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680_1991 AT

680. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 680. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz — FSVG

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung

freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.

Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 157/1991, wird wie folgt geändert

1. § 5 lautet

„Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung

§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach § 2 sind ausgenommen

1. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, die die

Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit

(Schließung der Ordination) der Ärztekammer

angezeigt haben;

2. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung

in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft oder zu von

solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,

Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn

ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft

auf Ruhe- und Versorgungsgenuß

zusteht, oder die auf Grund eines solchen

Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß oder als

Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß beziehen."

2. § 6 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Pflichtversicherung beginnt

1. mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem

der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt

eingetreten ist;

2. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes

nach§ 5 Z 1;

3. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes

nach § 5 Z 2, wenn er auf einen

Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall

des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.

(2) Die Pflichtversicherung endet

1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem

der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt

weggefallen ist;

2. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1

mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem

der Ausnahmegrund eingetreten ist;

3. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2

mit dem Letzten des Kalendermonates, der

dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht."

3. Im § 11 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 2 bis

5, Abs. 2 und Abs. 7" durch den Ausdruck „Abs. 1

Z 2 bis 6, Abs. 2 und Abs. 7" ersetzt.

4. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Die Voraussetzung der Einstellung der

selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 1

entfällt bei einem freiberuflich tätigen Arzt, wenn

durch die Einstellung der die Pflichtversicherung

begründenden Erwerbstätigkeit die ausreichende

ärztliche Versorgung am Ort und im Einzugsgebiet

der Niederlassung nicht mehr sichergestellt wäre."

5. Nach § 20 a wird folgender § 20 b eingefügt

„§ 20 b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes

bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden."

6. § 21 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die §§ 5, 6, 11 Z 1 und 20 b in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1991 treten mit

1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 680/1991 tritt mit 1. April 1991 in

Kraft."

7. § 21 Abs. 2 (alt) erhält die Bezeichnung 4.

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