67. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 256/1993, Artikel 17, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 lit. c lautet
„c) sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und,
sofern Abs. 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt oder
einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben und“
2. § 2 Abs. 7 bis 9 lauten
„(7) In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen unzulässig. Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Verordnung festlegen, unter welchen
Bedingungen in einem Teilgewerbe in einem Lehrberuf die Ausbildung von Lehrlingen zulässig ist.
(8) Lehrberechtigte, die erstmals Lehrlinge aufnehmen und die die Fachkenntnisse für die
Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen können, dürfen selbst oder durch
eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß
§ 29c Abs. 1 besitzt, Lehrlinge ausbilden, müssen jedoch spätestens 18 Monate nach bescheidmäßiger
Feststellung, daß die im § 3a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen, den Nachweis der
Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c erbringen oder die Bestellung
eines Ausbilders anzeigen. Wird innerhalb dieser Frist der Nachweis nicht erbracht oder die Bestellung
eines Ausbilders nicht angezeigt, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet,
neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden. Dies gilt sinngemäß auch in Fällen, in denen vom
Lehrberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ein Ausbilder bestellt werden muß.
(9) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der
Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich einen anderen Ausbilder zu bestellen, so darf der
Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen
Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, jedoch die Fachkenntnisse für die Ausbildung von
Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen kann, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen
betrauen. Innerhalb von 18 Monaten nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Ausbilders hat der
Lehrberechtigte die Bestellung eines Ausbilders anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits
aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.“
3. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Der Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder) zu
betrauen, die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. b und c erfüllen und in der Lage sind, sich im
Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) entsprechend zu betätigen, sofern
1. der Lehrberechtigte eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine
eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen
Geschäftsführer zu bestellen hat (§ 16 GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die
Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c nachweisen kann, ist,
2. die Art oder der Umfang des Unternehmens die fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem
betreffenden Lehrberuf unter der alleinigen Aufsicht der Lehrberechtigten nicht zuläßt oder
3. der Lehrberechtigte ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne des § 41 der Gewerbeordnung 1994
ist.“
4. Im § 3 Abs. 2 wird die Zitierung „lit. b“ durch „Z 2“ ersetzt.
5. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Lehrberufe, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften
des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können in der Lehrberufsliste zueinander verwandt gestellt
werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- oder Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder
Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Lehrberufe, die auf
Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können jedoch nur dann
zu Lehrberufen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind, verwandt gestellt werden, wenn
darüber hinaus in diesen anderen Rechtsvorschriften eine Verwandtschaft zu den entsprechenden auf
Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Lehrberufen festgelegt ist. Hinsichtlich der Zusatzprüfung
gilt § 27. Lehrberufe, die Gewerben entsprechen, die zu einem verbundenen Gewerbe zusammengefaßt
sind, sowie Lehrberufe, die verwandten Gewerben entsprechen, sind jedenfalls verwandt zu stellen.“
6. Im § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in nach § 5 Abs. 4 letzter Satz verwandten
Lehrberufen beträgt zumindest die Hälfte der Lehrzeit.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung die Lehrberufe, die
in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls
notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Ausbildung gestaltet werden muß,
festzulegen.“
7. Im § 8 Abs. 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ und das Wort „acht“ durch das Wort „vier“
ersetzt.
8. Im § 12 Abs. 3 Z 1 werden nach dem Wort „Handelsrechtes“ die Worte „oder eingetragenen
Erwerbsgesellschaften“ eingefügt und das Wort „Stellvertreters“ durch die Worte „gewerberechtlichen
Geschäftsführers“ ersetzt.
9. Dem § 13 Abs. 2 lit. d werden folgende Worte angefügt: „es sei denn, daß für diesen Ausbildungszweig
eine Verwandtschaftsregelung in der Lehrberufsliste festgelegt ist,“.
10. Im § 15 Abs. 2 werden die Worte „während des ersten Monates der Ausbildung im Betrieb“ durch die
Worte „während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte)“
ersetzt.
