67. Bundesgesetz: Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt gemäß der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 74, CELEX-Nr. 393L0007, die Möglichkeit der
Rückforderung von Kulturgütern, welche unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder aus dem Hoheitsgebiet der
Republik Österreich in das eines anderen Mitgliedstaates direkt oder indirekt verbracht wurden.
Abschnitt I
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als „Kulturgut“ im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Gegenstand, der vor oder nach der
unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 36 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft wegen seines künstlerischen, geschichtlichen, archäologischen oder sonstigen
kulturellen Wertes als „nationales Kulturgut“ eingestuft wurde und
1. unter eine der Kategorien gemäß § 3 fällt oder, wenn dies nicht der Fall ist,
2. a) als integrierter Teil einer öffentlichen Sammlung im Bestandsverzeichnis eines Museums,
eines Archivs oder des erhaltungswürdigen Bestandes einer Bibliothek aufgeführt ist; als
„öffentliche Sammlungen“ gelten diejenigen Sammlungen, die im Eigentum eines Mitgliedstaates,
einer lokalen oder einer regionalen Behörde oder Körperschaft innerhalb eines
Mitgliedstaates oder einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Einrichtung
stehen, die nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaates als öffentlich gilt, wobei dieser
Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde oder Körperschaft entweder Eigentümer
dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert;
b) im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt ist.
(2) Als „unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht“ gilt
1.jede Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates entgegen dessen Rechtsvorschriften
für den Schutz nationaler Kulturgüter oder entgegen der Verordnung (EWG)
Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 295, CELEX-Nr. 392R3911, sowie
2. jede nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige
Verbringung oder jeder Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung.
(3) „Ersuchender Mitgliedstaat“ ist jener Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut
unrechtmäßig verbracht wurde.
(4) „Ersuchter Mitgliedstaat“ ist jener Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kulturgut
befindet, das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht wurde.
(5) „Rückgabe“ ist die materielle Rückkehr des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden
Mitgliedstaates.
(6) „Zentrale Stellen“ sind jene Einrichtungen, die im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates
die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung und Sicherung von Ansprüchen grundsätzlich
wahrzunehmen haben.
Kategorien von Kulturgut
§ 3. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stellt die in § 2 Abs. 1
erwähnten Kategorien von Kulturgut durch Verordnung fest.
Zentrale Stellen
§ 4. (1) Zentrale Stellen sind in Österreich
1. das Bundesdenkmalamt,
2. in Fällen, die Archivalien betreffen, das Archivamt (§ 5).
(2) Die Zentralen Stellen haben
1. auf schriftliches Ersuchen eines Mitgliedstaates Nachforschungen nach einem unrechtmäßig aus
seinem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut sowie seinem Besitzer und Inhaber vorzunehmen,
wenn dem Ersuchen die erforderlichen Angaben zur Durchführung der Nachforschungen,
insbesondere Angaben über den Ort, an dem sich das Kulturgut befinden soll, beigefügt sind;
2. einem Mitgliedstaat die Auffindung eines Kulturgutes im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
mitzuteilen, wenn begründeter Anlaß zur Vermutung besteht, daß das Kulturgut unrechtmäßig
aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates verbracht wurde;
3. den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates nach den vorhandenen Möglichkeiten
die Überprüfung zu erleichtern, ob der aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern
die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung gemäß Z 2 erfolgt;
4. zur Sicherung von Kulturgut nach Maßgabe des § 8 beizutragen, wenn die Überprüfung nach Z 3
innerhalb der dort festgelegten Frist erfolgt;
5. die Rolle eines Vermittlers zur Erzielung einer gütlichen Einigung zwischen dem Eigentümer,
Besitzer oder Inhaber und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe wahrzunehmen;
6. Meldungen an die Zentralen Stellen der Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 3) vorzunehmen;
7. Forderungen der Republik Österreich auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut
sowie auf Ersatz geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten (§ 20) geltend zu machen;
8. die öffentlichen Interessen der Republik Österreich
a) am Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder
b) an der Rückbringung von Kulturgut in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich
zu vertreten.
(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 2 Z 8 wird das öffentliche Interesse am Verbleib oder
an der Rückbringung von Kulturgut, welches Eigentum der Republik Österreich ist, vom Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (bei Archivalien: vom Bundeskanzler) wahrgenommen.
Archivalien
§ 5. (1) Auch in allen anderen Fällen als denen des § 4 treten, soweit sie Archivalien betreffen, an die
Stelle des Bundesdenkmalamtes das Archivamt, an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten der Bundeskanzler.
(2) Was unter Archivalien zu verstehen ist, ist auf Grund der Verordnung betreffend den Schutz der
Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931, zu beurteilen.
