67. Verordnung: Änderung der Giftliste-Nachmeldeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23, 27 und 33 Abs. 3 des
Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit
und öffentlicher Dienst vom 9. Jänner 1989
über die Nachmeldung von sehr giftigen, giftigen
und mindergiftigen Stoffen zur vorläufigen Giftliste
(Giftliste-Nachmeldeverordnung), BGBl. Nr. 210,
wird wie folgt geändert
1. § 4 wird mit einer Überschrift versehen und
lautet
„Weitere Meldung alter Gifte
§ 4.(1) Jeder Hersteller oder Importeur eines sehr
giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffes, der in
der vorläufigen Altstoffliste (§ 57 Abs. 1 ChemG),
aber nicht in der vorläufigen Giftliste (§ 58 Abs. 1
ChemG) oder in der Giftliste (§. 23 ChemG)
enthalten ist, und der nicht zwischen dem 1. Februar
1982 und dem 31. Jänner 1989 als solcher oder als
Bestandteil einer Zubereitung im Bundesgebiet in
Verkehr gesetzt wurde, hat diesen Stoff vor seinem
beabsichtigten Inverkehrsetzen dem Bundesminister
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur
Aufnahme in die Giftliste unter Vorlage von
Angaben und Unterlagen (Prüfnachweisen) gemäß
§ 3 Abs. 1 mit der Maßgabe schriftlich zu melden,
daß die mengenmäßige Aufschlüsselung gemäß § 3
Abs. 1 Z 4 jeweils für die für das Inverkehrsetzen im
laufenden und folgenden Kalenderjahr vorgesehene
Gesamtmenge des Stoffes anzugeben ist. § 3 Abs. 2
bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Meldung gemäß Abs. 1 sind nur
Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a bis f,
lit. g (nur Angabe des Schmelzpunktes und des
Siedepunktes bzw. zumindest des Aggregatzustandes
und des Dampfdruckes), Z 4 (nur Angabe der
Verwendungszwecke und -arten des Stoffes und der
diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen), Z 5 (nur
Angabe der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß
§ 18 Abs. 1 ChemG) und Z 7 (diese Angaben nur
soweit bekannt) vorzulegen, wenn der Stoff
1. in einer Menge von insgesamt weniger als 1 kg
jährlich in Verkehr gesetzt werden soll,
2. ausschließlich zur Verwendung als Laborchemikalie,
dh. zur Verwendung in Laboratorien
als Analysen- oder Forschungsreagens oder
zur medizinischen Diagnostik, bestimmt ist
und
3. sichergestellt ist, daß der Stoff oder die diesen
Stoff enthaltende Zubereitung nur von besonders
sachkundigen Personen oder unter deren
unmittelbarer Aufsicht stehenden Hilfskräften
verwendet wird.
Sind jedoch weitere Angaben und Unterlagen
gemäß § 3 vorhanden und ihre Beschaffung
zumutbar, so sind sie ebenfalls vorzulegen.
(3) Erreicht die gemäß Abs. 2 in einem
Kalenderjahr im Bundesgebiet in Verkehr gesetzte
Menge 1 kg, so sind spätestens zu diesem Zeitpunkt
vom Hersteller oder Importeur die für die Meldung
des Stoffes gemäß Abs. 1 erforderlichen zusätzlichen
Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise)
dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz schriftlich zu übermitteln.
(4) Stoffe, die auf Grund von Angaben und
Unterlagen gemäß Abs. 2 in die Giftliste aufzunehmen
sind, werden in der Giftliste besonders
kenntlich gemacht.
(5) Stoffe, die gemäß Abs. 2 gemeldet werden und
Zubereitungen, die einen solchen Stoff in einem für
die Kennzeichnung gemäß § 13 ChemV maßgebenden
Masseanteil enthalten, dürfen nur in Verkehr
gesetzt werden, wenn sie mit der deutlich sicht- und
lesbaren Aufschrift „Laborchemikalie — besondere
Sachkunde erforderlich!" gekennzeichnet sind. Für
die Anbringung dieser Kennzeichnung gilt § 18
Abs. 2 ChemG sinngemäß.
(6) Auf bereits nachgemeldete sehr giftige, giftige
oder mindergiftige Stoffe, auf die die Voraussetzungen
des Abs. 2 Z 1 und 2 zutreffen und für die nur
Angaben und Unterlagen im Umfang des Abs. 2
vorgelegt wurden, sind Abs. 2 Z 3 und die Abs. 3
bis 5 sinngemäß anzuwenden."
2. Dem § 4 wird nachstehender § 4 a angefügt
„§ 4 a. Im Bundesgebiet in Verkehr befindliche
Altstoffe (§ 12 ChemG) sind, wenn sich auf Grund
wissenschaftlicher Erkenntnisse oder praktischer
Erfahrungen oder auf Grund sonstiger Tatsachen
und Umstände im Sinn des § 16 Abs. 2 und 3
ChemG eine bisher nicht bekannte oder eine
größere als bisher bekannte Giftigkeit (§ 2 Abs. 5 Z 6
bis 8 ChemG) ergibt, vom Hersteller oder Importeur
zusätzlich zu der gemäß § 16 Abs. 3 erforderlichen
Mitteilung auch dem Bundesminister für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz unter Vorlage
von Angaben und Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1,
Z 2 lit. a bis e, Z 4 (nur Angabe der Verwendungszwecke
und -arten), Z 5 und Z 10 lit. a bis f (soweit
für die geänderte Einstufung maßgebend) und
mittels Verwendung des Formblattes gemäß § 6
unverzüglich schriftlich zu melden. Die Pflicht, die
Kennzeichnung unverzüglich der geänderten Einstufung
anzupassen, bleibt unberührt."