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67. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 67. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 256/1993, Artikel 17, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 lit. c lautet

„c) sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und,

sofern Abs. 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt oder

einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben und“

2. § 2 Abs. 7 bis 9 lauten

„(7) In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen unzulässig. Der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Verordnung festlegen, unter welchen

Bedingungen in einem Teilgewerbe in einem Lehrberuf die Ausbildung von Lehrlingen zulässig ist.

(8) Lehrberechtigte, die erstmals Lehrlinge aufnehmen und die die Fachkenntnisse für die

Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen können, dürfen selbst oder durch

eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß

§ 29c Abs. 1 besitzt, Lehrlinge ausbilden, müssen jedoch spätestens 18 Monate nach bescheidmäßiger

Feststellung, daß die im § 3a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen, den Nachweis der

Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c erbringen oder die Bestellung

eines Ausbilders anzeigen. Wird innerhalb dieser Frist der Nachweis nicht erbracht oder die Bestellung

eines Ausbilders nicht angezeigt, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet,

neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden. Dies gilt sinngemäß auch in Fällen, in denen vom

Lehrberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ein Ausbilder bestellt werden muß.

(9) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der

Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich einen anderen Ausbilder zu bestellen, so darf der

Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen

Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, jedoch die Fachkenntnisse für die Ausbildung von

Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen kann, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen

betrauen. Innerhalb von 18 Monaten nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Ausbilders hat der

Lehrberechtigte die Bestellung eines Ausbilders anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits

aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.“

3. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Der Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder) zu

betrauen, die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. b und c erfüllen und in der Lage sind, sich im

Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) entsprechend zu betätigen, sofern

1. der Lehrberechtigte eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine

eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen

Geschäftsführer zu bestellen hat (§ 16 GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die

Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c nachweisen kann, ist,

2. die Art oder der Umfang des Unternehmens die fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem

betreffenden Lehrberuf unter der alleinigen Aufsicht der Lehrberechtigten nicht zuläßt oder

3. der Lehrberechtigte ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne des § 41 der Gewerbeordnung 1994

ist.“

4. Im § 3 Abs. 2 wird die Zitierung „lit. b“ durch „Z 2“ ersetzt.

5. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Lehrberufe, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften

des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können in der Lehrberufsliste zueinander verwandt gestellt

werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- oder Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder

Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Lehrberufe, die auf

Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können jedoch nur dann

zu Lehrberufen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind, verwandt gestellt werden, wenn

darüber hinaus in diesen anderen Rechtsvorschriften eine Verwandtschaft zu den entsprechenden auf

Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Lehrberufen festgelegt ist. Hinsichtlich der Zusatzprüfung

gilt § 27. Lehrberufe, die Gewerben entsprechen, die zu einem verbundenen Gewerbe zusammengefaßt

sind, sowie Lehrberufe, die verwandten Gewerben entsprechen, sind jedenfalls verwandt zu stellen.“

6. Im § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in nach § 5 Abs. 4 letzter Satz verwandten

Lehrberufen beträgt zumindest die Hälfte der Lehrzeit.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung die Lehrberufe, die

in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls

notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Ausbildung gestaltet werden muß,

festzulegen.“

7. Im § 8 Abs. 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ und das Wort „acht“ durch das Wort „vier“

ersetzt.

8. Im § 12 Abs. 3 Z 1 werden nach dem Wort „Handelsrechtes“ die Worte „oder eingetragenen

Erwerbsgesellschaften“ eingefügt und das Wort „Stellvertreters“ durch die Worte „gewerberechtlichen

Geschäftsführers“ ersetzt.

9. Dem § 13 Abs. 2 lit. d werden folgende Worte angefügt: „es sei denn, daß für diesen Ausbildungszweig

eine Verwandtschaftsregelung in der Lehrberufsliste festgelegt ist,“.

10. Im § 15 Abs. 2 werden die Worte „während des ersten Monates der Ausbildung im Betrieb“ durch die

Worte „während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte)“

ersetzt.

