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67_1999 AT

67. Bundesgesetz: Änderung des Auslandseinsatzgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 67. Bundesgesetz: Änderung des Auslandseinsatzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst nach Abs. 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses

Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus

1. dem Grundbetrag und

2. der Auslandseinsatzzulage.“

2. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst nach Abs. 1 leisten, ist

unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999, zu bemessen.“

3. Dem § 6a wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/1999 tritt mit 1. April 1999

in Kraft.“

BGBlPdf 67. Verordnung: Wirtschaftsrechtskommission

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/1997, wird verordnet

Einsetzung der Wirtschaftsrechtskommission

§ 1. Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wird zur Beratung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, insbesondere bei Maßnahmen zur Vereinfachung,

Bereinigung und Verbesserung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften mit dem Ziele der Sicherung der

Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich, die Kommission für die Vereinfachung,

Bereinigung und Verbesserung des Wirtschaftsrechts (Wirtschaftsrechtskommission) eingesetzt.

Aufgaben

§ 2. Die Wirtschaftsrechtskommission hat folgende Aufgaben

1. Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Erstellung von

Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, für die der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zuständig ist;

2. Abgabe von Stellungnahmen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu

Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie zu Vorhaben der Europäischen Union oder anderer

internationaler Organisationen, die zumindest auch den Wirkungsbereich des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten berühren;

3. Erstellung von Gutachten an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu Fragen

der Rechtsvereinfachung, Rechtsbereinigung und Rechtsverbesserung sowie zur Abschätzung der

Folgen bestehender oder neu zu erlassender Vorschriften für den Wirtschaftsstandort Österreich.

Mitglieder

§ 3. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt den Vorsitzenden sowie,

möglichst nach dessen Anhörung, zwei Stellvertreter des Vorsitzenden (Präsidium) und die übrigen

Mitglieder.

(2) Mitglied kann sein, wer durch besondere praktische oder wissenschaftliche Leistungen auf dem

Gebiet des Wirtschaftsrechts oder der Wirtschaftspolitik ausgewiesen ist.

(3) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(4) Der Vorsitzende kann Personen, die nicht Mitglied sind, als Sachverständige oder Auskunftspersonen

zuziehen.

(5) Die Tätigkeit in der Wirtschaftsrechtskommission ist ehrenamtlich.

Tätigkeitsbericht

§ 4. Die Wirtschaftsrechtskommission hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Sitzungen der Kommission

§ 5. (1) Der Vorsitzende beruft die Wirtschaftsrechtskommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung

nach Bedarf zu Sitzungen ein. Er hat die Kommission innerhalb eines Monats einzuberufen,

wenn dies vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, von der Mehrheit des Präsidiums

oder mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

(2) Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit das nach Jahren älteste Mitglied des Präsidiums, eröffnet

und leitet die Sitzungen.

(3) Besteht dringender Handlungsbedarf, dann kann der Vorsitzende kurzfristig das Präsidium

befassen oder sonst Mitglieder der Wirtschaftsrechtskommission mit speziellen, in den Aufgabenbereich

der Wirtschaftsrechtskommission fallenden Aufgaben betrauen. Gutachten und Stellungnahmen, die auf

diesem Weg zustandekommen, werden vom Präsidium oder in Fällen besonderer Dringlichkeit vom

Vorsitzenden allein unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Gegebenheiten als Äußerung des Präsidiums

oder des Vorsitzenden, gegebenenfalls unter Hinweis auf die sonst tätig gewordenen Mitglieder der

Wirtschaftsrechtskommission, an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weitergegeben.

Willensbildung

§ 6. (1) Die Wirtschaftsrechtskommission faßt Beschlüsse in Anwesenheit von mindestens einem

Drittel ihrer Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Vorsitzende

seine Stimme zuletzt abgibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassungen sind schriftlich festzuhalten. Jedes Mitglied kann

eine schriftliche, geheime Abstimmung verlangen.

(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wobei allerdings die Mehrheit nicht nach der Zahl der

abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der insgesamt zustehenden Stimmen zu berechnen ist.

Protokolle

§ 7. Über die Ergebnisse der Beratung der Wirtschaftsrechtskommission ist ein Protokoll zu führen.

Den Schriftführer stellt das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Geschäftsstelle

§ 9. Die Geschäftsstelle der Wirtschaftsrechtskommission ist im Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten eingerichtet.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1999 in Kraft.

BGBlPdf 67. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Dänemark seine Vorbehalte hinsichtlich

Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 314/1980 idF BGBl. Nr. 90/1994 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 7/1997) ab 13. Jänner

1999 für weitere fünf Jahre verlängert. Diese Vorbehalte gelten auch für die Färöer-Inseln.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Rumänien seinen Vorbehalt hinsichtlich

Art. 7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 473/1993 des Übereinkommens ab 19. August 1998 für weitere fünf Jahre verlängert. Rumänien hat ferner

erklärt, daß gemäß der neuen rumänischen Gesetzeslage auf dem Gebiet der Adoption weiterhin das

Mindestalter des Annehmenden 18 Jahre beträgt und keine Obergrenze besteht.

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