680. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinde Weißenbach am Lech
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 199
Tannheimer Straße wird im Bereich der Gemeinde
Weißenbach am Lech wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 3,559 (alt), überbrückt das Gemstal und
bindet bei km 3,980 (alt) wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Weißenbach am Lech
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.