67. Bundesgesetz: Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 151/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 26 Abs. 5 wird die Wortgruppe „§ 86 Abs. 2“ durch die Wortgruppe „§ 103 Abs. 2“ ersetzt.
2. Im § 30 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ 17a Abs. 2 und § 90)“ durch den Klammerausdruck
„(§ 17a Abs. 2 und § 108)“ ersetzt.
3. Die §§ 86 bis 88 erhalten die Bezeichnung „§§ 103 bis 105“ und die §§ 89 bis 96 die Bezeichnung
„§§ 107 bis 114“.
4. Nach dem Abschnitt IVa wird folgender Abschnitt IVb eingefügt
„Abschnitt IVb
Interoperabilität des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 86. Zweck der Bestimmungen des Abschnittes IVb ist die Sicherstellung der Interoperabilität des
österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.
Anwendungsbereich
§ 87. Abschnitt IVb ist auf das österreichische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem anzuwenden.
Österreichisches Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
§ 88. Zum österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gehören
1. Hauptbahnen oder Teile derselben, die eigens
a) für die Benützung durch Hochgeschwindigkeitszüge gebaut worden sind oder werden und die
so ausgelegt sind, dass auf ihnen Hochgeschwindigkeitszüge im Allgemeinen mit einer Mindestgeschwindigkeit
von 250 km/h zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen eingesetzt
werden oder eingesetzt werden sollen,
b) für die Benützung durch Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaut worden sind oder werden und
die so ausgelegt sind, dass auf ihnen Hochgeschwindigkeitszüge mit einer Geschwindigkeit
von rund 200 km/h zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen eingesetzt werden oder
eingesetzt werden sollen, oder
c) für die Benützung durch Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaut worden sind oder werden und
die auf Grund der sich aus der Topographie, der Oberflächengestaltung oder der städtischen
Umgebung ergebenden Notwendigkeiten von spezifischer Beschaffenheit sind und auf denen
die Geschwindigkeit der Hochgeschwindigkeitszüge im Einzelfall festgelegt werden muss;
2. Fahrbetriebsmittel, die so ausgelegt sind, dass sie bei folgenden Geschwindigkeiten einen sicheren
Fahrbetrieb ohne Unterbrechung erlauben
a) bei mindestens 250 km/h auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten oder zu bauenden
Hauptbahnen, wobei es möglich sein muss, in geeigneten Fällen eine Geschwindigkeit
von mehr als 300 km/h zu erzielen,
b) bei rund 200 km/h auf eigens ausgebauten oder auszubauenden bestehenden Hauptbahnen,
c) bei der jeweils höchsten Geschwindigkeit auf den in Z 1 lit. c angeführten Hauptbahnen.
Interoperabilität
§ 89. Unter Interoperabilität versteht man die Tauglichkeit des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
für den sicheren und durchgehenden Verkehr von Hochgeschwindigkeitszügen, die
den spezifizierten Leistungskennwerten entsprechen.
Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
§ 90. Unter technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) versteht man Spezifikationen
für ein Teilsystem im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen; die TSI werden im
Auftrag der Europäischen Kommission von einem Gremium im Sinne des Art. 2 lit. h der Richtlinie
96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ausgearbeitet,
in dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Industrieunternehmen
vertreten sind.
Benannte Stellen
§ 91. (1) Benannte Stellen sind für die im Abschnitt IVb vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen
1. auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, heranzuziehende akkreditierte
Stellen oder
2. heranzuziehende Stellen, die in der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 20 Abs. 1
der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste mit ihrer
Kennnummer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches eingetragen sind.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jene akkreditierten Stellen, die zur Durchführung
von Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten
sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind,
der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Bekanntgabe
des Umfanges der Akkreditierung mitzuteilen.
Grundlegende Anforderungen
§ 92. Die grundlegenden Anforderungen sind jene Bedingungen, die das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem,
die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten erfüllen müssen und die im Anhang
III der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
angeführt sind.
2. Unterabschnitt
Interoperabilitätskomponenten
Begriffsbestimmung
§ 93. Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette
Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen
die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems direkt oder indirekt abhängt.
In-Verkehr-Bringen
§ 94. (1) Es dürfen nur solche Interoperabilitätskomponenten in den inländischen Verkehr gebracht
werden, die die Verwirklichung der Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
ermöglichen und den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Dies gilt nicht für Interoperabilitätskomponenten,
die anderwärtig oder für andere als im § 88 Z 1 angeführte Schienenbahnen
verwendet werden. Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht das Überlassen von Interoperabilitätskomponenten
zum Zwecke der Lagerung, der Verschrottung, ihrer Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsprüfung.
