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67_2002 AT

67. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 67. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 151/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 26 Abs. 5 wird die Wortgruppe „§ 86 Abs. 2“ durch die Wortgruppe „§ 103 Abs. 2“ ersetzt.

2. Im § 30 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ 17a Abs. 2 und § 90)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 17a Abs. 2 und § 108)“ ersetzt.

3. Die §§ 86 bis 88 erhalten die Bezeichnung „§§ 103 bis 105“ und die §§ 89 bis 96 die Bezeichnung

„§§ 107 bis 114“.

4. Nach dem Abschnitt IVa wird folgender Abschnitt IVb eingefügt

„Abschnitt IVb

Interoperabilität des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

1. Unterabschnitt

Allgemeines

Zweck

§ 86. Zweck der Bestimmungen des Abschnittes IVb ist die Sicherstellung der Interoperabilität des

österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.

Anwendungsbereich

§ 87. Abschnitt IVb ist auf das österreichische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem anzuwenden.

Österreichisches Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

§ 88. Zum österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gehören

1. Hauptbahnen oder Teile derselben, die eigens

a) für die Benützung durch Hochgeschwindigkeitszüge gebaut worden sind oder werden und die

so ausgelegt sind, dass auf ihnen Hochgeschwindigkeitszüge im Allgemeinen mit einer Mindestgeschwindigkeit

von 250 km/h zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen eingesetzt

werden oder eingesetzt werden sollen,

b) für die Benützung durch Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaut worden sind oder werden und

die so ausgelegt sind, dass auf ihnen Hochgeschwindigkeitszüge mit einer Geschwindigkeit

von rund 200 km/h zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen eingesetzt werden oder

eingesetzt werden sollen, oder

c) für die Benützung durch Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaut worden sind oder werden und

die auf Grund der sich aus der Topographie, der Oberflächengestaltung oder der städtischen

Umgebung ergebenden Notwendigkeiten von spezifischer Beschaffenheit sind und auf denen

die Geschwindigkeit der Hochgeschwindigkeitszüge im Einzelfall festgelegt werden muss;

2. Fahrbetriebsmittel, die so ausgelegt sind, dass sie bei folgenden Geschwindigkeiten einen sicheren

Fahrbetrieb ohne Unterbrechung erlauben

a) bei mindestens 250 km/h auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten oder zu bauenden

Hauptbahnen, wobei es möglich sein muss, in geeigneten Fällen eine Geschwindigkeit

von mehr als 300 km/h zu erzielen,

b) bei rund 200 km/h auf eigens ausgebauten oder auszubauenden bestehenden Hauptbahnen,

c) bei der jeweils höchsten Geschwindigkeit auf den in Z 1 lit. c angeführten Hauptbahnen.

Interoperabilität

§ 89. Unter Interoperabilität versteht man die Tauglichkeit des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

für den sicheren und durchgehenden Verkehr von Hochgeschwindigkeitszügen, die

den spezifizierten Leistungskennwerten entsprechen.

Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

§ 90. Unter technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) versteht man Spezifikationen

für ein Teilsystem im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen; die TSI werden im

Auftrag der Europäischen Kommission von einem Gremium im Sinne des Art. 2 lit. h der Richtlinie

96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ausgearbeitet,

in dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Industrieunternehmen

vertreten sind.

Benannte Stellen

§ 91. (1) Benannte Stellen sind für die im Abschnitt IVb vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

1. auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, heranzuziehende akkreditierte

Stellen oder

2. heranzuziehende Stellen, die in der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 20 Abs. 1

der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste mit ihrer

Kennnummer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches eingetragen sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jene akkreditierten Stellen, die zur Durchführung

von Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten

sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind,

der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Bekanntgabe

des Umfanges der Akkreditierung mitzuteilen.

Grundlegende Anforderungen

§ 92. Die grundlegenden Anforderungen sind jene Bedingungen, die das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem,

die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten erfüllen müssen und die im Anhang

III der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

angeführt sind.

