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680. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 680. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1994

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I Steuerreformgesetz 1993

Das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/ 1993, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I entfällt Z 53 b.

2. Im Artikel I Z 68 entfalle in Punkt 1 die Wortfolge „und 3"

3. Im Artikel III Z 14 werden folgende Sätze angefügt

„§ 18 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Buchwerte zunächst fortgeführt werden können, wenn der sich bei Gegenüberstellung der Buchwerte und der gemeinen Werte ergebende Unterschiedsbetrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt wird. Die steuerfreie Rücklage ist in jenem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, in dem erstmalig eine nachhaltige Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen im. Sinne des § 6 b Abs. 4 vorliegt oder in dem die Steuerbefreiung des § 5 Z 14 aus anderen Gründen wegfällt."

Artikel II Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 4 Z 6 lautet der letzte Satz. „Die letzten drei Sätze der Z 5 sind anzuwenden."

2. Im § 4 Abs. 11 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „ist hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreier Beträge gemäß §§ 9, 10, 11 und 12" die Wortfolge „sind hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreier Beträge gemäß §§ 10, 11 und 12"

3. § 10 Abs. 10 letzter Satz lautet

„Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag in Anspruch nimmt, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen."

4. In § 11 Abs. 2, in § 12 Abs. 7 und in § 14 Abs. 6 treten jeweils an die Stelle der Zitierung „§ 9 Abs. 3 letzter Satz" die Zitierung „§ 10 Abs. 10 letzter Satz"

5. Im § 17 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten (Umlaufvermögen)" die Wortfolge „Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären,"

6. § 17 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 3 Millionen Schilling betragen,"

7 Im § 17 Abs. 2 wird als Z 3 angefügt

„3. aus der Aufstellung der Betriebsausgaben (§ 44 Abs. 4) hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht."

8. Im § 18 Abs. 4 Z 3 lautet der zweite Satz.

„Der Umtausch von Aktien gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes und gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften gilt insoweit nicht als Entnahme aus dem Depot, als nicht bare Zuzahlungen geleistet werden."

9. Im § 32 Z 2 wird folgender Satz angefügt

„Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen."

10. Im § 45 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „1000 S" der Betrag „4000 S"

11 Im § 47 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen."

12. Im § 63 Abs. 1 letzter Satz wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt

„und Vorauszahlungen festgesetzt werden"

13. Im § 66 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

13 a. Im § 41 Abs. 4 letzter Satz tritt an die Stelle der Zitierung „gemäß § 69 Abs. 2" die Zitierung „gemäß § 69 Abs. 2 und 3"

14. § 77 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag.

(2) Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen."

15. § 78 Abs. 2 lautet

„(2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn während eines Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe in Teilbeträgen auszahlen (Abschlagszahlung) und erst für den Kalendermonat eine genaue Lohnabrechnung vornehmen, können die Lohnsteuer abweichend von Abs. 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Voraussetzung ist, daß die Lohnabrechnung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt. Das Finanzamt kann jedoch anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Abs. 1 einzubehalten ist."

.16. Im § 78 wird als Abs. 5 angefügt

„(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten.

— Bruttobezüge gemäß § 25,

— Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5,

— Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5,

— Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,

— Lohnsteuer."

17 Im § 79 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war."

18. § 84 Abs. 1 lautet

„(1) Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung bis 31 Jänner des folgenden Kalenderjahres die Lohnzettel, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Wird der Betrieb veräußert, aufgegeben oder liegt eine Liquidation vor, so hat die Übermittlung der Lohnzettel im Zuge der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu erfolgen. Die Übermittlung der Lohnzettel an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat."

19. Im 5 94 Z 6 lit. c tritt am Ende an die Stelle eines Punktes ein Beistrich; folgende lit. d wird eingefügt

,,d) Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988."

20. Im § 102 Abs. 3 tritt an die Stelle der Zitierung „gemäß § 33 Abs. 1, 2 und 7" die Zitierung „gemäß § 33 Abs. 1 und 7"

21 Es treten im § 116 Abs. 3

a) in der Z 3 an die Stelle des Zitats „§ 14 Abs. 5 Z 1" das Zitat „§ 14 Abs. 5 Z 4 lit. a",

b) in der Z 4 an die Stelle des Zitats „§ 14 Abs. 5 Z 2" das Zitat „§ 14 Abs. 5 Z 4 lit. b",

c) in der Z 5 an die Stelle des Zitats „§ 14 Abs. 5 Z 4" das Zitat „§ 14 Abs. 5 Z 4 lit. e"

21 a. § 127 lautet einschließlich der Überschrift: „Wegfall der Lohnsteuerkarte

§ 127 (1) Die §§ 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden.

(2) Dem Arbeitgeber bis zum 31 Dezember

1993 vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998 aufzubewahren und in der Folge zu vernichten.

(3) Wurde vom Arbeitgeber im Jahre 1993 auf Grund der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, ist der Absetzbetrag vorerst ohne Erklärung gemäß § 129 bis längstens 31 Dezember

1994 weiter zu berücksichtigen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des

Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen."

