67. Bundesgesetz: Änderung des EWR-Psychologengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das EWR-Psychologengesetz , BGBl. I Nr. 113/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen
oder Gesundheitspsychologen im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen
Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz,
BGBl. Nr. 360/1990, als klinische Psychologen oder als Gesundheitspsychologen nur berechtigt, wenn
1. sie ein Diplom, mit dem der Abschluss eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer
Hochschule einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
nachgewiesen und mit dem die Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen
mit Erfolg abgeschlossen wurde,
2. die Eigenberechtigung,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben
sowie
5. in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes
eingetragen worden sind.“
2. § 2 samt Überschrift lautet
„Diplome
§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise
gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG und gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, die einzeln
oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, den das einzelstaatliche Recht für den
Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen in dem
jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.
(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,
1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt
werden, und
2. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein
dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls
die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
3. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die
für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen
oder dessen Ausübung in dieser Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft erforderlich sind,
wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte
Ausbildung überwiegend in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine dreijährige Berufserfahrung
nachweisen kann, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
bescheinigt wird, wenn diese ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis
eines Drittlandes anerkannt haben.“
3. Der bisherige Wortlaut des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet
„(1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen
vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem
Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,
1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt
wurden und
2. aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer
entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einer Vertragspartei oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche
berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe
erworben hat.“
4. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt
„(2) Sofern die in Abs. 1 genannten Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten
Ausbildung bestätigen, entfällt das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung gemäß Abs. 1.
(3) Als reglementierte Ausbildung gilt jede Ausbildung, die unmittelbar auf die Ausübung des Berufs
des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen gerichtet ist, die die Voraussetzungen
des Abs. 1 Z 2 erfüllt und für die die Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums
oder der Berufspraxis in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei des EWR-
Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck
bestimmten Stelle der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
kontrolliert bzw. genehmigt werden.“
5. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den EWR
erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 5
nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen.
Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Eine Eintragung in
die Liste der klinischen Psychologen oder in die Liste der Gesundheitspsychologen hat nicht zu erfolgen.
Die übrigen Bestimmungen gemäß § 16 des Psychologengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Diese
Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich dem Psychologengesetz, insbesondere
den geltenden Berufspflichten.“
6. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen mit Qualifikation aus dem EWR oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich,
sondern in einem der übrigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gelegen ist, dürfen den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen
in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 1 oder 8, vorübergehend zu Zwecken
der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen
ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den
Bestimmungen dem Psychologengesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.“
7. § 10 samt Überschrift lautet
„Strafbestimmung
§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3634 Euro zu bestrafen, sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.“
8. § 14 lautet
„§ 14. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, die Richtlinie 2001/19/EG (SLIM-Richtlinie),
ABl. Nr. L 206 vom 31. Juli 2001, S 1, sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.“
9. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt
„§ 15. Jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2003 treten mit 1. Juni 2002 § 1
Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und mit 1. Jänner 2003 § 3 Abs. 2 und 3 in Kraft.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Maler und Anstreicher (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule oder Meisterklasse, deren schwerpunktmäßige
Ausbildung im Bereich Malerei liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher oder in
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
7. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher oder in
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Lackierer (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lackierer oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lackierer oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Vergolder und Staffierer (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer oder in
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer oder in
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 4. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Schilderherstellung (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schilderherstellung oder in
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schilderherstellung oder in
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Die Multilaterale Vereinbarung M127 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend eine Abweichung
vom Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät) (BGBl. III Nr. 21/2003, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 45/2003) wurde von folgenden weiteren ADR-
Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Tschechische Republik 27. Jänner 2003
Niederlande 20 Februar 2003
Belgien 13. März 2003
Schweden 19. März 2003