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680_1978 AT

680. Bundesgesetz: 4. Novelle zur Kunsthochschul-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 680. Bundesgesetz: 4. Novelle zur Kunsthochschul-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 77/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 666/1977, wird wie folgt

geändert

§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung

für eine Unterrichtsstunde pro

Woche gelten

I. Hochschulen für Musik und darstellende

Kunst

II. Hochschule für angewandte Kunst in Wien

und Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut.

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