(2) Beeinträchtigt eine Interoperabiltätskomponente, für die eine EG-Erklärung (§ 96) vorliegt, die
in Verkehr gebracht worden ist und die bestimmungsgemäß verwendet wird, die Einhaltung der grundlegenden
Anforderungen, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung
ein Verbot des In-Verkehr-Bringens von und des freien Warenverkehrs mit Komponenten der
gleichen Type zu erlassen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Erlassung einer Verordnung
nach Abs. 2 der Europäischen Kommission unter Angabe der der Erlassung einer solchen Verordnung
zugrunde liegenden Gründe mitzuteilen, wobei insbesondere anzuführen ist, ob die betreffende
Interoperabilitätskomponente deshalb nicht konform ist, weil
1. die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden,
2. die in Anspruch genommenen europäischen Spezifikationen (§ 15 Z 21 Bundesvergabegesetz,
BGBl. I Nr. 56/1997 – BVergG) nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind, oder
3. die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.
(4) Die Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aufzuheben,
wenn die Europäische Kommission der Republik Österreich mitteilt, dass sie das Verbot des In-Verkehr-
Bringens von und des freien Warenverkehrs mit dieser Interoperabilitätskomponente für unbegründet
hält.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von und den
freien Warenverkehr mit Interoperabilitätskomponenten nach Abs. 1 und 2 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in Ausübung dieser Überwachung befugt,
Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf
denen Interoperabilitätskomponenten hergestellt werden, zum Zwecke des In-Verkehr-Bringens lagern
oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Interoperabilitätskomponenten
zu besichtigen und zu prüfen.
Feststellung der Konformität
§ 95. (1) Sofern einschlägige europäische Spezifikationen (§ 15 Z 21 BVergG) vorliegen, ist die
Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen
anhand dieser festzustellen.
(2) Liegen keine europäischen Spezifikationen vor, so ist
1. die Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden
Anforderungen anhand der gebräuchlichen Normen (§ 15 Z 17 BVergG) und technischen Spezifikationen
(§ 15 Z 16 BVergG) festzustellen und hat
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen
Normen (§ 15 Z 17 BVergG) und technischen Spezifikationen (§ 15 Z 16 BVergG) vorzulegen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Fundstellen der für die
Feststellung der Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden
Anforderungen heranzuziehenden österreichischen Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt
werden, und ein Verzeichnis der gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2
Z 2 im Internet zu veröffentlichen.
EG-Erklärung
§ 96. (1) Für eine Interoperabilitätskomponente ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft
ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Erklärung auszustellen, die dem Anhang IV der Richtlinie
96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu entsprechen
hat. Dabei sind die die Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI-Bestimmungen anzuwenden.
(2) Wenn dies in der TSI vorgeschrieben ist, ist die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer
Interoperabilitätskomponente von der benannten Stelle zu bewerten, die der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter beauftragt haben.
(3) Hat eine Interoperabilitätskomponente auch noch anderen Anforderungen, die in anderen in Umsetzung
von Gemeinschaftsrichtlinien ergangenen Bundesgesetzen normiert sind, zu entsprechen, muss
aus der EG-Erklärung auch die Erfüllung dieser anderen Anforderungen ersichtlich sein.
(4) Haben der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter entgegen Abs. 1
keine EG-Erklärung ausgestellt, entgegen Abs. 2 keine benannte Stelle mit der Bewertung der Konformität
oder Gebrauchstauglichkeit beauftragt oder entspricht die EG-Erklärung nicht dem Abs. 3, gehen die
Verpflichtungen der Abs. 1 bis 3 auf denjenigen über, der die Interoperabilitätskomponente in Verkehr
bringt.
(5) Das Vorliegen einer EG-Erklärung für eine Interoperabilitätskomponente begründet die widerlegbare
Vermutung, dass diese den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entspricht.
Unrichtige EG-Erklärung
§ 97. Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Erklärung vorliegt, als nicht
konform, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid die betreffende
EG-Erklärung für ungültig zu erklären. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
diese Maßnahme der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
3. Unterabschnitt
Teilsysteme
Begriffsbestimmung
§ 98. Unter Teilsystemen versteht man die Unterteilung des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems in
strukturelle oder funktionale Teilsysteme gemäß Anhang II der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
§ 99. (1) Die Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Sofern eine einschlägige
TSI vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden
Anforderungen anhand dieser festzustellen.
(2) Liegt keine einschlägige TSI vor, so ist
1. die Interoperabilität eines strukturellen Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden
Anforderungen anhand der gebräuchlichen technischen Vorschriften zu prüfen und hat
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen
technischen Vorschriften vorzulegen; er hat dieses Verzeichnis überdies im Internet zu veröffentlichen.