11. § 23 Abs. 2 lautet
„(2) Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist im Fall des Abs. 1 lit. a bei der für den Lehrbetrieb
(die Ausbildungsstätte) des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens sechs Monate vor
Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem
Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu
beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin
festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei
ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende des
Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit sechs
Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem
Ende des letzten Lehrgangs liegen darf. Wenn der Prüfungswerber eine Berufsschule in einem anderen
Bundesland besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches die Möglichkeit der Ablegung der
Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will und dies der nach dem ersten
Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt, hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle davon
zu verständigen, daß der Lehrling die Prüfung im anderen Bundesland ablegen darf. Will ein Lehrling
auch die Wiederholungsprüfung bei der Lehrlingsstelle, in dessen Wirkungsbereich sich die von ihm
besuchte lehrgangsmäßige Berufsschule befindet, ablegen, so kann er seinen Antrag auf Zulassung zur
Wiederholungsprüfung direkt an diese Lehrlingsstelle richten. Wenn das Zusammentreten der
Prüfungskommission nicht rechtzeitig möglich ist, so hat die nach dem ersten Satz zuständige
Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle, bei der die Ablegung der
Lehrabschlußprüfung rechtzeitig möglich ist, darum zu ersuchen, daß die Prüfung von der
Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle hat
diesem Ersuchen zu entsprechen.“
12. Nach § 23 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn
ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung beantragen und zur
Lehrabschlußprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur
Lehrabschlußprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlußprüfung zugestimmt hat oder das
Lehrverhältnis einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit
geendet hat.“
13. Im § 23 Abs. 5 lit. a wird die Zahl „21“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
14. Der § 23 Abs. 6 lautet
„(6) Personen, die die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder
einen Teil davon im Wege von Maßnahmen zu ihrer Rehabilitation erworben haben, sind ohne Rücksicht
auf das im Abs. 5 lit. a verlangte Mindestalter bei Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten
Voraussetzung zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen; andere Personen, für die das Erfordernis der Vollendung
des im Abs. 5 lit. a verlangten Mindestalters eine besondere Härte darstellen würde, sind bei
Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten Voraussetzungen zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen,
wenn sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.“
15. Im § 27 Abs. 2 zweiter Satz werden nach dem Wort „zueinander“ die Worte „ , insbesondere bei
Verwandtschaften gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz,“ eingefügt.
16. § 29g samt Überschrift lautet
„Ausbilderkurs
§ 29g. (1) Zweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die für die
Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im § 29a Abs. 2 lit. a bis e angeführten
Bereichen und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat
zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.
(2) Wer Ausbilderkurse durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an die Lehrlingsstelle zu
stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der
Prüfung durch die Lehrlingsstelle, daß durch den Kurs die für die Ausbildung von Lehrlingen
erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen
sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, so hat die Lehrlingsstelle dem
Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als Ausbilderkurse zu bezeichnen.
(3) Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die
von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Ausbilderkurse dürfen ohne eine
Berechtigung gemäß Abs. 2 als Ausbilderkurse bezeichnet werden.
(4) Wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der
Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu
setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die
Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung
ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.
(5) Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen § 29c und
hinsichtlich des Zeugnisses § 29f sinngemäß anzuwenden.“
17. § 29h samt Überschrift lautet
„Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses
§ 29h. (1) Eine Prüfung oder eine Ausbildung, die sich auch auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a
Abs. 2 bezieht, kann durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der
Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann eine im Inland erfolgreich
abgelegte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Prüfung oder eine im Inland erfolgreich absolvierte, durch Abs. 1
nicht erfaßte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und
daher im wesentlichen gleichwertig ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt oder diese
Ausbildung absolviert hat, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichhalten.