2. Unterabschnitt

Interoperabilitätskomponenten

Begriffsbestimmung

§ 93. Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette

Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen

die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems direkt oder indirekt abhängt.

In-Verkehr-Bringen

§ 94. (1) Es dürfen nur solche Interoperabilitätskomponenten in den inländischen Verkehr gebracht

werden, die die Verwirklichung der Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

ermöglichen und den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Dies gilt nicht für Interoperabilitätskomponenten,

die anderwärtig oder für andere als im § 88 Z 1 angeführte Schienenbahnen

verwendet werden. Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht das Überlassen von Interoperabilitätskomponenten

zum Zwecke der Lagerung, der Verschrottung, ihrer Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsprüfung.

(2) Beeinträchtigt eine Interoperabiltätskomponente, für die eine EG-Erklärung (§ 96) vorliegt, die

in Verkehr gebracht worden ist und die bestimmungsgemäß verwendet wird, die Einhaltung der grundlegenden

Anforderungen, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung

ein Verbot des In-Verkehr-Bringens von und des freien Warenverkehrs mit Komponenten der

gleichen Type zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Erlassung einer Verordnung

nach Abs. 2 der Europäischen Kommission unter Angabe der der Erlassung einer solchen Verordnung

zugrunde liegenden Gründe mitzuteilen, wobei insbesondere anzuführen ist, ob die betreffende

Interoperabilitätskomponente deshalb nicht konform ist, weil

1. die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden,

2. die in Anspruch genommenen europäischen Spezifikationen (§ 15 Z 21 Bundesvergabegesetz,

BGBl. I Nr. 56/1997 – BVergG) nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind, oder

3. die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.

(4) Die Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aufzuheben,

wenn die Europäische Kommission der Republik Österreich mitteilt, dass sie das Verbot des In-Verkehr-

Bringens von und des freien Warenverkehrs mit dieser Interoperabilitätskomponente für unbegründet

hält.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von und den

freien Warenverkehr mit Interoperabilitätskomponenten nach Abs. 1 und 2 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in Ausübung dieser Überwachung befugt,

Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf

denen Interoperabilitätskomponenten hergestellt werden, zum Zwecke des In-Verkehr-Bringens lagern

oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Interoperabilitätskomponenten

zu besichtigen und zu prüfen.

Feststellung der Konformität

§ 95. (1) Sofern einschlägige europäische Spezifikationen (§ 15 Z 21 BVergG) vorliegen, ist die

Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen

anhand dieser festzustellen.

(2) Liegen keine europäischen Spezifikationen vor, so ist

1. die Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden

Anforderungen anhand der gebräuchlichen Normen (§ 15 Z 17 BVergG) und technischen Spezifikationen

(§ 15 Z 16 BVergG) festzustellen und hat

2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen

Normen (§ 15 Z 17 BVergG) und technischen Spezifikationen (§ 15 Z 16 BVergG) vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Fundstellen der für die

Feststellung der Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden

Anforderungen heranzuziehenden österreichischen Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt

werden, und ein Verzeichnis der gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2

Z 2 im Internet zu veröffentlichen.

EG-Erklärung

§ 96. (1) Für eine Interoperabilitätskomponente ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft

ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Erklärung auszustellen, die dem Anhang IV der Richtlinie

96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu entsprechen

hat. Dabei sind die die Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI-Bestimmungen anzuwenden.

(2) Wenn dies in der TSI vorgeschrieben ist, ist die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer

Interoperabilitätskomponente von der benannten Stelle zu bewerten, die der Hersteller oder sein in der

Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter beauftragt haben.

(3) Hat eine Interoperabilitätskomponente auch noch anderen Anforderungen, die in anderen in Umsetzung

von Gemeinschaftsrichtlinien ergangenen Bundesgesetzen normiert sind, zu entsprechen, muss

aus der EG-Erklärung auch die Erfüllung dieser anderen Anforderungen ersichtlich sein.

