680. Verordnung: Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung (ABSV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes,
BGBl. Nr. 164/1977, wird verordnet
§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 106
der Verordnung vom 10. November 1951, BGBl.
Nr. 265, über allgemeine Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der
Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung)
in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl.
Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der
Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31,
sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß
1. die nach der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung
der jeweils „zuständigen
Behörde" übertragenen Aufgaben die „zuständige
Zentralstelle", die dem „Dienstgeber"
oder dem „Betriebsinhaber" übertragenen
Aufgaben der „Leiter der Dienststelle"
auszuüben hat,
2. an die Stelle der Begriffe „Betrieb" oder
„Unternehmen"-, soweit diese im Sinne von.
Organisationseinheit verwendet werden, der
Begriff „Dienststelle" tritt und
3. an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer",.
„Arbeitszeit" und „Arbeit" die Begriffe
„Bedienstete(r)", „Dienstzeit" und „Dienst"
treten.
(2) Waschräume im Sinne des § 53 der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung müssen
nur dann vorhanden sein, wenn die Art der
Dienstverrichtung eine Körperreinigung in der
Dienststelle notwendig macht. Umkleideräume
im Sinne des § 55 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung
müssen nur dann vorhanden
sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht
auch in anderen geeigneten Räumen möglich ist.
(3) Für Dienstverrichtungen außerhalb des
Sitzes der Dienststelle sind die Bestimmungen
dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 2. Im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen
der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung
sind auch anzuwenden
a) Verordnung vom 15. Juni 1943, RMinBl.
Seite 46, über die Einrichtung und den
Betrieb von Aufzügen (§ 92 der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung),
soweit sie sich auf Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes bezieht;
b) Verordnung vom 19. Jänner 1961, BGBl.
Nr. 43, über Maschinen, die nur mit Schutzvorrichtungen
in den inländischen Verkehr
gebracht werden dürfen (Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung)
(§ 62 der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung);
c) Verordnung vom 19. November 1965,
BGBl. Nr. 19/1966, über die Verbindlicherklärung
von ÖNORMEN für die Errichtung
und Prüfung von Kränen, Winden
und Flaschenzügen sowie für den Betrieb
und die Wartung von Kränen (§ 93 der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung);
d) Verordnung vom 23. Jänner 1969, BGBl.
Nr. 81, über die Verbindlicherklärung von
ÖNORMEN für Schleifkörper (§ 83 der
Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung);
e) Verordnung vom 25. Juli 1973, BGBl. Nr.
502, über die Verbindlicherklärung einer
ÖNORM für Sicherheitsgürtel und Zubehör
(§ 44 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung);
f) Verordnung vom 20. Feber 1976, BGBl.
Nr. 117, über die Verbindlicherklärung
von ÖNORMEN für Bolzensetzgeräte (§ 87
der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung).
§ 3. An geeigneter, für die Bediensteten leicht
zugänglicher Stelle sind folgende Vorschriften
aufzulegen
a) das Bundesbediensteten-Schutzgesetz,
b) jene Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
die nach § 4 des Bundesbediensteten-
Schutzgesetzes sinngemäß Anwendung
finden,
c) jene Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung,
die gemäß § 1
sinngemäße Anwendung finden,
d) die in § 2 genannten Vorschriften, soweit sie
für die Dienststelle jeweils in Betracht
kommen.
§ 4. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind nicht anzuwenden
1. auf jene Teile von Erziehungs- und Unterrichtsanstalten,
Hochschulen und Universitäten,
die zur Unterrichtserteilung bzw. zum
Aufenthalt der Benützer bestimmt sind;
2. auf jene Teile von Museen, Bibliotheken
und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar
der Zweckbestimmung der jeweiligen
Einrichtung dienen und die überwiegend
von dienststellenfremden Personen
benützt werden;
3. auf jene Teile von Kasernen und sonstigen
militärischen Baulichkeiten und Anlagen,
die für die Unterbringung, den Aufenthalt
oder die Dienstleistung von Präsenzdienstleistenden
bestimmt sind;
4. auf jene Teile von Justizanstalten, die der
Unterbringung, dem Aufenthalt oder der
Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
insoweit nicht anzuwenden, als ihre Anwendung
1. das aus der absoluten Betriebspflicht öffentlicher
Organe abzuleitende Erfordernis
einer jederzeitigen unbehinderten Tätigkeit
derselben verhindern würde;
2. die Pflicht bestimmter Organwalter zu aktivem
Eingreifen in Gefahrensituationen
beeinträchtigen könnte;
3. die Sicherheit des Amtsgebäudes, insbesondere
eines solchen, in welchem oberste
Staatsorgane oder parlamentarische Körperschaften
ihren Sitz haben, nicht gewährleistet
erscheinen ließe;
4. mit der Verpflichtung staatlicher Organwalter
zum Tragen von Uniformen in
Widerspruch stünde.
§ 5. Bei Maßnahmen, die sofort getroffen
werden müssen, insbesondere bei drohender
Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei
Alarm und Einsatzübungen, können von den
Bestimmungen dieser Verordnung abweichende
Anordnungen insoweit getroffen werden, als
dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert.
Bei solchen Anordnungen ist auf den
Schute des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten
weitestgehend Bedacht zu nehmen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.