680. Verordnung: Befreiung von der handelsstatistischen Anmeldepflicht für Wasser in der Ein- oder Ausfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Wasser aus der Unternummer 2201 90 C des
Zolltarifs, Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/
1987, das in Rohrleitungen aus einem Zollgrenzbezirk
über die Grenze des Zollgebietes in die anstoßende,
20 Kilometer nicht übersteigende Grenzzone
(Grenzbezirk) ausgeführt oder von dort in
den Zollgrenzbezirk eingeführt wird, ist von der
Anmeldung für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik
befreit.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 14. Dezember
1978, BGBl. Nr. 650, über die Befreiung von der
handelsstatistischen Anmeldepflicht für Wasser in
der Ein- oder Ausfuhr außer Kraft.