680. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag samt Anhängen und Anlage sowie Absichtserklärung ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI BETREFFEND DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN
Die Republik Österreich
und
die Republik Türkei
vom Wunsche beseelt, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den beiden Partnern zu fördern und zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschließen, wie in Artikel 11 des Übereinkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei Kundgemacht in BGBl. Nr. 650/1992 angeführt wird,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Österreich verringert seine Importzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse türkischen Ursprungs wie in Anhang I zu diesem Abkommen angegeben.
Artikel 2
In Übereinstimmung mit Artikel 3 von Protokoll A, das dem Übereinkommen zwischen der Türkei und den EFTA-Ländern beiliegt, gewährt die Türkei Österreich bei Erzeugnissen laut Tabelle VIII, die diesem Protokoll anhängt, die gleiche Behandlung wie sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.
Artikel 3
Die Ursprungsregeln für dieses Abkommen sind in Anhang II festgelegt.
Artikel 4
Österreich und die Türkei halten auf Verlangen eines der Partner unverzüglich Beratungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens und zur Ausarbeitung möglicher Änderungen ab.
Beide Partner arbeiten auf eine harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen hin und sind bereit, bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten weitere Zugeständnisse zu machen.
Artikel 5
Sieht einer der Partner eine Notwendigkeit zur Einschränkung oder Zurücknahme von Zugeständnissen, finden mit dem anderen Partner Beratungen statt, bevor irgendwelche Schritte in dieser Richtung unternommen werden. Derartige Schritte dürfen erst drei Monate nach Benachrichtigung der anderen Partei unternommen werden.
Artikel 6
Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung und tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie das Übereinkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei.
Artikel 7
Jeder Partner kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Verständigung zurücktreten, wobei der Rücktritt ein Jahr nach dem Datum der Notifikation in Kraft tritt.
Artikel 8
Die Partner fördern die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und auf verwandten Gebieten auf der Grundlage gegenseitigen Interesses.
Diese Zusammenarbeit kann u. a. aus einem Austausch von Informationen und Unterlagen, dem Austausch von Experten auf Gebieten wie der Rinderzucht (einschließlich der Möglichkeit von Joint-ventures), dem Embryo- und Samentransfer (künstliche Befruchtungsverfahren), Aufforstungsverfahren und ihrer praktischen Durchführung sowie der Organisierung von Seminaren und Workshops zu den oben genannten Themen bestehen.
Der Inhalt und die Modalitäten dieser Zusammenarbeit sind in einer gemeinsamen Absichtserklärung angeführt, die mit dem Datum dieses Abkommens über die technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Türkei auf dem Gebiete der Landwirtschaft zustande kam.
URKUNDDESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu befugt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Ministerialrat Josef Mayer vorbehaltlich der Ratifizierung.
Für die Republik Türkei: Botschafter Taner Baytok
Anhang I
Türkei — Österreich Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
Anhang II
Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über Agrarwaren
Artikel 1
(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Türkei, wenn es dort vollständig erzeugt worden ist.
(2) Als in der Türkei vollständig erzeugt gelten
a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
d) Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
e) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;
f) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter lit. e genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
g) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den lit. a bis f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig in der Türkei erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.
Artikel 2
Unbeschadet Artikel 1 gelten in der Türkei hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig in der Türkei hergestellte Vormaterialien enthalten, als türkische Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.
Artikel 3
(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch ein anderes Gebiet direkt von der Türkei nach Österreich befördert werden. Jedoch können Ursprungserzeugnisse der Türkei, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei zu erbringen.
Artikel 4
Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Artikel 5
Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei erfaßt sind.
ANLAGE
Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten
Absichtserklärung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Türkei über die technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Türkei
— vom Wunsche beseelt, eine technische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Landwirtschaft zwischen beiden Ländern ins Leben zu rufen und zu entwickeln,
— zum Zwecke der Förderung des wirtschaftlichen Wachstumsprozesses der türkischen Landwirtschaft,
— in Berücksichtigung des Wunsches beider Partner, diesen Prozeß mittels konkreter Maßnahmen zu unterstützen
kommen überein, wie folgt zusammenzuarbeiten
Die ins Auge gefaßte Zusammenarbeit wird im Rahmen konkreter Projekte unterstützt und erleichtert durch
— den Austausch technischer und wissenschaftlicher Informationen und Unterlagen,
— den Austausch von Experten,
— die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Forschungsinstituten beider Länder,
— die beiderseitige Organisation von Seminaren, Konferenzen und anderen Veranstaltungen.
Im Hinblick auf die Ermöglichung einer problemlosen Durchführung der Aktivitäten, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Zusammenarbeit unternommen werden, erleichtern die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Türkei möglichst weitgehend die Verwirklichung und unterhalten Kontakte auf entsprechender Ebene.
Die Liste der in Artikel 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei hinsichtlich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Bereiche ist nicht erschöpfend. Sie könnte bei Bedarf durch beide Partner ergänzt werden.
Die Frage der Finanzierung der konkreten Projekte wird von Fall zu Fall entschieden. Jeder Partner trägt die Reisekosten seiner Staatsbürger.
Folgende Behörden sind für die Koordinierung der Zusammenarbeit zuständig
von österreichischer Seite
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Wien/Österreich
von türkischer Seite
Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten Ankara/Türkei
und
Ministerium für Forstwirtschaft Ankara/Türkei.
Dieses Instrument schafft keine rechtlichen Verpflichtungen für die Partner. Es spiegelt die Absicht beider Partner zur Durchführung der Zusammenarbeit auf landwirtschaftlichem Gebiet wider. Weiters gilt als vereinbart, daß dieses Instrument die gültigen Rechtsordnungen in Österreich und in der Türkei in Betracht zieht, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen beider Partner hinsichtlich der Beschäftigung und des Aufenthaltes von Ausländern.
Diese Absichtserklärung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Genf, am 10. Dezember 1991 in zwei Fassungen in englischer Sprache.
Für die Regierung der Republik Österreich: Josef Mayer Ministerialrat
Für die Regierung der Republik Türkei
Taner Baytok
Botschafter
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. September 1992 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 mit 1. Oktober 1992 in Kraft getreten.