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680_1987 AT

680. Verordnung: Befreiung von der handelsstatistischen Anmeldepflicht für Wasser in der Ein- oder Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 680. Verordnung: Befreiung von der handelsstatistischen Anmeldepflicht für Wasser in der Ein- oder Ausfuhr

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Wasser aus der Unternummer 2201 90 C des

Zolltarifs, Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/

1987, das in Rohrleitungen aus einem Zollgrenzbezirk

über die Grenze des Zollgebietes in die anstoßende,

20 Kilometer nicht übersteigende Grenzzone

(Grenzbezirk) ausgeführt oder von dort in

den Zollgrenzbezirk eingeführt wird, ist von der

Anmeldung für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik

befreit.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 14. Dezember

1978, BGBl. Nr. 650, über die Befreiung von der

handelsstatistischen Anmeldepflicht für Wasser in

der Ein- oder Ausfuhr außer Kraft.

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