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67_2003 AT

67. Bundesgesetz: Änderung des EWR-Psychologengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 67. Bundesgesetz: Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das EWR-Psychologengesetz , BGBl. I Nr. 113/1999, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen

oder Gesundheitspsychologen im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine

Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung

abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen

Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz,

BGBl. Nr. 360/1990, als klinische Psychologen oder als Gesundheitspsychologen nur berechtigt, wenn

1. sie ein Diplom, mit dem der Abschluss eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer

Hochschule einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

nachgewiesen und mit dem die Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen

mit Erfolg abgeschlossen wurde,

2. die Eigenberechtigung,

3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und

4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben

sowie

5. in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes

eingetragen worden sind.“

2. § 2 samt Überschrift lautet

„Diplome

§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise

gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG und gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, die einzeln

oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, den das einzelstaatliche Recht für den

Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen in dem

jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.

(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,

1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt

werden, und

2. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein

dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer

anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls

die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die

für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen

oder dessen Ausübung in dieser Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen

Eidgenossenschaft erforderlich sind,

wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte

Ausbildung überwiegend in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen

Eidgenossenschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine dreijährige Berufserfahrung

nachweisen kann, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

bescheinigt wird, wenn diese ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis

eines Drittlandes anerkannt haben.“

3. Der bisherige Wortlaut des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet

„(1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen

vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem

Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt

wurden und

2. aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer

entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen

Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einer Vertragspartei oder der Schweizerischen

Eidgenossenschaft absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche

berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe

erworben hat.“

4. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) Sofern die in Abs. 1 genannten Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten

Ausbildung bestätigen, entfällt das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung gemäß Abs. 1.

(3) Als reglementierte Ausbildung gilt jede Ausbildung, die unmittelbar auf die Ausübung des Berufs

des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen gerichtet ist, die die Voraussetzungen

des Abs. 1 Z 2 erfüllt und für die die Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums

oder der Berufspraxis in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei des EWR-

Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck

bestimmten Stelle der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

kontrolliert bzw. genehmigt werden.“

5. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den EWR

erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 5

nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen.

Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Eine Eintragung in

die Liste der klinischen Psychologen oder in die Liste der Gesundheitspsychologen hat nicht zu erfolgen.

Die übrigen Bestimmungen gemäß § 16 des Psychologengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Diese

Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich dem Psychologengesetz, insbesondere

den geltenden Berufspflichten.“

6. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen mit Qualifikation aus dem EWR oder der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich,

sondern in einem der übrigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

gelegen ist, dürfen den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen

in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 1 oder 8, vorübergehend zu Zwecken

der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen

ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den

Bestimmungen dem Psychologengesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.“

7. § 10 samt Überschrift lautet

„Strafbestimmung

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3634 Euro zu bestrafen, sofern die

Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.“

8. § 14 lautet

„§ 14. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine

Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung

abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, die Richtlinie 2001/19/EG (SLIM-Richtlinie),

ABl. Nr. L 206 vom 31. Juli 2001, S 1, sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die

Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.“

9. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt

„§ 15. Jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2003 treten mit 1. Juni 2002 § 1

Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und mit 1. Jänner 2003 § 3 Abs. 2 und 3 in Kraft.“

BGBlPdf 67. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schilderhersteller

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Maler und Anstreicher (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt

liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule oder Meisterklasse, deren schwerpunktmäßige

Ausbildung im Bereich Malerei liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

7. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Lackierer (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lackierer oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lackierer oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen

berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Vergolder und Staffierer (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 4. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Schilderherstellung (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schilderherstellung oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schilderherstellung oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 67. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M127 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend eine Abweichung vom Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät)

Die Multilaterale Vereinbarung M127 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend eine Abweichung

vom Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät) (BGBl. III Nr. 21/2003, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 45/2003) wurde von folgenden weiteren ADR-

Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Tschechische Republik 27. Jänner 2003

Niederlande 20 Februar 2003

Belgien 13. März 2003

Schweden 19. März 2003

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