Nichtanwendbarkeit der TSI
§ 100. (1) Im Zuge folgender Vorhaben hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
bestimmte TSI, auch solche für Fahrbetriebsmittel, mit Bescheid für nicht anwendbar zu erklären
1. Vorhaben zum Bau neuer oder zum Ausbau bestehender Hauptbahnen für den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr,
die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden TSI in einem
fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden;
2. Vorhaben zum Ausbau bestehender Hauptbahnen für den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr,
wenn das Lichtraumprofil, die Spurweite oder der Gleisabstand dieser Hauptbahn sich von den
entsprechenden Werten auf dem größten Teil der europäischen Schienenbahnen unterscheiden
und die betreffende Hauptbahn keine direkte Verbindung zu dem in das transeuropäische Hoch-
geschwindigkeitsbahnnetz eingebundenen Hochgeschwindigkeitsnetz eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union darstellt;
3. Vorhaben zum Ausbau bestehender Hauptbahnen für den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr,
bei denen die Anwendung der betreffenden TSI die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens
gefährden würde.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Folgendes durchzuführen
1. Bei Vorhaben nach Abs. 1 Z 1 hat er die Europäische Kommission von der geplanten Ausnahme
zu unterrichten, ihr den Entwicklungsstand des Vorhabens mitzuteilen und eine Unterlage zu
übermitteln, in der aufgeführt sind
a) die TSI oder Teile davon, welche nicht angewendet werden sollen;
b) die Maßnahmen, welche bei Durchführung des Vorhabens im Hinblick auf dessen auf längere
Sicht zu erreichende Interoperabilität zu ergreifen beabsichtigt sind;
c) die technischen, verwaltungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründe für diese Ausnahme.
2. Bei Vorhaben nach Abs. 1 Z 2 hat er die Europäische Kommission von der geplanten Ausnahme
zu unterrichten und ihr eine Unterlage zu übermitteln, in der aufgeführt sind
a) die TSI oder Teile davon betreffend den oder die genannten materiellen Eckwerte, die nicht
angewendet werden sollen;
b) die Maßnahmen, die bei der Durchführung des Vorhabens im Hinblick auf dessen auf längere
Sicht zu erreichende Interoperabilität zu ergreifen beabsichtigt sind;
c) die Übergangsmaßnahmen zur Gewährleistung der Betriebskompatibilität;
d) die technischen, verwaltungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründe für diese Ausnahme.
3. Bei Vorhaben nach Abs. 1 Z 3 hat er im Ermittlungsverfahren die Europäische Kommission von
der geplanten Ausnahme zu unterrichten und ihr eine Unterlage zu übermitteln, in der die TSI
oder Teile davon, welche nicht angewendet werden sollen, aufgeführt sind. Vor Bescheiderlassung
ist die Beschlussfassung der Europäischen Kommission abzuwarten.
EG-Prüferklärung
§ 101. (1) Für ein Teilsystem ist vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten eine EG-
Prüferklärung, die dem Anhang V der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu entsprechen hat, auszustellen. Diese haben bei einer
benannten Stelle ihrer Wahl die EG-Prüfung durchführen zu lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung
betrauten benannten Stelle hat sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin
zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken.
(2) Die benannte Stelle hat alle technischen Unterlagen zu erstellen, die einer EG-Prüferklärung beiliegen
müssen. Die technischen Unterlagen müssen enthalten
1. alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems;
2. gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten;
3. Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische
Überwachung, Regelung und Instandhaltung.
(3) Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung begründet die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle
Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht.
