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67_1992 AT

67. Verordnung: Feststellung der Aufwertungsfaktoren, der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und Rentenanpassung in der Heeresversorgung für das Kalenderjahr 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Feststellung der Aufwertungsfaktoren, der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und Rentenanpassung in der Heeresversorgung für das Kalenderjahr 1992

Auf Grund des § 24 c und des § 46 b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

Nr. 27/1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 336/1965 und 483/1985 wird verordnet

Artikel I

Für das Kalenderjahr 1992 werden festgestellt

1. Die Aufwertungsfaktoren nach § 24 a des Heeresversorgungsgesetzes

2. die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage nach § 24 b des Heeresversorgungsgesetzes mit 6354 S und 26352 S.

Artikel II

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Verordnung BGBl. Nr. 715/1991 für das Kalenderjahr 1992 mit 1,040 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1992 auch im Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

Artikel III

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1992 an die Stelle der im Heeresversorgungsgesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 796/1990 angeführten Beträge wie folgt festgestellt

Im § 53 Abs. 2 stau 408 S mit 424 S und stau 79 S mit 82 S.

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