11. § 23 Abs. 2 lautet

„(2) Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist im Fall des Abs. 1 lit. a bei der für den Lehrbetrieb

(die Ausbildungsstätte) des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens sechs Monate vor

Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem

Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu

beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin

festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei

ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende des

Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit sechs

Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem

Ende des letzten Lehrgangs liegen darf. Wenn der Prüfungswerber eine Berufsschule in einem anderen

Bundesland besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches die Möglichkeit der Ablegung der

Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will und dies der nach dem ersten

Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt, hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle davon

zu verständigen, daß der Lehrling die Prüfung im anderen Bundesland ablegen darf. Will ein Lehrling

auch die Wiederholungsprüfung bei der Lehrlingsstelle, in dessen Wirkungsbereich sich die von ihm

besuchte lehrgangsmäßige Berufsschule befindet, ablegen, so kann er seinen Antrag auf Zulassung zur

Wiederholungsprüfung direkt an diese Lehrlingsstelle richten. Wenn das Zusammentreten der

Prüfungskommission nicht rechtzeitig möglich ist, so hat die nach dem ersten Satz zuständige

Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle, bei der die Ablegung der

Lehrabschlußprüfung rechtzeitig möglich ist, darum zu ersuchen, daß die Prüfung von der

Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle hat

diesem Ersuchen zu entsprechen.“

12. Nach § 23 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn

ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung beantragen und zur

Lehrabschlußprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur

Lehrabschlußprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlußprüfung zugestimmt hat oder das

Lehrverhältnis einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit

geendet hat.“

13. Im § 23 Abs. 5 lit. a wird die Zahl „21“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

14. Der § 23 Abs. 6 lautet

„(6) Personen, die die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder

einen Teil davon im Wege von Maßnahmen zu ihrer Rehabilitation erworben haben, sind ohne Rücksicht

auf das im Abs. 5 lit. a verlangte Mindestalter bei Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten

Voraussetzung zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen; andere Personen, für die das Erfordernis der Vollendung

des im Abs. 5 lit. a verlangten Mindestalters eine besondere Härte darstellen würde, sind bei

Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten Voraussetzungen zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen,

wenn sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.“

15. Im § 27 Abs. 2 zweiter Satz werden nach dem Wort „zueinander“ die Worte „ , insbesondere bei

Verwandtschaften gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz,“ eingefügt.

16. § 29g samt Überschrift lautet

„Ausbilderkurs

§ 29g. (1) Zweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die für die

Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im § 29a Abs. 2 lit. a bis e angeführten

Bereichen und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat

zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.

(2) Wer Ausbilderkurse durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an die Lehrlingsstelle zu

stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der

Prüfung durch die Lehrlingsstelle, daß durch den Kurs die für die Ausbildung von Lehrlingen

erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen

sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, so hat die Lehrlingsstelle dem

Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als Ausbilderkurse zu bezeichnen.

(3) Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die

von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Ausbilderkurse dürfen ohne eine

Berechtigung gemäß Abs. 2 als Ausbilderkurse bezeichnet werden.

(4) Wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der

Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu

setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die

Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung

ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.

(5) Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen § 29c und

hinsichtlich des Zeugnisses § 29f sinngemäß anzuwenden.“

17. § 29h samt Überschrift lautet

„Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses

§ 29h. (1) Eine Prüfung oder eine Ausbildung, die sich auch auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a

Abs. 2 bezieht, kann durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der

Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann eine im Inland erfolgreich

abgelegte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Prüfung oder eine im Inland erfolgreich absolvierte, durch Abs. 1

nicht erfaßte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und

daher im wesentlichen gleichwertig ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt oder diese

Ausbildung absolviert hat, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichhalten.