EG-Prüfung
§ 102. Auf die EG-Prüfung ist Anhang VI der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems anzuwenden.“
5. Nach § 105 (neu) wird folgender § 106 eingefügt
„§ 106. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 7000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10000 Euro zu bestrafen,
wer
1. entgegen § 94 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
2. einer Verordnung nach § 94 Abs. 2 zuwider handelt, oder
3. entgegen § 94 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts-
und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.“
6. § 109 Abs. 8 (neu) lautet
„(8) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;
2. Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen;
3. Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung
von Wegeentgelten;
4. Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.“
7. Nach § 109 Abs. 8 (neu) wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Soweit in diesem Bundesgesetzes auf die Anhänge der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems verwiesen wird, sind diese in der
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 235 vom 17. September 1996, Seiten 16 bis 23,
veröffentlichten Fassung anzuwenden.“
8. Dem § 111 (neu) wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Abschnitt IVb dieses Bundesgesetzes ist auf die unter § 88 Z 1 fallenden Hauptbahnen oder
Teile derselben, für die bereits vor dem 1. April 1999 die für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung
einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz erforderlichen Unterlagen dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt worden sind oder für deren Bau oder
Veränderung ein Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bei der Behörde
eingebracht worden ist, sowie für die unter § 88 Z 2 fallenden Fahrbetriebsmittel, für deren Bau oder
Veränderung bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2002 eine
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt worden ist, nicht anzuwenden.“
9. Dem § 114 (neu) wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 26 Abs. 5, § 30 lit. b, Abschnitt IVb (§§ 86 bis 102), § 106, § 109 Abs. 8 und 9 sowie § 111
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2002 sowie die Änderung der Bezeichnung der
§§ 86 bis 96 treten einen Monat nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2002
folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel I
Änderung der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im
stationären Bereich
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.
Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2001, wird verordnet
Die Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich,
BGBl. Nr. 783/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 420/2000, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 und 3, in § 2 Abs. 1 und 2, in § 4 Abs. 1 bis 4, in § 5, in § 6 Abs. 1, in § 8, in § 9 Abs. 1
und 3 und in § 10 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“
durch die Wortfolge „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 und 2 sowie in § 6 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis
2000“ durch die Wortfolge „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens
und der Krankenanstaltenfinanzierung“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Die Länder (Landesfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds
abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen für
folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln
1. einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
2. einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres,
3. einen vorläufigen Jahresbericht bis 31. März des folgenden Jahres und
4. einen endgültigen Jahresbericht bis 30. November des folgenden Jahres.“
4. § 7 samt Überschrift lautet
„Intensivberichte
§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert
werden und Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Pfleglinge, die auf diesen Intensivbehandlungseinheiten
aufgenommen werden, zusätzlich Intensivdaten zu dokumentieren. Für Pfleglinge,
die auf pädiatrischen und neonatologischen Intensivbehandlungseinheiten aufgenommen werden, sowie
für Pfleglinge, die auf Intensivüberwachungseinheiten aufgenommen werden, ist die Dokumentation von
zusätzlichen Intensivdaten nicht verpflichtend.
(2) Die Inhalte dieser Dokumentation sind in der Anlage 5 festgelegt. Für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt
der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind alle
Satzarten zu dokumentieren. Für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur die Satzarten 1 (administrative Daten)
und 3 (TISS 28) verpflichtend zu dokumentieren.
(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Krankenanstaltenträger haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten
Terminen Berichte dem Land oder Landesfonds vorzulegen (Intensivberichte). Der Intensivbericht
hat alle Intensivaufenthalte von Pfleglingen zu enthalten, die in einem Berichtszeitraum aus der
Intensivbehandlungseinheit verlegt oder entlassen wurden bzw. in der Intensivbehandlungseinheit verstorben
sind.
(4) Die Intensivberichte gemäß Abs. 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und den Erfordernissen
der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung entsprechende administrative und medizinische
Daten zu erhalten.“
5. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Die Übermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw.
dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat für
Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet
haben, alle Satzarten der Anlage 5, für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur die Satzarten 1 (administrative
Daten) und 3 (TISS 28) zu umfassen. Der Inhalt der Satzarten hat der Anlage 5 zu entsprechen.“
6. § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die §§ 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie die Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 67/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2002
anzuwenden.“
7. Anlage 5 lautet
„Anlage 5
Aufbau der Übermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds)
bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
Artikel II
Änderung der Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen,
BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2001, wird verordnet
Die Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 785/1996, wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend die
Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet
werden (Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten)“
2. In § 1 und § 3 Abs. 1, 2 und 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“
durch die Wortfolge „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.
3. Der Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung (1). Es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die §§ 1 und 3 sowie die Anlage 1 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002
treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2002 anzuwenden.“
4. In der Anlage 1 lautet Punkt 25 im Blatt A4 wie folgt
5. In der Anlage 2 ist der Klammerausdruck „in 1000 S“ durch den Klammerausdruck „in 100 €“ zu
ersetzen.
6. In der Anlage 3 ist jeweils die Währungseinheit „S“ durch die Währungseinheit „€“ zu ersetzen.
7. In der Anlage 4 ist im Blatt A4 im Punkt 25 jeweils das Wort „Schillingwert“ durch das Wort „Eurowert“ zu ersetzen.
8. In der Anlage 5 ist im ersten Absatz des Punktes 2 der Klammerausdruck „in 1000 Schilling“ durch
den Klammerausdruck „in 100 €“ zu ersetzen.
