig „304“.

8. Das Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 427, wird wie folgt berichtigt

Im Art. II Z 39 lautet das Zitat in § 46a vorletzte Zeile „BGBl. Nr. 427/1996“.

9. Im 140. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1996, lautet es im Inhaltsverzeichnis nach dem

Titel der BGBl. Nr. 436 statt „IA 222/A“ richtig „IA 224/A“.

10. Im 155. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1996, lautet das Ausgabedatum auf den Seiten

3262 bis 3266 statt „6. September 1996“ richtig „10. September 1996“.

11. Die Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, wird wie folgt berichtigt

Die Sechste Richtlinie 95/32/EG der Kommission vom 7. Juli 1995 über Analysemethoden zur

Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel samt Anhang (Seiten 3836 bis 3851) entfällt.

12. Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über den

verlängerten Dienstplan im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung geändert wird,

BGBl. Nr. 596/1996, wird wie folgt berichtigt

In Z 2 lautet es im § 3 Abs. 3 statt „BGBl. Nr. 598/1996“ richtig „BGBl. Nr. 596/1996“.

13. Im 194. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1996, lautet es im Inhaltsverzeichnis nach dem

Titel der BGBl. Nr. 609 statt „VV“ richtig „AB 152“.

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