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680_1986 AT

680. Verordnung: Kautionsverordnung 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 680. Verordnung: Kautionsverordnung 1987

Auf Grund des § 14 Abs. 1 bis 3 und des § 79

Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die

Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (VAG),

BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 558/1986, wird verordnet

§ 1. (1) Für Zweigniederlassungen ausländischer

Versicherungsunternehmen ist eine Kaution im

Ausmaß des jeweils höheren der folgenden Beträge

zu stellen

1. die Hälfte des gemäß § 73 b Abs. 5 oder 6

VAG maßgebenden Erfordernisses an Eigenmitteln,

2. a) in der Lebensversicherung die gemäß

§ 73 b Abs. 4 Z 1 VAG erforderlichen

Eigenmittel,

b) in den übrigen Versicherungszweigen das

Doppelte der gemäß'§ 73 b Abs. 4 Z 2 und

3 VAG erforderlichen Eigenmittel, höchstens

jedoch die Summe der gemäß § 73 b

Abs. 4 Z 2 und 3 VAG erforderlichen

Eigenmittel und der technischen Verbindlichkeiten

außerhalb des Deckungsstocks

(§ 78 Abs. 1 VAG).

(2) Soweit ein Deckungsstock zu bilden ist (§ 20

Abs. 1 VAG), ist eine Kaution nicht zu stellen. Auf

die technischen Verbindlichkeiten außerhalb des

Deckungstocks (§ 78 Abs. 1 VAG) wird die Kaution

angerechnet.

(3) Das Versicherungsunternehmen hat zum

Ende jedes Geschäftsjahres zu ermitteln, in welcher

Höhe eine Kaution gestellt werden muß.

(4) Die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung

und die Genehmigung der Aufnahme des

Geschäftsbetriebes von Versicherungszweigen, für

die noch keine Kaution gestellt wurde, ist durch die

Stellung der Kaution aufschiebend bedingt zu erteilen.

§ 2. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind

jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des

Geschäftsjahres Meldungen über den Stand des

Kautionserfordernisses und der Kautionswerte zum

Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen.

Die Kautionswerte sind unter Verwendung der in

der Anlage zur Deckungsstockverzeichnis-Verordnung

1987, BGBl. Nr. 681/1986, enthaltenen

Formblätter oder unter Bedachtnahme auf deren

Gliederung zu melden. § 1 Abs. 2 und 4 bis 6, § 2

Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 und 2 erster Satz dieser

Verordnung gilt sinngemäß.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 ist mit der eigenhändigen

Unterschrift sämtlicher Mitglieder der

Geschäftsleitung der Zweigniederlassung zu versehen.

(3) Stehen zum Zeitpunkt der Meldung gemäß

Abs. 1 für das Kautionserfordernis maßgebende

Werte oder Kautionswerte nicht fest, so sind vorläufige

Werte einzusetzen und diese besonders zu

kennzeichnen. Sind Berichtigungen gegenüber der

Meldung erforderlich, so sind sie der Versicherungsaufsichtsbehörde

spätestens gleichzeitig mit

der Vorlage des Jahresabschlusses schriftlich mitzuteilen

und mit der eigenhändigen Unterschrift

sämtlicher Mitglieder der Geschäftsleitung der

Zweigniederlassung zu versehen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1987 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 4. Dezember 1978, BGBl.

Nr. 652, über die Stellung einer Kaution durch

Unternehmen der Vertragsversicherung in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 283/1982 und

BGBl. Nr. 247/1983 tritt gleichzeitig außer Kraft.

(2) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser

Verordnung sind zu diesem Zeitpunkt bestehende

Kautionen an deren Bestimmungen anzupassen.

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