(4) Haben der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter entgegen Abs. 1

keine EG-Erklärung ausgestellt, entgegen Abs. 2 keine benannte Stelle mit der Bewertung der Konformität

oder Gebrauchstauglichkeit beauftragt oder entspricht die EG-Erklärung nicht dem Abs. 3, gehen die

Verpflichtungen der Abs. 1 bis 3 auf denjenigen über, der die Interoperabilitätskomponente in Verkehr

bringt.

(5) Das Vorliegen einer EG-Erklärung für eine Interoperabilitätskomponente begründet die widerlegbare

Vermutung, dass diese den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entspricht.

Unrichtige EG-Erklärung

§ 97. Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Erklärung vorliegt, als nicht

konform, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid die betreffende

EG-Erklärung für ungültig zu erklären. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat

diese Maßnahme der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

3. Unterabschnitt

Teilsysteme

Begriffsbestimmung

§ 98. Unter Teilsystemen versteht man die Unterteilung des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems in

strukturelle oder funktionale Teilsysteme gemäß Anhang II der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität

des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

§ 99. (1) Die Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Sofern eine einschlägige

TSI vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden

Anforderungen anhand dieser festzustellen.

(2) Liegt keine einschlägige TSI vor, so ist

1. die Interoperabilität eines strukturellen Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden

Anforderungen anhand der gebräuchlichen technischen Vorschriften zu prüfen und hat

2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen

technischen Vorschriften vorzulegen; er hat dieses Verzeichnis überdies im Internet zu veröffentlichen.

Nichtanwendbarkeit der TSI

§ 100. (1) Im Zuge folgender Vorhaben hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

bestimmte TSI, auch solche für Fahrbetriebsmittel, mit Bescheid für nicht anwendbar zu erklären

1. Vorhaben zum Bau neuer oder zum Ausbau bestehender Hauptbahnen für den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr,

die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden TSI in einem

fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden;

2. Vorhaben zum Ausbau bestehender Hauptbahnen für den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr,

wenn das Lichtraumprofil, die Spurweite oder der Gleisabstand dieser Hauptbahn sich von den

entsprechenden Werten auf dem größten Teil der europäischen Schienenbahnen unterscheiden

und die betreffende Hauptbahn keine direkte Verbindung zu dem in das transeuropäische Hoch-

geschwindigkeitsbahnnetz eingebundenen Hochgeschwindigkeitsnetz eines anderen Mitgliedstaates

der Europäischen Union darstellt;

3. Vorhaben zum Ausbau bestehender Hauptbahnen für den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr,

bei denen die Anwendung der betreffenden TSI die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens

gefährden würde.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Folgendes durchzuführen

1. Bei Vorhaben nach Abs. 1 Z 1 hat er die Europäische Kommission von der geplanten Ausnahme

zu unterrichten, ihr den Entwicklungsstand des Vorhabens mitzuteilen und eine Unterlage zu

übermitteln, in der aufgeführt sind

a) die TSI oder Teile davon, welche nicht angewendet werden sollen;

b) die Maßnahmen, welche bei Durchführung des Vorhabens im Hinblick auf dessen auf längere

Sicht zu erreichende Interoperabilität zu ergreifen beabsichtigt sind;

c) die technischen, verwaltungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründe für diese Ausnahme.

2. Bei Vorhaben nach Abs. 1 Z 2 hat er die Europäische Kommission von der geplanten Ausnahme

zu unterrichten und ihr eine Unterlage zu übermitteln, in der aufgeführt sind

a) die TSI oder Teile davon betreffend den oder die genannten materiellen Eckwerte, die nicht

angewendet werden sollen;

b) die Maßnahmen, die bei der Durchführung des Vorhabens im Hinblick auf dessen auf längere

Sicht zu erreichende Interoperabilität zu ergreifen beabsichtigt sind;

c) die Übergangsmaßnahmen zur Gewährleistung der Betriebskompatibilität;

d) die technischen, verwaltungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründe für diese Ausnahme.