(3) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich
weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen
gleichwertig ist, ist der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten, wenn dies in
Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle
auszustellen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine im Ausland erfolgreich
abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche
gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, der Ausbilderprüfung
oder einem Ausbilderkurs gleichzuhalten, wenn der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen
österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Berufe
bezeichnen, die Lehrlinge ausbilden dürfen, ohne den Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. c zu entsprechen,
wenn in den für die jeweiligen Berufe geltenden Berufszugangsregelungen ein Fachgespräch betreffend
ausreichende Kenntnisse über die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 integriert ist oder zusätzlich
absolviert wird.“
18. § 30 Abs. 3 lautet
„(3) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe
auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet
zu erteilen.“
19. Dem § 30a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen
nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und keinen
Bundesverwaltungsabgaben.“
20. Im § 31 Abs. 2 lit. d werden die Worte „und Ausbilderprüfungen,“ durch die Worte „ , von in- und
ausländischen Prüfungen oder Ausbildungen, die sich auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2
beziehen und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „sowie über die Erteilung und die Entziehung einer
Berechtigung, Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannte Kurse zu bezeichnen“.
21. Im § 31a Abs. 2 Z 1 lit. b werden nach dem Wort „Ausbilderprüfungen“ die Worte „sowie
Ausbilderkurse“ eingefügt.
22. Im § 31a Abs. 2 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt
„8. die Erstattung von Gutachten an die Lehrlingsstelle über die Erteilung und Entziehung einer
Berechtigung, Ausbilderkurse zu führen.“
23. Im § 31a Abs. 10 werden nach dem Wort „Ausbilderprüfungen“ die Worte „und Ausbilderkursen“
eingefügt.
24. § 32 Abs. 2 lit. e lautet
„e) wer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder“
25. Im § 35 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Wort „gemäß“ die Zitierungen „§ 2 Abs. 7, § 6 Abs. 6 und § 29h
Abs. 5“ eingefügt.
26. § 36 samt Überschrift lautet
„Inkrafttreten
§ 36. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der
Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974, 399/1974, 475/1974,
232/1978, 381/1986, 563/1986, 23/1993, 256/1993 und BGBl. I Nr. 67/1997 zu den sich aus diesen
Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft.“
27. Die in diesem Bundesgesetz enthaltene Wendung „Gewerbeordnung 1973“ wird durch die Wendung
„Gewerbeordnung 1994“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Auf Grund des § 34 Abs. 10 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung von
Benützungsbeschränkungen im Wald (Forstliche Kennzeichnungsverordnung), BGBl. Nr. 179/1976,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 226/1989, wird wie folgt geändert
1. In § 1 erhalten die Abs. 8 und 9 die Bezeichnungen „(9)“ und „(10)“; § 1 Abs. 8 lautet
„(8) Soll die Zulässigkeit der allgemeinen Benützung von Forststraßen oder sonstigen Wegen im
Wald durch Radfahrer gekennzeichnet werden, so gilt die Zustimmung dazu auch durch Anbringung
einer Tafel gemäß Abbildung 5 der Anlage als erteilt. Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß. Der Umfang
der zulässigen Benützung ist auf einer Zusatztafel in weißer Farbe mit schwarzer Aufschrift ersichtlich zu
machen. Soweit es zur eindeutigen Kennzeichnung des Verlaufs der von der Zustimmung erfaßten
Strecke (Radroute) erforderlich ist, sind in deren Verlauf gelbe Hinweispfeile mit einer Mindestlänge von
35 cm und einer Mindestbreite von 8 cm anzubringen."
2. Der Anlage wird folgende Abbildung 5 angefügt
Abb. 5
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Die Vereinbarungen nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7a)
zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und
– der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreiches (BGBl. Nr. 17/1995)
– der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakei, Belgiens, Schwedens, Norwegens sowie der
Schweiz (BGBl. Nr. 589/1995) und
– der für das ADR zuständigen Behörde der Italienischen Republik (BGBl. Nr. 650/1995),
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum
Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997 obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen
worden.