67. Kundmachung: Aufhebung von Wortfolgen in § 294 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2000, G 26/00-7, dem
Bundeskanzler zugestellt am 17. Juli 2000, die Wortfolgen „a) den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er
(sie) mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt“, sowie „in Fällen der lit. a
25 vH und“ in § 294 Abs. 1 ASVG in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 31/1973 (29. Novelle
zum ASVG), 282/1981 (36. Novelle zum ASVG) und 642/1989 (48. Novelle zum ASVG), sowie die
Wendung „a und“ in § 294 Abs. 3 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 31/1973 als
verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Russische Föderation am 5. Mai 1998
ihre Ratifikationsurkunde zum Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus
(BGBl. III Nr. 30/1998) hinterlegt.