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680. Verordnung: Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung (ABSV)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 680. Verordnung: Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung (ABSV)

Auf Grund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes,

BGBl. Nr. 164/1977, wird verordnet

§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 106

der Verordnung vom 10. November 1951, BGBl.

Nr. 265, über allgemeine Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit der

Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung)

in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl.

Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der

Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31,

sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß

1. die nach der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung

der jeweils „zuständigen

Behörde" übertragenen Aufgaben die „zuständige

Zentralstelle", die dem „Dienstgeber"

oder dem „Betriebsinhaber" übertragenen

Aufgaben der „Leiter der Dienststelle"

auszuüben hat,

2. an die Stelle der Begriffe „Betrieb" oder

„Unternehmen"-, soweit diese im Sinne von.

Organisationseinheit verwendet werden, der

Begriff „Dienststelle" tritt und

3. an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer",.

„Arbeitszeit" und „Arbeit" die Begriffe

„Bedienstete(r)", „Dienstzeit" und „Dienst"

treten.

(2) Waschräume im Sinne des § 53 der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung müssen

nur dann vorhanden sein, wenn die Art der

Dienstverrichtung eine Körperreinigung in der

Dienststelle notwendig macht. Umkleideräume

im Sinne des § 55 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung

müssen nur dann vorhanden

sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht

auch in anderen geeigneten Räumen möglich ist.

(3) Für Dienstverrichtungen außerhalb des

Sitzes der Dienststelle sind die Bestimmungen

dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 2. Im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen

der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung

sind auch anzuwenden

a) Verordnung vom 15. Juni 1943, RMinBl.

Seite 46, über die Einrichtung und den

Betrieb von Aufzügen (§ 92 der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung),

soweit sie sich auf Angelegenheiten des

Arbeitnehmerschutzes bezieht;

b) Verordnung vom 19. Jänner 1961, BGBl.

Nr. 43, über Maschinen, die nur mit Schutzvorrichtungen

in den inländischen Verkehr

gebracht werden dürfen (Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung)

(§ 62 der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung);

c) Verordnung vom 19. November 1965,

BGBl. Nr. 19/1966, über die Verbindlicherklärung

von ÖNORMEN für die Errichtung

und Prüfung von Kränen, Winden

und Flaschenzügen sowie für den Betrieb

und die Wartung von Kränen (§ 93 der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung);

d) Verordnung vom 23. Jänner 1969, BGBl.

Nr. 81, über die Verbindlicherklärung von

ÖNORMEN für Schleifkörper (§ 83 der

Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung);

e) Verordnung vom 25. Juli 1973, BGBl. Nr.

502, über die Verbindlicherklärung einer

ÖNORM für Sicherheitsgürtel und Zubehör

(§ 44 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung);

f) Verordnung vom 20. Feber 1976, BGBl.

Nr. 117, über die Verbindlicherklärung

von ÖNORMEN für Bolzensetzgeräte (§ 87

der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung).

§ 3. An geeigneter, für die Bediensteten leicht

zugänglicher Stelle sind folgende Vorschriften

aufzulegen

a) das Bundesbediensteten-Schutzgesetz,

b) jene Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

die nach § 4 des Bundesbediensteten-

Schutzgesetzes sinngemäß Anwendung

finden,

c) jene Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung,

die gemäß § 1

sinngemäße Anwendung finden,

d) die in § 2 genannten Vorschriften, soweit sie

für die Dienststelle jeweils in Betracht

kommen.

§ 4. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind nicht anzuwenden

1. auf jene Teile von Erziehungs- und Unterrichtsanstalten,

Hochschulen und Universitäten,

die zur Unterrichtserteilung bzw. zum

Aufenthalt der Benützer bestimmt sind;

2. auf jene Teile von Museen, Bibliotheken

und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar

der Zweckbestimmung der jeweiligen

Einrichtung dienen und die überwiegend

von dienststellenfremden Personen

benützt werden;

3. auf jene Teile von Kasernen und sonstigen

militärischen Baulichkeiten und Anlagen,

die für die Unterbringung, den Aufenthalt

oder die Dienstleistung von Präsenzdienstleistenden

bestimmt sind;

4. auf jene Teile von Justizanstalten, die der

Unterbringung, dem Aufenthalt oder der

Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind

insoweit nicht anzuwenden, als ihre Anwendung

1. das aus der absoluten Betriebspflicht öffentlicher

Organe abzuleitende Erfordernis

einer jederzeitigen unbehinderten Tätigkeit

derselben verhindern würde;

2. die Pflicht bestimmter Organwalter zu aktivem

Eingreifen in Gefahrensituationen

beeinträchtigen könnte;

3. die Sicherheit des Amtsgebäudes, insbesondere

eines solchen, in welchem oberste

Staatsorgane oder parlamentarische Körperschaften

ihren Sitz haben, nicht gewährleistet

erscheinen ließe;

4. mit der Verpflichtung staatlicher Organwalter

zum Tragen von Uniformen in

Widerspruch stünde.

§ 5. Bei Maßnahmen, die sofort getroffen

werden müssen, insbesondere bei drohender

Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei

Alarm und Einsatzübungen, können von den

Bestimmungen dieser Verordnung abweichende

Anordnungen insoweit getroffen werden, als

dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert.

Bei solchen Anordnungen ist auf den

Schute des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten

weitestgehend Bedacht zu nehmen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

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