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680_1988 AT

680. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 680. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres

Auf Grund der §§ 54 Abs. 1 und 43 Abs. 2 des

Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, sowie der

§§ 6 Abs. 3 und 47 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 598/1988 wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung, BGBl.

Nr. 613/1981, über die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission beim Bundesministerium für

Inneres wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen

bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die

Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur

das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63

Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter

berufen ist (§ 5 Abs. 1). Er bestimmt auch

die Zusammensetzung des gemäß § 47 Abs. 4 ZDG

erkennenden Senates. Weiters erteilt er Aufträge

zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet

über die Gestattung der Akteneinsicht durch eine

Partei."

2. § 4 Abs. 7 lautet

„(7) Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller

und der Vertrauensperson (§ 6 Abs. 3 ZDG) auf

deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß

sie zur Verhandlung des Senats erschienen sind und

wann sie entlassen wurden."

3. § 4 Abs. 8 lautet

„(8) Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern

auf deren Verlangen pro Verhandlungsbzw.

Sitzungstag zu bestätigen, während welcher

Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen

haben."

4. § 7 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

5. Dem § 7 wird folgender § 7 a angefügt

„Verständigung und Belehrung der Vertrauensperson

§ 7 a. (1) Die Vertrauensperson ist vom Termin

einer mündlichen Verhandlung durch den Antragsteller

zu verständigen.

(2) Zu Beginn der Verhandlung ist die Vertrauensperson

vom Vorsitzenden mündlich über die ihr

gemäß § 6 Abs. 3 ZDG zustehenden Rechte zu

belehren."

6. § 8 lautet

„§ 8. Die Senate der Zivildienstkommission beraten

und stimmen in nichtöffentlicher Sitzung ab."

7. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

hergestellte schriftliche Ausfertigungen

bedürfen weder der Unterschrift noch der

Beglaubigung (§ 74 ZDG)."

8. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich

Rechnung getragen wurde, sind in

schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die

Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem

Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender,

Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen."

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