Mitwirkung anderer Stellen
§ 6. (1) Die „Zentralen Stellen“ (§ 4 Abs. 1) sowie die sonstigen mit der Durchführung dieses
Gesetzes befaßten Bundesdienststellen können die rechtliche Beratung und Vertretung der
Finanzprokuratur nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, in Anspruch nehmen.
(2) Die Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches den „Zentralen Stellen“ zur Hilfeleistung verpflichtet.
Auskunftspflicht
§ 7. Jedermann ist verpflichtet, für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren auf
Grund dieses Bundesgesetzes alle damit im Zusammenhang stehenden Auskünfte den zuständigen
inländischen Behörden und Gerichten zu erteilen und ihren Organen (einschließlich Hilfspersonen) die
Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der (vermutlich) widerrechtlich ausgeführten Kulturgüter
sowie allfällig anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder vergleichsweise zu
untersuchenden Gegenstände zu gestatten. Gesetzliche Pflichten zur Verschwiegenheit und gesetzlich
eingeräumte Rechte zur Verweigerung der Aussage bleiben unberührt.
Sicherungsmaßnahmen
§ 8. (1) Besteht die begründete Gefahr, daß Kulturgut, von dem angenommen wird, daß es
unrechtmäßig aus einem Mitgliedstaat verbracht wurde, dem Rückgabeverfahren entzogen wird, so hat die
Zentrale Stelle analog den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 AusfVKG bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag zu stellen, erforderliche vorläufige Sicherungsmaßnahmen
anzuordnen.
(2) Als Partei in diesem Verfahren ist neben der Zentralen Stelle nur jene Person anzusehen, die
offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist oder es zu sein behauptet; ist diese Person oder deren
Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so tritt an ihre Stelle diejenige Person, in deren
Gewahrsame sich das Kulturgut befindet.
(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 steht den in Abs. 2 genannten Parteien die Berufung an den
Landeshauptmann und in weiterer Folge an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
offen. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Abschnitt II
Geltendmachung von Rückgabeansprüchen, bei denen die Republik Österreich ersuchter
Mitgliedstaat ist
Gerichtliches Verfahren
Anträge
§ 9. (1) Der ersuchende Mitgliedstaat kann bei Gericht einen Antrag auf Rückgabe eines in
Österreich befindlichen Kulturgutes, das nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaates unrechtmäßig verbracht wurde, einbringen. Der Antrag ist gegen denjenigen zu richten,
der in Österreich die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst ausübt oder ersatzweise gegen jenen, der
die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt.
(2) Dem Antrag auf Rückgabe müssen bei dessen sonstiger Unzulässigkeit folgende Unterlagen
angeschlossen werden
1. ein Dokument mit der Beschreibung der Sache, die zurückgegeben werden soll,
2. eine Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaates, daß und in welcher Weise es sich bei dieser um
ein Kulturgut im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 1) handelt,
3. eine Erklärung der zuständigen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaates, daß das Kulturgut aus
dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates unrechtmäßig verbracht wurde und worin die
Unrechtmäßigkeit besteht.
(3) Das Fehlen einer Unterlage nach Abs. 2 ist ein verbesserungsfähiger Mangel.
Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren
§ 10. (1) Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei dem für bürgerliche Rechtssachen
zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. Das Landesgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Eine Verweisung auf
den Rechtsweg ist nicht zulässig. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Protokolle und die
Beweise (sowie über den Vergleich) sind anzuwenden.
(2) Das Gericht hat die Zentrale Stelle von der Einbringung eines Antrages auf Rückgabe
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Sobald die Zentrale Stelle von der Zentralen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates oder vom
Gericht von der Einbringung eines Antrages auf Rückgabe in Kenntnis gesetzt worden ist, hat erstere
davon unverzüglich die Zentralen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und den Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Republik Österreich kommt in allen Verfahren auf Rückgabe eines Kulturgutes Parteistellung
zu.
Erlöschen des Anspruches
§ 11. (1) Der Anspruch des ersuchenden Mitgliedstaates auf Rückgabe des Kulturgutes erlischt ein
Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat davon Kenntnis erhalten hat, wo sich das
Kulturgut befindet und wer es innehat.
(2) Unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Mitgliedstaates erlischt der Rückgabeanspruch 30
Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaates verbracht wurde. Der Rückgabeanspruch erlischt jedoch erst nach 75 Jahren, wenn es sich
um ein zu einer öffentlichen Sammlung gehöriges Kulturgut (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a) oder um ein kirchliches
Kulturgut (§ 2 Abs. 2 Z 2 lit. b) handelt und die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates für
solche Kulturgüter besondere Schutzregelungen vorsehen.