3. Bei Vorhaben nach Abs. 1 Z 3 hat er im Ermittlungsverfahren die Europäische Kommission von

der geplanten Ausnahme zu unterrichten und ihr eine Unterlage zu übermitteln, in der die TSI

oder Teile davon, welche nicht angewendet werden sollen, aufgeführt sind. Vor Bescheiderlassung

ist die Beschlussfassung der Europäischen Kommission abzuwarten.

EG-Prüferklärung

§ 101. (1) Für ein Teilsystem ist vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten eine EG-

Prüferklärung, die dem Anhang V der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen

Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu entsprechen hat, auszustellen. Diese haben bei einer

benannten Stelle ihrer Wahl die EG-Prüfung durchführen zu lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung

betrauten benannten Stelle hat sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin

zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken.

(2) Die benannte Stelle hat alle technischen Unterlagen zu erstellen, die einer EG-Prüferklärung beiliegen

müssen. Die technischen Unterlagen müssen enthalten

1. alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems;

2. gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten;

3. Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische

Überwachung, Regelung und Instandhaltung.

(3) Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung begründet die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle

Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht.

EG-Prüfung

§ 102. Auf die EG-Prüfung ist Anhang VI der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des

transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems anzuwenden.“

5. Nach § 105 (neu) wird folgender § 106 eingefügt

„§ 106. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu 7000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10000 Euro zu bestrafen,

wer

1. entgegen § 94 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,

2. einer Verordnung nach § 94 Abs. 2 zuwider handelt, oder

3. entgegen § 94 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts-

und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.“

6. § 109 Abs. 8 (neu) lautet

„(8) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;

2. Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen;

3. Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung

von Wegeentgelten;

4. Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.“

7. Nach § 109 Abs. 8 (neu) wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Soweit in diesem Bundesgesetzes auf die Anhänge der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität

des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems verwiesen wird, sind diese in der

im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 235 vom 17. September 1996, Seiten 16 bis 23,

veröffentlichten Fassung anzuwenden.“

8. Dem § 111 (neu) wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Abschnitt IVb dieses Bundesgesetzes ist auf die unter § 88 Z 1 fallenden Hauptbahnen oder

Teile derselben, für die bereits vor dem 1. April 1999 die für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung

einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz erforderlichen Unterlagen dem

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt worden sind oder für deren Bau oder

Veränderung ein Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bei der Behörde

eingebracht worden ist, sowie für die unter § 88 Z 2 fallenden Fahrbetriebsmittel, für deren Bau oder

Veränderung bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2002 eine

eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt worden ist, nicht anzuwenden.“

9. Dem § 114 (neu) wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 26 Abs. 5, § 30 lit. b, Abschnitt IVb (§§ 86 bis 102), § 106, § 109 Abs. 8 und 9 sowie § 111

Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2002 sowie die Änderung der Bezeichnung der

§§ 86 bis 96 treten einen Monat nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2002

folgenden Monatsersten in Kraft.“

BGBlPdf 67. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, die Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten und die Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten

Artikel I

Änderung der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im

stationären Bereich

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.

Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2001, wird verordnet

Die Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich,

BGBl. Nr. 783/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 420/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 und 3, in § 2 Abs. 1 und 2, in § 4 Abs. 1 bis 4, in § 5, in § 6 Abs. 1, in § 8, in § 9 Abs. 1

und 3 und in § 10 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“

durch die Wortfolge „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 und 2 sowie in § 6 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis

2000“ durch die Wortfolge „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens

und der Krankenanstaltenfinanzierung“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Die Länder (Landesfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds

abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen für

folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln

1. einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,

2. einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres,

3. einen vorläufigen Jahresbericht bis 31. März des folgenden Jahres und

4. einen endgültigen Jahresbericht bis 30. November des folgenden Jahres.“

4. § 7 samt Überschrift lautet

„Intensivberichte

§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert

werden und Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Pfleglinge, die auf diesen Intensivbehandlungseinheiten

aufgenommen werden, zusätzlich Intensivdaten zu dokumentieren. Für Pfleglinge,

die auf pädiatrischen und neonatologischen Intensivbehandlungseinheiten aufgenommen werden, sowie

für Pfleglinge, die auf Intensivüberwachungseinheiten aufgenommen werden, ist die Dokumentation von

zusätzlichen Intensivdaten nicht verpflichtend.

(2) Die Inhalte dieser Dokumentation sind in der Anlage 5 festgelegt. Für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt

der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind alle

Satzarten zu dokumentieren. Für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit

das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur die Satzarten 1 (administrative Daten)

und 3 (TISS 28) verpflichtend zu dokumentieren.

(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Krankenanstaltenträger haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten

Terminen Berichte dem Land oder Landesfonds vorzulegen (Intensivberichte). Der Intensivbericht

hat alle Intensivaufenthalte von Pfleglingen zu enthalten, die in einem Berichtszeitraum aus der

Intensivbehandlungseinheit verlegt oder entlassen wurden bzw. in der Intensivbehandlungseinheit verstorben

sind.

(4) Die Intensivberichte gemäß Abs. 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und den Erfordernissen

der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung entsprechende administrative und medizinische

Daten zu erhalten.“

5. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Die Übermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw.

dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat für

Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet

haben, alle Satzarten der Anlage 5, für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit

das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur die Satzarten 1 (administrative

Daten) und 3 (TISS 28) zu umfassen. Der Inhalt der Satzarten hat der Anlage 5 zu entsprechen.“

6. § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die §§ 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie die Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 67/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2002

anzuwenden.“

7. Anlage 5 lautet

„Anlage 5

Aufbau der Übermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds)

bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

Artikel II

Änderung der Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen,

BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2001, wird verordnet

Die Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 785/1996, wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend die

Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet

werden (Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten)“

2. In § 1 und § 3 Abs. 1, 2 und 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“

durch die Wortfolge „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

3. Der Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung (1). Es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die §§ 1 und 3 sowie die Anlage 1 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002

treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2002 anzuwenden.“

4. In der Anlage 1 lautet Punkt 25 im Blatt A4 wie folgt

5. In der Anlage 2 ist der Klammerausdruck „in 1000 S“ durch den Klammerausdruck „in 100 €“ zu

ersetzen.

6. In der Anlage 3 ist jeweils die Währungseinheit „S“ durch die Währungseinheit „€“ zu ersetzen.

7. In der Anlage 4 ist im Blatt A4 im Punkt 25 jeweils das Wort „Schillingwert“ durch das Wort „Eurowert“ zu ersetzen.

8. In der Anlage 5 ist im ersten Absatz des Punktes 2 der Klammerausdruck „in 1000 Schilling“ durch

den Klammerausdruck „in 100 €“ zu ersetzen.

Artikel III

Änderung der Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen,

BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2001, wird verordnet

Die Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 786/1996, wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend die

Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet

werden (Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten)“

2. In § 1 und § 3 Abs. 1, 2 und 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“

durch die Wortfolge „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

3. Im § 4 wird die Wortfolge „30000 S“ durch die Wortfolge „2180 €“ ersetzt.

4. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung (1). Es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 tritt am 1. Jänner 2002

in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2002 anzuwenden.“

BGBlPdf 67. Notifikation der Republik Österreich von Änderungen der Anhänge zum Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Abkommens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Notifikation

Die Republik Österreich notifiziert gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Europäischen Abkommens über

Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1972 und Artikel 92 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung zur

Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 428/1977, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 260/2001 die

folgenden Änderungen der Anhänge

ANHÄNGE ZUM ABKOMMEN

ANHANG III

Österreich – Luxemburg

Der geltende Wortlaut wird durch folgenden ersetzt

„Abkommen über soziale Sicherheit vom 31. Juli 1997.“

Österreich – Niederlande

Der geltende Wortlaut wird durch folgenden ersetzt

„Abkommen über soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1998.“

Österreich – Türkei

Der geltende Wortlaut wird durch folgenden ersetzt

„Abkommen über soziale Sicherheit vom 28. Oktober 1999.“

ANHANG V

Österreich – Luxemburg

Der geltende Wortlaut wird gestrichen.

