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67_1988 AT

67. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinden Mürzzuschlag und Kapellen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinden Mürzzuschlag und Kapellen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 23 Lahnsattel Straße von

km 2,85 bis km 5,25 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

4. Oktober 1979, BGBl. Nr. 419, bestimmten —

Abschnitt „Mürzzuschlag—Neuberg" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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