(3) Ein Rückgabeanspruch steht dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht zu, wenn
1. das Kulturgut schon vor dem 1. Jänner 1993 unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht
wurde oder
2. wenn das Verbringen des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zum
Zeitpunkt der Antragstellung oder der Entscheidung über den Rückgabeantrag nicht mehr
unrechtmäßig ist.
Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes, Beweislast
§ 12. (1) Das Gericht hat mit Beschluß die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden
Mitgliedstaat anzuordnen, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind
1. es sich um ein in Österreich befindliches Kulturgut handelt, das nach den Gesetzen des
ersuchenden Staates von nationaler Bedeutung ist (§ 2 Abs. 1),
2. dieses Kulturgut nach dem 31. Dezember 1992 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des
ersuchenden Mitgliedstaates verbracht wurde und die Unrechtmäßigkeit nicht nachträglich
weggefallen ist,
3. der Antragsgegner die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut ausübt und
4. der Rückgabeanspruch nicht bereits erloschen ist.
(2) Der Beweis für die Tatsachen nach Abs. 1 obliegt dem ersuchenden Mitgliedstaat.
Entschädigung
§ 13. (1) Im Beschluß auf Rückgabe des Kulturgutes hat das Gericht auf Antrag den ersuchenden
Mitgliedstaat zu verpflichten, dem Eigentümer oder dem Besitzer des Kulturgutes eine unter Berücksichtigung
aller Umstände des Falles angemessene Entschädigung zu leisten, es sei denn, daß der
Eigentümer oder Besitzer beim Erwerb des Kulturgutes nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen
ist.
(2) Hat der Eigentümer oder Besitzer das Kulturgut unentgeltlich erworben, so steht ihm ein
Anspruch auf Entschädigung nur insofern zu, als dieser auch seinem unmittelbaren Rechtsvorgänger
zugestanden wäre.
Ersatz von Kosten
§ 14. (1) Das Gericht hat den ersuchenden Mitgliedstaat weiters zu verpflichten, die von einem
Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung aufgewendeten Verfahrenskosten
einschließlich der Vertretungskosten zu ersetzen, es sei denn, daß dieser beim Erwerb nicht mit
der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.
(2) Darüber hinaus hat das Gericht den ersuchenden Mitgliedstaat zu verpflichten, die mit der
Rückgabe des Kulturgutes voraussichtlich verbundenen Aufwendungen sowie die mit den notwendigen
Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturgutes verbundenen Kosten (wie etwa Kosten für
Sicherungsmaßnahmen gemäß § 8) dem Beteiligten zu ersetzen, der diese Auslagen trägt bzw. getragen
hat.
(3) Der ersuchende Mitgliedstaat hat die vom Gericht festgesetzte Entschädigung und die vom
Gericht nach Abs. 1 und 2 festgelegten Kosten Zug um Zug gegen die Rückgabe des Kulturgutes zu
leisten.
Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 15. (1) Ein Herausgabeanspruch des Eigentümers eines gestohlenen Kulturgutes geht dem
Rückgabeanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates vor.
(2) Ist ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig, das auf Herausgabe des Kulturgutes gerichtet ist, so
kann das Verfahren über die Rückgabe des unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über das Verfahren auf dessen Herausgabe unterbrochen werden.
(3) Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates steht strafrechtlichen Maßnahmen nicht
entgegen.
Abschnitt III
Geltendmachung von Rückgabeansprüchen durch die Republik Österreich als ersuchender
Mitgliedstaat
Nationales Kulturgut
§ 16. (1) Die Einstufung des Kulturgutes als „nationales Kulturgut“ im Sinne des § 2 Abs. 1 erfolgt
durch bescheidmäßige Feststellung des „öffentlichen Interesses“ an seiner Erhaltung gemäß den
Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit eine solche Feststellung bescheidmäßig noch nicht getroffen wurde, hat im Falle der
beabsichtigten Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen das Bundesdenkmalamt bzw. das
Archivamt als Zentrale Stellen sowohl gegenüber der Zentralen Stelle als auch – falls die Angelegenheit
bereits gerichtlich anhängig ist – gegenüber dem Gericht des ersuchten Staates festzustellen, daß dieses
öffentliche (nationale) Interesse vorliegt. Diese Feststellung hat bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Bescheides alle Wirkungen einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2 Denkmalschutzgesetz).
Sie ist auch dem Eigentümer sowie jeder weiteren Partei gemäß § 8 AVG, soweit und
sobald diese bekannt sind, zuzustellen und gilt dann als ein gemäß § 57 Abs. 2 AVG erlassener Bescheid,
mit dem gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz von amtswegen festgestellt wird, daß ein öffentliches
(nationales) Interesse an der Erhaltung tatsächlich gegeben ist.
