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67_1987 AT

67. Verordnung: Bezeichnung der Versicherungszweige

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Bezeichnung der Versicherungszweige

Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes

über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung

(VAG), BGBl. Nr. 569/1978,

wird verordnet

§ 1. Im Geschäftsplan der Versicherungsunternehmen

hat die Bezeichnung der Versicherungszweige,

auf die sich der Betrieb erstreckt (§ 8 Abs. 2

Z 2 VAG), den in der Anlage zu dieser Verordnung

enthaltenen Bezeichnungen zu entsprechen.

§ 2. (1) In Geschäftsplänen, die vor dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt

wurden, ist die Bezeichnung der betriebenen

Versicherungszweige den Bestimmungen des § 1

dieser Verordnung anzupassen.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben der

Versicherungsaufsichtsbehörde bis 31. Dezember

1987 die Versicherungszweige bekanntzugeben,

deren Betrieb ihnen vor Inkrafttreten dieser Verordnung

genehmigt wurde. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

hat bis 31. Dezember 1988 festzustellen,

unter welche der in der Anlage enthaltenen

Versicherungszweige diese fallen.

(3) Die Satzungen von Versicherungsunternehmen

sind, soweit sie eine Aufzählung der betriebenen

Versicherungszweige enthalten, den Bestimmungen

des § 1 bis 31. Dezember 1988 anzupassen.

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