(3) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich

weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen

gleichwertig ist, ist der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten, wenn dies in

Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle

auszustellen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine im Ausland erfolgreich

abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche

gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, der Ausbilderprüfung

oder einem Ausbilderkurs gleichzuhalten, wenn der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen

österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Berufe

bezeichnen, die Lehrlinge ausbilden dürfen, ohne den Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. c zu entsprechen,

wenn in den für die jeweiligen Berufe geltenden Berufszugangsregelungen ein Fachgespräch betreffend

ausreichende Kenntnisse über die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 integriert ist oder zusätzlich

absolviert wird.“

18. § 30 Abs. 3 lautet

„(3) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe

auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet

zu erteilen.“

19. Dem § 30a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen

nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und keinen

Bundesverwaltungsabgaben.“

20. Im § 31 Abs. 2 lit. d werden die Worte „und Ausbilderprüfungen,“ durch die Worte „ , von in- und

ausländischen Prüfungen oder Ausbildungen, die sich auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2

beziehen und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „sowie über die Erteilung und die Entziehung einer

Berechtigung, Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannte Kurse zu bezeichnen“.

21. Im § 31a Abs. 2 Z 1 lit. b werden nach dem Wort „Ausbilderprüfungen“ die Worte „sowie

Ausbilderkurse“ eingefügt.

22. Im § 31a Abs. 2 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt

„8. die Erstattung von Gutachten an die Lehrlingsstelle über die Erteilung und Entziehung einer

Berechtigung, Ausbilderkurse zu führen.“

23. Im § 31a Abs. 10 werden nach dem Wort „Ausbilderprüfungen“ die Worte „und Ausbilderkursen“

eingefügt.

24. § 32 Abs. 2 lit. e lautet

„e) wer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder“

25. Im § 35 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Wort „gemäß“ die Zitierungen „§ 2 Abs. 7, § 6 Abs. 6 und § 29h

Abs. 5“ eingefügt.

26. § 36 samt Überschrift lautet

„Inkrafttreten

§ 36. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der

Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974, 399/1974, 475/1974,

232/1978, 381/1986, 563/1986, 23/1993, 256/1993 und BGBl. I Nr. 67/1997 zu den sich aus diesen

Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft.“

27. Die in diesem Bundesgesetz enthaltene Wendung „Gewerbeordnung 1973“ wird durch die Wendung

„Gewerbeordnung 1994“ ersetzt.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

BGBlPdf 67. Verordnung: Änderung der Forstlichen Kennzeichnungsvoerordnung

Auf Grund des § 34 Abs. 10 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung von

Benützungsbeschränkungen im Wald (Forstliche Kennzeichnungsverordnung), BGBl. Nr. 179/1976,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 226/1989, wird wie folgt geändert

1. In § 1 erhalten die Abs. 8 und 9 die Bezeichnungen „(9)“ und „(10)“; § 1 Abs. 8 lautet

„(8) Soll die Zulässigkeit der allgemeinen Benützung von Forststraßen oder sonstigen Wegen im

Wald durch Radfahrer gekennzeichnet werden, so gilt die Zustimmung dazu auch durch Anbringung

einer Tafel gemäß Abbildung 5 der Anlage als erteilt. Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß. Der Umfang

der zulässigen Benützung ist auf einer Zusatztafel in weißer Farbe mit schwarzer Aufschrift ersichtlich zu

machen. Soweit es zur eindeutigen Kennzeichnung des Verlaufs der von der Zustimmung erfaßten

Strecke (Radroute) erforderlich ist, sind in deren Verlauf gelbe Hinweispfeile mit einer Mindestlänge von

35 cm und einer Mindestbreite von 8 cm anzubringen."

2. Der Anlage wird folgende Abbildung 5 angefügt

Abb. 5

BGBlPdf 67. Kundmachung: Widerruf von drei Vereinbarungen nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7a)

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

Die Vereinbarungen nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7a)

zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und

– der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreiches (BGBl. Nr. 17/1995)

– der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakei, Belgiens, Schwedens, Norwegens sowie der

Schweiz (BGBl. Nr. 589/1995) und

– der für das ADR zuständigen Behörde der Italienischen Republik (BGBl. Nr. 650/1995),

sind auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum

Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

(ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997 obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen

worden.

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