21 b. Dem § 129 wird folgender § 130 angefügt

„§ 130. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1 Juli 1994 in Kraft."

22. Z 1 bis 9, 11, 12 und 19 bis 21 sind anzuwenden,

1 wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31 Dezember 1993 enden.

23. Es sind weiters anzuwenden 1 Z 10 erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995.

2. Z 13, 14 und 15 auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. April 1995 beginnen.

3. Z 16 auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31 Dezember 1994 beginnen.

4. Z 17 mit der Maßgabe, daß Lohnsteuerabfuhren für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten.

24. Z 21 a tritt mit dem Inkrafttreten des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994, in Kraft.

Artikel III

Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus

Das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, wird wie folgt geändert

1 § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bestimmungen des § 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 betreffend junge Aktien gelten auch für die Erstanschaffung junger Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten im Sinne des Bankwesengesetzes zur Förderung des Wohnbaus. § 18 Abs. 4 Z 3 zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt sinngemäß für die Ausübung des in der Wandelschuldverschreibung eingeräumten Umtauschrechts."

2. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet

„l Es müssen ausgegeben werden

a) junge Aktien und Wandelschuldverschreibungen von Aktiengesellschaften, die Bauträger im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3

lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 sind (Bauträger) oder den Sektionen „Geld- und Kreditwesen" oder „Gewerbe" einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die Finanzierung (Wohnbaubanken) oder die Errichtung von Wohnbauten (Bauträger) ist;

b) Partizipationsrechte von Aktiengesellschaften, die den Sektionen „Geld- und Kreditwesen" der gewerblichen Wirtschaft angehören und die in lit. a angeführten Voraussetzungen aufweisen.

Wandelschuldverschreibungen gleichzuhalten sind Schuldverschreibungen, die von Wohnbaubanken im Sinne der lit. a begeben werden und bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien von Bauträgern im Sinne der lit. a eingeräumt ist."

3. Im § 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „aus Aktien und Wandelschuldverschreibungen," die Wortfolge „aus Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten,"

4. im § 2 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Aktien und Wandelschuldverschreibungen" die Wortfolge „der Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechte"

Artikel IV Körperschaftsteuergesetz 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert

1 Im § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 treten jeweils an die Stelle der Zitierung „§ 21 Abs. 2" die Zitierungen „§ 21 Abs. 2 und 3"

2. § 6b Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Die Satzung kann die Ausgabe von Genußrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genußrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist."

2 a. § 15 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die nach Art der Lebensversicherung betriebene Unfallversicherung sind die versicherungstechnischen Rückstellungen unter Verwendung der der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 und 2 bzw § 18 d Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten oder mitgeteilten versicherungsmathematischen Grundlagen zu berechnen."

2 b. Im § 17 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Für Prämienrückerstattungen" die Wortfolge „Für erfolgsabhängige Prämienrückerstattungen"

2 c. Im § 17 Abs. 2 tritt in Z 1 an die Stelle der Wortfolge „nach dem Geschäftsplan gesichert ist" die Wortfolge „gesichert ist oder als gesichert gilt" und lautet Z 3

„3. Die ausschließliche Verwendung der Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) gilt im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft und in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Unfallversicherungsgeschäft auch als gesichert, wenn der Rückstellung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde Beträge zur Deckung von Verlusten entnommen werden dürfen."

3. Im § 21 Abs. 2 Z 3 tritt am Ende an die Stelle eines Punktes ein Beistrich; als Z 4 wird angefügt

„4. für Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14."

4. § 24 Abs. 4 lautet

„(4) Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften — ausgenommen Organgesellschaften im Sinne des § 9 Abs. 2 — haben für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer von 3750 S zu entrichten. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 im Ausmaß einer im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen entstehenden tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld insoweit anzurechnen, als die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld die sich nach dem ersten Satz für diesen Veranlagungszeitraum ergebende Mindeststeuer übersteigt."

5. Z 4 ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden.

Artikel V Umgründungssteuergesetz

Im Umgründungssteuergesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, tritt im § 16 Abs. 5 Z 3 an die Stelle des Zitates „Z 3" das Zitat „Z 4" und in den §§ 20 Abs. 7 und .30 Abs. 3 jeweils an die Stelle des Zitats „§ 10 Abs. 3" das Zitat „§ 10 Abs. 2"

Artikel VI Umsatzsteuergesetz 1972

Das Umsatzsteuergesetz 1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 6 Z 18 wird folgender Satz angefügt: 6. Im § 21 wird folgender Abs. 6 eingefügt

„Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 besteuert werden."

2. Im § 12 wird folgender Abs. 15 angefügt

„(15) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 ist nicht durchzuführen, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstandes entfallende Vorsteuer 3000 S nicht übersteigt."

