67. Verordnung: Bezeichnung der Versicherungszweige
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung
(VAG), BGBl. Nr. 569/1978,
wird verordnet
§ 1. Im Geschäftsplan der Versicherungsunternehmen
hat die Bezeichnung der Versicherungszweige,
auf die sich der Betrieb erstreckt (§ 8 Abs. 2
Z 2 VAG), den in der Anlage zu dieser Verordnung
enthaltenen Bezeichnungen zu entsprechen.
§ 2. (1) In Geschäftsplänen, die vor dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt
wurden, ist die Bezeichnung der betriebenen
Versicherungszweige den Bestimmungen des § 1
dieser Verordnung anzupassen.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der
Versicherungsaufsichtsbehörde bis 31. Dezember
1987 die Versicherungszweige bekanntzugeben,
deren Betrieb ihnen vor Inkrafttreten dieser Verordnung
genehmigt wurde. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat bis 31. Dezember 1988 festzustellen,
unter welche der in der Anlage enthaltenen
Versicherungszweige diese fallen.
(3) Die Satzungen von Versicherungsunternehmen
sind, soweit sie eine Aufzählung der betriebenen
Versicherungszweige enthalten, den Bestimmungen
des § 1 bis 31. Dezember 1988 anzupassen.