Artikel III
Änderung der Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen,
BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2001, wird verordnet
Die Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 786/1996, wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend die
Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet
werden (Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten)“
2. In § 1 und § 3 Abs. 1, 2 und 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“
durch die Wortfolge „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.
3. Im § 4 wird die Wortfolge „30000 S“ durch die Wortfolge „2180 €“ ersetzt.
4. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung (1). Es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 tritt am 1. Jänner 2002
in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2002 anzuwenden.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Notifikation
Die Republik Österreich notifiziert gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Europäischen Abkommens über
Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1972 und Artikel 92 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung zur
Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 428/1977, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 260/2001 die
folgenden Änderungen der Anhänge
ANHÄNGE ZUM ABKOMMEN
ANHANG III
Österreich – Luxemburg
Der geltende Wortlaut wird durch folgenden ersetzt
„Abkommen über soziale Sicherheit vom 31. Juli 1997.“
Österreich – Niederlande
Der geltende Wortlaut wird durch folgenden ersetzt
„Abkommen über soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1998.“
Österreich – Türkei
Der geltende Wortlaut wird durch folgenden ersetzt
„Abkommen über soziale Sicherheit vom 28. Oktober 1999.“
ANHANG V
Österreich – Luxemburg
Der geltende Wortlaut wird gestrichen.
Österreich – Türkei
Der geltende Wortlaut wird gestrichen.
ANHANG VII
Abschnitt I
(Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften)
Der geltende Wortlaut wird durch folgenden ersetzt
„(1) Artikel 8 Absatz 1 berührt nicht Versicherungslastregelungen in zweiseitigen Abkommen der
Republik Österreich mit anderen Staaten.
(2) Artikel 8 Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung
von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für Staatsangehörige der anderen
Vertragsstaaten, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen.
(3) Die Leistungen aus der österreichischen Pensionsversicherung sind nach Artikel 29 Absatz 5 auf
Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten unmittelbar zu berechnen,
wobei die folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen sind
a)Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten
Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der österreichischen Versicherungszeiten
zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im
Verhältnis der österreichischen Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate
von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
c) Buchstabe a gilt nicht
i) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung
eines Mindesteinkommens.
(4) Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
(5) Artikel 51 Absätze 1 und 2 über die Zusammenrechnung der Zeiten gilt nicht für den Erwerb des
Anspruches auf Karenzgeld.“
ANHÄNGE ZUR ZUSATZVEREINBARUNG
ANHANG 1
Österreich
Der geltende Wortlaut wird durch folgenden ersetzt
„Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, Wien; in bezug auf Arbeitslosigkeit
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wien.“
ANHANG 2
Österreich
Der geltende Wortlaut unter Punkt 3 wird durch folgenden ersetzt
„Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wien.“
Der geltende Wortlaut unter Punkt 4 wird durch folgenden ersetzt
„Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Wien.“
ANHANG 3
Österreich
Der geltende Wortlaut unter Punkt 3 wird durch folgenden ersetzt
„Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des
Anspruchsberechtigten zuständig ist.“
ANHANG 4
Österreich
Der geltende Wortlaut unter Punkt 2 wird durch folgenden ersetzt
„Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wien.“
Der geltende Wortlaut unter Punkt 3 wird durch folgenden ersetzt
„Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Wien.“
ANHANG 5
Österreich – Luxemburg
Der geltende Wortlaut wird gestrichen.
Österreich – Niederlande
Der geltende Wortlaut wird gestrichen.
Österreich – Türkei
Der geltende Wortlaut wird durch folgenden ersetzt
„Vereinbarung vom 15. November 2000 zur Durchführung des Abkommens über soziale Sicherheit vom
28. Oktober 1999.“
ANHANG 7
Österreich
Der geltende Wortlaut unter Punkt 9 wird durch folgenden ersetzt
„die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Wohnort
oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen gelegen ist.“
Der geltende Wortlaut unter Punkt 10 wird durch folgenden ersetzt
„a) die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, von der der Arbeitnehmer zuletzt
Leistungen in Österreich erhalten hat;
b) wenn der Arbeitnehmer keine Leistungen in Österreich erhalten hat: die regionale Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte Beschäftigungsort in
Österreich gelegen ist.“
Der geltende Wortlaut unter Punkt 12 wird durch folgenden ersetzt
„die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, von der der Arbeitslose Leistungen erhält.“
Die Notifikation des Generalsekretärs des Europarates gemäß Art. 81 Abs. 2 des Abkommens bzw.
Art. 98 der Zusatzvereinbarung erfolgte am 26. Oktober 2001.