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67_1986 AT

67. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 463/1974, über die Abgeltung

von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

wird verordnet

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 betragen

die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen in Verbindung

mit Art. I Z 4 und Art. IX Abs. 1 Z 3 der

44. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 572/1985,

für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages

nach

lit. a 1861,70 Schilling monatlich,

lit. b 1385,60 Schilling monatlich,

lit. c 909,30 Schilling monatlich.

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 betragen

die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 und 4 des

Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und

Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in Verbindung

mit Art. I Z 4 und Art. IX Abs. 1 Z 3 der

44. Gehaltsgesetz-Novelle, sofern diese Remunerationen

der Umsatzsteuer unterliegen, für jede

Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach

lit. a 1973,40 Schilling monatlich,

lit. b 468,70 Schilling monatlich,

lit. c 963,80 Schilling monatlich.

§ 2. Zu den im § 1 genannten Beträgen gebühren

nach § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung

von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

in Verbindung mit dem § 3 Abs. 3 des

Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der

2. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 247/1959, in

den Monaten März, Juni, September und Dezember

noch je eine Sonderzahlung in der Höhe von

50 vH der im § 1 genannten Beträge.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 49/1985,

tritt mit 31. Dezember 1985 außer Kraft.

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