680. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.
Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 157/1991, wird wie folgt geändert
1. § 5 lautet
„Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung
§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach § 2 sind ausgenommen
1. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, die die
Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit
(Schließung der Ordination) der Ärztekammer
angezeigt haben;
2. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung
in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder zu von
solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,
Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn
ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft
auf Ruhe- und Versorgungsgenuß
zusteht, oder die auf Grund eines solchen
Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß oder als
Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß beziehen."
2. § 6 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Pflichtversicherung beginnt
1. mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem
der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt
eingetreten ist;
2. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes
nach§ 5 Z 1;
3. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes
nach § 5 Z 2, wenn er auf einen
Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall
des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.
(2) Die Pflichtversicherung endet
1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem
der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt
weggefallen ist;
2. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1
mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem
der Ausnahmegrund eingetreten ist;
3. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2
mit dem Letzten des Kalendermonates, der
dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht."
3. Im § 11 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 2 bis
5, Abs. 2 und Abs. 7" durch den Ausdruck „Abs. 1
Z 2 bis 6, Abs. 2 und Abs. 7" ersetzt.
4. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Die Voraussetzung der Einstellung der
selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 1
entfällt bei einem freiberuflich tätigen Arzt, wenn
durch die Einstellung der die Pflichtversicherung
begründenden Erwerbstätigkeit die ausreichende
ärztliche Versorgung am Ort und im Einzugsgebiet
der Niederlassung nicht mehr sichergestellt wäre."
5. Nach § 20 a wird folgender § 20 b eingefügt
„§ 20 b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes
bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden."
6. § 21 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die §§ 5, 6, 11 Z 1 und 20 b in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1991 treten mit
1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 680/1991 tritt mit 1. April 1991 in
Kraft."
7. § 21 Abs. 2 (alt) erhält die Bezeichnung 4.