67. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 81 Bleiburger Straße wird im Bereich der Gemeinde
Feistritz ob Bleiburg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 12,070, umfährt die Ortschaft Sankt Michael ob
Bleiburg im Süden und bindet bei km 14,600 wieder in den Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Feistritz ob Bleiburg aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2 000) zu
ersehen. – Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Zl. 817.081/5-VI/B/5/98 vom 29. Jänner 1999 genehmigten
Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 817.081/5-III/6/00 vom 4. Jänner
2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam
mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Die Multilaterale Vereinbarung M107 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die
Beförderung von mit Biphenylen und Terphenylen (PCB und PCT) sowie Polyhalogenen kontaminierten
festen Abfällen und Restmengen in loser Schüttung (BGBl. III Nr. 33/2001, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 54/2001) wurde von Liechtenstein am 14. Februar 2001 unterzeichnet.