3. Im § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge „Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten (Umlaufvermögen)" die Wortfolge „Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären,"

4. Im § 21 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte „— soweit nicht Abs. 6 gilt —"

5. § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lautet

„Für den Voranmeldungszeitraum Oktober (Fälligkeitstag 15. Dezember) eines jeden Kalenderjahres hat der Unternehmer neben der Vorauszahlung für diesen Zeitraum eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des läufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum (Abs. 2) hat der Unternehmer für den dritten Voranmeldungszeitraum eines jeden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. November) neben der Vorauszahlung für diesen Zeitraum eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für das dritte und vierte Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahres und das erste und zweite Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für das letzte Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Februar des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Februar des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil der für die Heranziehung der Sondervorauszahlung maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzurechnen."

„(6) Ein Kleinunternehmer (§ 6 Z 18), dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 100000 S nicht übersteigen und der für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat, ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz."

7 Z 1 ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des 5 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die in Veranlagungszeiträumen ausgeführt werden, die nach dem 31 Dezember

1993 beginnen.

8. Z 2, 4 und 6 sind ab dem Veranlagungsjahr

1994 anzuwenden.

9. Z 3 ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31 Dezember 1993 beginnen.

10. Z 5 ist erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.

Artikel VII Bewertungsgesetz 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b tritt an die Stelle des letzten Beistrichs die Wortfolge „von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder"

2. Zur Durchführung der Bestimmungen zur Endbesteuerung bestimmter Wirtschaftsgüter ist auf Antrag eine Wertfortschreibung der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1 Jänner 1993 durchzuführen, wobei die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden sind. Bereits ergangene Einheitswertbescheide zum 1 Jänner 1993 sind auf Antrag durch geänderte zu ersetzen.

3. Z 1 ist auf Feststellungen nach dem 31 Dezember 1993 anzuwenden.

4. Z 2 ist auf Feststellungen nach dem 31 Dezember 1992 anzuwenden.

Artikel VIII

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/ 1993, wird wie folgt geändert

1. In § 15 Abs. 1 Z 17 tritt an die Stelle des Zitates „gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988" das Zitat „gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993"

1 a. § 16 Abs. 4 entfällt.

2. Z 1 ist auf Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31 Dezember 1992 verstorben sind.

Artikel IX Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/ 1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/ 1993, wird wie folgt geändert

1 Als § 90 a wird nach § 90 eingefügt

„§ 90 a. (1) Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht (§ 90) auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist gegen Kostenersatz so zu ermöglichen, daß die Partei sowie der von der Partei bevollmächtigte Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder auf Antrag der Partei berechtigt werden, Daten dieser Partei im Wege einer automationsunterstützten Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen und auszugeben.

(2) Die Bewilligung zur Abfrage darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann mit Bedingungen und Auflagen, die der Datensicherheit dienen, verbunden werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Bewilligung maßgebend gewesen sind, oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.

(3) Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens sowie die Höhe des Kostenersatzes sind durch Verordnung zu bestimmen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann.

(4) Der Bund leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der abgefragten Daten."

2. Im § 97 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung

oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger für das Verfahren, in dem die Erledigung ergeht, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat; sie hat an das vom Empfänger bekanntgegebene Empfangsgerät zu erfolgen. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß."

3. Im § 212 a Abs. 9 lit. a tritt an die Stelle des Wortes „festgesetzt" das Wort „fortgesetzt"

4. Im § 308 entfällt der Abs. 5.

Artikel X Kommunalsteuergesetz

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 lautet der dritte Satz.

„Als Unternehmer und Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Stiftungen sowie Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und sonstige Personengesellschaften."

2. Im § 8 Z 2 wird als letzter Satz angefügt

„§ 5 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden."

3. § U Abs. 1 lautet

„(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen."

4. Z 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Lohnsummensteuerbeträge und Kommunalsteuerbeträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. Wurden Arbeitslöhne abweichend von der Z 3 nicht dem Kalendermonat Dezember 1993, sondern dem Kalendermonat Jänner 1994 zugerechnet, so ist folgendermaßen vorzugehen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der für Jänner

1994 berechneten Kommunalsteuer und der sich aus der Anwendung der Z 3 für Dezember 1993 ergebenden Lohnsummensteuer gilt insoweit als Kommunalsteuer mit dem Fälligkeitstag 15. September 1994.

Artikel XI Handelskammergesetz

Das Handelskammergesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 958/1993, wird wie folgt geändert

1. Im § 57 Abs. 1 wird zwischen dem ersten und zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Umsätze der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen."

2. § 57 Abs. 1 Z 1 lautet

„l. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften ausgenommen § 4 Abs. 7, § 20 Abs. 1 vierter Satz und § 21 UStG 1972 sind sinngemäß anzuwenden."

Artikel XII

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994, wird wie folgt geändert

1 § 44 Abs. 2 erster Satz lautet

„(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist."

2. Im § 59 Abs. 1 erster Satz und im § 59 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „von elf Tagen" jeweils durch die Wortfolge „von 15 Tagen" ersetzt; § 59 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

3. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Satzungsregelung im Sinne des § 59 Abs. 3 letzter Satz in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung bleiben aufrecht.

4. Z 1 ist auf Beitragszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. April 1995 beginnen.

Artikel XIII

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1994, wird wie folgt geändert

In § 35 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „von elf Tagen" durch die Wortfolge „von 15 Tagen" ersetzt.

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