680. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 54 Abs. 1 und 43 Abs. 2 des
Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, sowie der
§§ 6 Abs. 3 und 47 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 598/1988 wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung, BGBl.
Nr. 613/1981, über die Geschäftsordnung der
Zivildienstkommission beim Bundesministerium für
Inneres wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen
bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die
Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur
das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63
Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter
berufen ist (§ 5 Abs. 1). Er bestimmt auch
die Zusammensetzung des gemäß § 47 Abs. 4 ZDG
erkennenden Senates. Weiters erteilt er Aufträge
zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet
über die Gestattung der Akteneinsicht durch eine
Partei."
2. § 4 Abs. 7 lautet
„(7) Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller
und der Vertrauensperson (§ 6 Abs. 3 ZDG) auf
deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß
sie zur Verhandlung des Senats erschienen sind und
wann sie entlassen wurden."
3. § 4 Abs. 8 lautet
„(8) Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern
auf deren Verlangen pro Verhandlungsbzw.
Sitzungstag zu bestätigen, während welcher
Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen
haben."
4. § 7 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
5. Dem § 7 wird folgender § 7 a angefügt
„Verständigung und Belehrung der Vertrauensperson
§ 7 a. (1) Die Vertrauensperson ist vom Termin
einer mündlichen Verhandlung durch den Antragsteller
zu verständigen.
(2) Zu Beginn der Verhandlung ist die Vertrauensperson
vom Vorsitzenden mündlich über die ihr
gemäß § 6 Abs. 3 ZDG zustehenden Rechte zu
belehren."
6. § 8 lautet
„§ 8. Die Senate der Zivildienstkommission beraten
und stimmen in nichtöffentlicher Sitzung ab."
7. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
hergestellte schriftliche Ausfertigungen
bedürfen weder der Unterschrift noch der
Beglaubigung (§ 74 ZDG)."
8. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wurde, sind in
schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die
Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem
Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender,
Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen."