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67_1990 AT

67. Teilweise Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Teilweise Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

Erklärung

Der Bundespräsident erklärt namens der Republik

Österreich die Aussetzung des Europäischen

Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs

zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

vom 13. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 175/1958 gemäß Artikel 7 des

Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei mit

Wirksamkeit vom 17. Jänner 1990 für die Dauer von

drei Monaten.

Geschehen zu Wien, am 16. Jänner 1990

Der Bundespräsident

Waldheim

Der Bundeskanzler

Vranitzky

Die Erklärung wurde am 17. Jänner 1990 beim

Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

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