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67_1991 AT

67. Verordnung: Änderung der Giftliste-Nachmeldeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Änderung der Giftliste-Nachmeldeverordnung

Auf Grund der §§ 23, 27 und 33 Abs. 3 des

Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit

und öffentlicher Dienst vom 9. Jänner 1989

über die Nachmeldung von sehr giftigen, giftigen

und mindergiftigen Stoffen zur vorläufigen Giftliste

(Giftliste-Nachmeldeverordnung), BGBl. Nr. 210,

wird wie folgt geändert

1. § 4 wird mit einer Überschrift versehen und

lautet

„Weitere Meldung alter Gifte

§ 4.(1) Jeder Hersteller oder Importeur eines sehr

giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffes, der in

der vorläufigen Altstoffliste (§ 57 Abs. 1 ChemG),

aber nicht in der vorläufigen Giftliste (§ 58 Abs. 1

ChemG) oder in der Giftliste (§. 23 ChemG)

enthalten ist, und der nicht zwischen dem 1. Februar

1982 und dem 31. Jänner 1989 als solcher oder als

Bestandteil einer Zubereitung im Bundesgebiet in

Verkehr gesetzt wurde, hat diesen Stoff vor seinem

beabsichtigten Inverkehrsetzen dem Bundesminister

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur

Aufnahme in die Giftliste unter Vorlage von

Angaben und Unterlagen (Prüfnachweisen) gemäß

§ 3 Abs. 1 mit der Maßgabe schriftlich zu melden,

daß die mengenmäßige Aufschlüsselung gemäß § 3

Abs. 1 Z 4 jeweils für die für das Inverkehrsetzen im

laufenden und folgenden Kalenderjahr vorgesehene

Gesamtmenge des Stoffes anzugeben ist. § 3 Abs. 2

bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Meldung gemäß Abs. 1 sind nur

Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a bis f,

lit. g (nur Angabe des Schmelzpunktes und des

Siedepunktes bzw. zumindest des Aggregatzustandes

und des Dampfdruckes), Z 4 (nur Angabe der

Verwendungszwecke und -arten des Stoffes und der

diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen), Z 5 (nur

Angabe der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß

§ 18 Abs. 1 ChemG) und Z 7 (diese Angaben nur

soweit bekannt) vorzulegen, wenn der Stoff

1. in einer Menge von insgesamt weniger als 1 kg

jährlich in Verkehr gesetzt werden soll,

2. ausschließlich zur Verwendung als Laborchemikalie,

dh. zur Verwendung in Laboratorien

als Analysen- oder Forschungsreagens oder

zur medizinischen Diagnostik, bestimmt ist

und

3. sichergestellt ist, daß der Stoff oder die diesen

Stoff enthaltende Zubereitung nur von besonders

sachkundigen Personen oder unter deren

unmittelbarer Aufsicht stehenden Hilfskräften

verwendet wird.

Sind jedoch weitere Angaben und Unterlagen

gemäß § 3 vorhanden und ihre Beschaffung

zumutbar, so sind sie ebenfalls vorzulegen.

(3) Erreicht die gemäß Abs. 2 in einem

Kalenderjahr im Bundesgebiet in Verkehr gesetzte

Menge 1 kg, so sind spätestens zu diesem Zeitpunkt

vom Hersteller oder Importeur die für die Meldung

des Stoffes gemäß Abs. 1 erforderlichen zusätzlichen

Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise)

dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz schriftlich zu übermitteln.

(4) Stoffe, die auf Grund von Angaben und

Unterlagen gemäß Abs. 2 in die Giftliste aufzunehmen

sind, werden in der Giftliste besonders

kenntlich gemacht.

(5) Stoffe, die gemäß Abs. 2 gemeldet werden und

Zubereitungen, die einen solchen Stoff in einem für

die Kennzeichnung gemäß § 13 ChemV maßgebenden

Masseanteil enthalten, dürfen nur in Verkehr

gesetzt werden, wenn sie mit der deutlich sicht- und

lesbaren Aufschrift „Laborchemikalie — besondere

Sachkunde erforderlich!" gekennzeichnet sind. Für

die Anbringung dieser Kennzeichnung gilt § 18

Abs. 2 ChemG sinngemäß.

(6) Auf bereits nachgemeldete sehr giftige, giftige

oder mindergiftige Stoffe, auf die die Voraussetzungen

des Abs. 2 Z 1 und 2 zutreffen und für die nur

Angaben und Unterlagen im Umfang des Abs. 2

vorgelegt wurden, sind Abs. 2 Z 3 und die Abs. 3

bis 5 sinngemäß anzuwenden."

2. Dem § 4 wird nachstehender § 4 a angefügt

„§ 4 a. Im Bundesgebiet in Verkehr befindliche

Altstoffe (§ 12 ChemG) sind, wenn sich auf Grund

wissenschaftlicher Erkenntnisse oder praktischer

Erfahrungen oder auf Grund sonstiger Tatsachen

und Umstände im Sinn des § 16 Abs. 2 und 3

ChemG eine bisher nicht bekannte oder eine

größere als bisher bekannte Giftigkeit (§ 2 Abs. 5 Z 6

bis 8 ChemG) ergibt, vom Hersteller oder Importeur

zusätzlich zu der gemäß § 16 Abs. 3 erforderlichen

Mitteilung auch dem Bundesminister für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz unter Vorlage

von Angaben und Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1,

Z 2 lit. a bis e, Z 4 (nur Angabe der Verwendungszwecke

und -arten), Z 5 und Z 10 lit. a bis f (soweit

für die geänderte Einstufung maßgebend) und

mittels Verwendung des Formblattes gemäß § 6

unverzüglich schriftlich zu melden. Die Pflicht, die

Kennzeichnung unverzüglich der geänderten Einstufung

anzupassen, bleibt unberührt."

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