Österreich – Türkei

Der geltende Wortlaut wird gestrichen.

ANHANG VII

Abschnitt I

(Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften)

Der geltende Wortlaut wird durch folgenden ersetzt

„(1) Artikel 8 Absatz 1 berührt nicht Versicherungslastregelungen in zweiseitigen Abkommen der

Republik Österreich mit anderen Staaten.

(2) Artikel 8 Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung

von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für Staatsangehörige der anderen

Vertragsstaaten, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen.

(3) Die Leistungen aus der österreichischen Pensionsversicherung sind nach Artikel 29 Absatz 5 auf

Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten unmittelbar zu berechnen,

wobei die folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen sind

a)Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten

Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der österreichischen Versicherungszeiten

zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im

Verhältnis der österreichischen Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate

von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des

Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

c) Buchstabe a gilt nicht

i) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung

eines Mindesteinkommens.

(4) Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

(5) Artikel 51 Absätze 1 und 2 über die Zusammenrechnung der Zeiten gilt nicht für den Erwerb des

Anspruches auf Karenzgeld.“

ANHÄNGE ZUR ZUSATZVEREINBARUNG

ANHANG 1

Österreich

Der geltende Wortlaut wird durch folgenden ersetzt

„Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, Wien; in bezug auf Arbeitslosigkeit

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wien.“

ANHANG 2

Österreich

Der geltende Wortlaut unter Punkt 3 wird durch folgenden ersetzt

„Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wien.“

Der geltende Wortlaut unter Punkt 4 wird durch folgenden ersetzt

„Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Wien.“

ANHANG 3

Österreich

Der geltende Wortlaut unter Punkt 3 wird durch folgenden ersetzt

„Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des

Anspruchsberechtigten zuständig ist.“

ANHANG 4

Österreich

Der geltende Wortlaut unter Punkt 2 wird durch folgenden ersetzt

„Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wien.“

Der geltende Wortlaut unter Punkt 3 wird durch folgenden ersetzt

„Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Wien.“

ANHANG 5

Österreich – Luxemburg

Der geltende Wortlaut wird gestrichen.

Österreich – Niederlande

Der geltende Wortlaut wird gestrichen.

Österreich – Türkei

Der geltende Wortlaut wird durch folgenden ersetzt

„Vereinbarung vom 15. November 2000 zur Durchführung des Abkommens über soziale Sicherheit vom

28. Oktober 1999.“

ANHANG 7

Österreich

Der geltende Wortlaut unter Punkt 9 wird durch folgenden ersetzt

„die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Wohnort

oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen gelegen ist.“

Der geltende Wortlaut unter Punkt 10 wird durch folgenden ersetzt

„a) die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, von der der Arbeitnehmer zuletzt

Leistungen in Österreich erhalten hat;

b) wenn der Arbeitnehmer keine Leistungen in Österreich erhalten hat: die regionale Geschäftsstelle

des Arbeitsmarktservice, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte Beschäftigungsort in

Österreich gelegen ist.“

Der geltende Wortlaut unter Punkt 12 wird durch folgenden ersetzt

„die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, von der der Arbeitslose Leistungen erhält.“

Die Notifikation des Generalsekretärs des Europarates gemäß Art. 81 Abs. 2 des Abkommens bzw.

Art. 98 der Zusatzvereinbarung erfolgte am 26. Oktober 2001.

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