680. Verordnung: Kautionsverordnung 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 bis 3 und des § 79
Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die
Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (VAG),
BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 558/1986, wird verordnet
§ 1. (1) Für Zweigniederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen ist eine Kaution im
Ausmaß des jeweils höheren der folgenden Beträge
zu stellen
1. die Hälfte des gemäß § 73 b Abs. 5 oder 6
VAG maßgebenden Erfordernisses an Eigenmitteln,
2. a) in der Lebensversicherung die gemäß
§ 73 b Abs. 4 Z 1 VAG erforderlichen
Eigenmittel,
b) in den übrigen Versicherungszweigen das
Doppelte der gemäß'§ 73 b Abs. 4 Z 2 und
3 VAG erforderlichen Eigenmittel, höchstens
jedoch die Summe der gemäß § 73 b
Abs. 4 Z 2 und 3 VAG erforderlichen
Eigenmittel und der technischen Verbindlichkeiten
außerhalb des Deckungsstocks
(§ 78 Abs. 1 VAG).
(2) Soweit ein Deckungsstock zu bilden ist (§ 20
Abs. 1 VAG), ist eine Kaution nicht zu stellen. Auf
die technischen Verbindlichkeiten außerhalb des
Deckungstocks (§ 78 Abs. 1 VAG) wird die Kaution
angerechnet.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat zum
Ende jedes Geschäftsjahres zu ermitteln, in welcher
Höhe eine Kaution gestellt werden muß.
(4) Die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung
und die Genehmigung der Aufnahme des
Geschäftsbetriebes von Versicherungszweigen, für
die noch keine Kaution gestellt wurde, ist durch die
Stellung der Kaution aufschiebend bedingt zu erteilen.
§ 2. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres Meldungen über den Stand des
Kautionserfordernisses und der Kautionswerte zum
Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen.
Die Kautionswerte sind unter Verwendung der in
der Anlage zur Deckungsstockverzeichnis-Verordnung
1987, BGBl. Nr. 681/1986, enthaltenen
Formblätter oder unter Bedachtnahme auf deren
Gliederung zu melden. § 1 Abs. 2 und 4 bis 6, § 2
Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 und 2 erster Satz dieser
Verordnung gilt sinngemäß.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 ist mit der eigenhändigen
Unterschrift sämtlicher Mitglieder der
Geschäftsleitung der Zweigniederlassung zu versehen.
(3) Stehen zum Zeitpunkt der Meldung gemäß
Abs. 1 für das Kautionserfordernis maßgebende
Werte oder Kautionswerte nicht fest, so sind vorläufige
Werte einzusetzen und diese besonders zu
kennzeichnen. Sind Berichtigungen gegenüber der
Meldung erforderlich, so sind sie der Versicherungsaufsichtsbehörde
spätestens gleichzeitig mit
der Vorlage des Jahresabschlusses schriftlich mitzuteilen
und mit der eigenhändigen Unterschrift
sämtlicher Mitglieder der Geschäftsleitung der
Zweigniederlassung zu versehen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1987 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 4. Dezember 1978, BGBl.
Nr. 652, über die Stellung einer Kaution durch
Unternehmen der Vertragsversicherung in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 283/1982 und
BGBl. Nr. 247/1983 tritt gleichzeitig außer Kraft.
(2) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser
Verordnung sind zu diesem Zeitpunkt bestehende
Kautionen an deren Bestimmungen anzupassen.