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67_1993 AT

67. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

Gemäß § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 15/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Die bisher in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführte „Republik Türkei" wird vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.

§ 2. Diese Verordnung ist auf zollamtliche Abfertigungen anzuwenden, bei denen der gemäß §6 des Zollgesetzes 1988 maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. März 1993 liegt.

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