Begriff der kirchlichen Einrichtungen
§ 17. Als kirchliche Institutionen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b sind die in Österreich gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften mit ihren Einrichtungen zu verstehen.
Befaßte und zu benachrichtigende Stellen
§ 18. (1) Die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgabe
von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich verbrachtem Kulturgut durch die
Republik Österreich als ersuchendem Mitgliedstaat erfolgt (ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 3)
durch die zuständige Zentrale Stelle. Diese hat die Absicht eines entsprechenden Ersuchens samt
Unterlagen zuvor dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. dem
Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Weitere Schritte, insbesondere die gerichtliche Geltendmachung,
haben – außer bei Gefahr im Verzug – erst nach Zustimmung des Bundesministers für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten bzw. des Bundeskanzlers zu erfolgen.
(2) In allen Fällen der gerichtlichen Geltendmachung von Rückgabeansprüchen durch die Republik
Österreich hat hievon das Bundesdenkmalamt die Zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaates
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen auf Grund dieses Bundesgesetzes hinsichtlich
Kulturgut, das vor dem 1. Jänner 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
verbracht wurde, oder die Geltendmachung nach Ablauf der in § 11 Abs. 2 genannten Fristen ist
ausgeschlossen.
Ersatz von geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten, Aufbewahrung und Anheimfall von
rückgeführtem Kulturgut
§ 19. (1) Im Falle der Rückbringung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes hat der an der
widerrechtlichen Ausfuhr Schuldtragende (mehrere Schuldtragende zu ungeteilter Hand) die von der
Republik Österreich gemäß gerichtlicher Entscheidung des ersuchten Staates zu entrichtende
Entschädigung sowie die der Republik Österreich sonst noch entstandenen Kosten – unabhängig von den
Kostenbestimmungen des § 22 – zu erstatten. Für diese Schadenersatz- bzw. Rückgriffsansprüche steht
der Rechtsweg offen.
(2) Soweit Gegenstände auf Grund dieses Bundesgesetzes ins Inland zurückgeführt wurden, gelten
die Bestimmungen der §§ 10 und 13 AusfVKG über rückgeführtes Kulturgut sinngemäß.
Abschnitt IV
Schlußbestimmungen
Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut
§ 20. Der Erwerb oder der Verlust des Eigentums an Kulturgütern ist nach der Rückgabe nach den
Sachnormen des ersuchenden Mitgliedstaates zu beurteilen, wenn der Erwerb oder Verlust des Eigentums
auf Sachverhalten beruhen, die sich zwischen der unrechtmäßigen Verbringung und der Rückgabe
vollendet haben.
Strafbestimmungen
§ 21. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 7 eine Auskunft den zuständigen
inländischen Verwaltungsbehörden verweigert oder die gemäß § 8 angeordneten Maßnahmen zu
verhindern oder zu vereiteln sucht, ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet –, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis
zu 100000 S zu bestrafen.
Abgabenbefreiung, Kostentragung
§ 22. Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Soweit es
sich nicht um Kosten gemäß den §§ 14, 15 oder 20 handelt, sind Kosten im Sinne der §§ 75 ff. AVG stets
von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlaßt und die Schuld durch
ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.
Vollziehung
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler, in den Fällen der §§ 9 bis 15
sowie des § 21 – soweit es die gerichtliche Geltendmachung bzw. gerichtliche Bestrafung betrifft –, der
Bundesminister für Justiz betraut. Verordnungen gemäß § 3 sind, soweit sie Archivalien betreffen, vom
Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
zu erlassen.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 4 des Ausfuhrerstattungsgesetzes, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes,
BGBl. Nr. 733/1996, wird wie folgt geändert
1. Nach § 3 wird eingefügt
„§ 3a. Im Rahmen des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen ist nach der Bagatellregelung des
Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom
27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen
Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 351 vom 14. Dezember 1987 [Celex-Nr. 387R3665], zuletzt
geändert durch VO (EG) Nr. 2114/97, ABl. EG Nr. L 295 vom 29. Oktober 1997) auf die Anwendung der
Sanktion zu verzichten, wenn sie sich auf 60 ECU oder weniger je Ausfuhranmeldung beläuft. Ebenso ist
nach Artikel 11 Absatz 5 der angeführten Verordnung auf die Wiedereinziehung von zu Unrecht
gezahlten Beträgen, zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten und die Vorschreibung von Zinsen und
Negativbeträgen zu verzichten, wenn sich der je Ausfuhranmeldung ergebende Gesamtbetrag auf
höchstens 60 ECU beläuft.“
2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1998 in Kraft.
Die Vereinbarung (M52) nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung fester Stoffe des Buchstaben
a der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und Tankcontainern (BGBl. III Nr. 93/1997, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 196/1997) wurde von Italien am 10. Dezember 1997
unterzeichnet.