67_1988
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67. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinden Mürzzuschlag und Kapellen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 67. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinden Mürzzuschlag und Kapellen
1988_67_0 67. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinden Mürzzuschlag und Kapellen
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 23 Lahnsattel Straße von
km 2,85 bis km 5,25 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
4. Oktober 1979, BGBl. Nr. 419, bestimmten —
Abschnitt „Mürzzuschlag—Neuberg" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.