67_1990
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67. Teilweise Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 67. Teilweise Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
1990_67_0 67. Teilweise Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
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Erklärung
Der Bundespräsident erklärt namens der Republik
Österreich die Aussetzung des Europäischen
Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
vom 13. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 175/1958 gemäß Artikel 7 des
Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei mit
Wirksamkeit vom 17. Jänner 1990 für die Dauer von
drei Monaten.
Geschehen zu Wien, am 16. Jänner 1990
Der Bundespräsident
Waldheim
Der Bundeskanzler
Vranitzky
Die Erklärung wurde am 17. Jänner 1990 beim
Generalsekretär des Europarates hinterlegt.