67. Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich
wird genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnen —
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern herbeizuführen,
die vor allem auf der Achtung des
Vorranges des Rechts sowie der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
beruht,
überzeugt, daß die Einführung
geeigneter Maßnahmen der
gegenseitigen Amtshilfe zur
Erreichung dieses Zieles beitragen
wird,
in der Erwägung, daß es wichtig
ist, Schriftstücke in Verwaltungssachen,
die im Ausland
zugestellt werden sollen, den
Empfängern rechtzeitig zur
Kenntnis zu bringen —
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I - ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich des
Übereinkommens
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, einander bei der
Zustellung von Schriftstücken in
Verwaltungssachen Amtshilfe zu
leisten.
(2) Dieses Übereinkommen findet
keine Anwendung in Finanz- oder
Strafsachen. Jedoch kann
jeder Staat bei der Unterzeichnung,
bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung mitteilen, daß bezüglich
der an ihn gerichteten Ersuchen
das Übereinkommen in
Finanzsachen sowie auf Verfahren
über Straftaten Anwendung
findet, deren Verfolgung und
Bestrafung im Zeitpunkt des
Ersuchens nicht in die Zuständigkeit
seiner Gerichte fällt. Dieser
Staat kann in seiner Erklärung
mitteilen, daß er sich auf das Fehlen
der Gegenseitigkeit berufen
wird.
(3) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung, bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde oder jederzeit
binnen fünf Jahren nach dem
Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen
für ihn in Kraft
getreten ist, durch eine an den
Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung die Verwaltungssachen
bezeichnen, auf die
er das Übereinkommen nicht
anwenden wird. Jeder andere
Vertragsstaat kann sich auf das
Fehlen der Gegenseitigkeit berufen.
(4) Die Erklärungen nach den
Absätzen 2 und 3 werden je nach
Lage des Falles mit dem Zeitpunkt,
zu dem dieses Übereinkommen
für den die Erklärung
abgebenden Staat in Kraft tritt,
oder drei Monate nach ihrem
Eingang beim Generalsekretär
des Europarats wirksam. Sie können
ganz oder teilweise durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Erklärung
zurückgenommen werden. Die
Zurücknahme wird drei Monate
nach Eingang der Erklärung
wirksam.
Artikel 2
Zentrale Behörde
(1) Jeder Vertragsstaat
bestimmt eine zentrale Behörde,
welche die von Behörden anderer
Vertragsstaaten ausgehenden
Zustellungsersuchen entgegennimmt
und bearbeitet. Bundesstaaten
steht es frei, mehrere zentrale
Behörden zu bestimmen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann
andere Behörden bestimmen, welche
dieselben Aufgaben haben
wie die zentrale Behörde; er legt
ihre örtliche Zuständigkeit fest.
Jedoch hat die ersuchende
Behörde stets das Recht, sich
unmittelbar an die zentrale
Behörde zu wenden.
(3) Jeder Vertragsstaat kann
außerdem eine Absendebehörde
bestimmen, welche die von seinen
eigenen Behörden ausgehenden
Zustellungsersuchen zusammenzufassen
und an die zuständige
zentrale Behörde im Ausland weiterzuleiten
hat. Bundesstaaten
steht es frei, mehrere Absendebehörden
zu bestimmen.
(4) Bei den genannten Behörden
muß es sich entweder um
Ministerien oder um sonstige
amtliche Stellen handeln.
(5) Jeder Vertragsstaat teilt
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung Bezeichnung und
Anschrift der nach diesem Artikel
bestimmten Behörden mit.
Artikel 3
Zustellungsersuchen
Jedes Zustellungsersuchen wird
an die zentrale Behörde des
ersuchten Staates gerichtet. Es ist
nach dem Muster zu stellen, das
diesem Übereinkommen als
Anlage beigefügt ist; das zuzustellende
Schriftstück ist ihm beizufügen.
Das Ersuchen und das
Schriftstück sind in zwei Stücken
zu übermitteln; eine Nichtbeachtung
dieser Formvorschrift rechtfertigt
jedoch nicht die Ablehnung
des Ersuchens.
Artikel 4
Befreiung von der Legalisation
Ein nach diesem Übereinkommen
übermitteltes Zustellungsersuchen
und seine Anlagen sind
von der Legalisation, der Apostille
und jeder entsprechenden
Förmlichkeit befreit.
Artikel 5
Ordnungsmäßigkeit des
Ersuchens
Ist die zentrale Behörde des
ersuchten Staates der Ansicht,
daß das Ersuchen nicht diesem
Übereinkommen entspricht, so
unterrichtet sie unverzüglich die
ersuchende Behörde und führt
dabei die Einwände gegen das
Ersuchen einzeln an.
Artikel 6
Art der Zustellung
(1) Die zentrale Behörde des
ersuchten Staates nimmt die
Zustellung auf Grund dieses
Übereinkommens vor, und zwar
a) entweder in einer der Formen,
die das Recht des
ersuchten Staates für die
Zustellung der in seinem
Hoheitsgebiet ausgestellten
Schriftstücke an dort
befindliche Personen vorschreibt,
b) oder in einer besonderen
von der ersuchenden
Behörde gewünschten
Form, es sei denn, daß diese
Form mit dem Recht des
ersuchten Staates unvereinbar
ist.
(2) Von dem Fall des Absatzes
1 Buchstabe b abgesehen, darf
die Zustellung stets durch einfa-
che Übergabe des Schriftstücks
an den Empfänger bewirkt werden,
wenn er zur Annahme bereit
ist.
(3) Wünscht die ersuchende
Behörde, daß die Zustellung
innerhalb einer bestimmten Frist
erfolgt, so entspricht die zentrale
Behörde des ersuchten Staates
diesem Wunsch, sofern diese Frist
eingehalten werden kann.
Artikel 7
Sprachen
(1) Soll ein ausländisches
Schriftstück nach Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a und
Absatz 2 zugestellt werden, so
braucht keine Übersetzung beigefügt
zu werden.
(2) Lehnt jedoch der Empfänger
die Annahme des Schriftstücks
mit der Begründung ab,
daß er die Sprache nicht versteht,
in der es abgefaßt ist, so läßt die
zentrale Behörde des ersuchten
Staates das Schriftstück in die
Amtssprache oder eine der Amtssprachen
dieses Staates übersetzen.
Sie kann auch die ersuchende
Behörde auffordern, das
Schriftstück in die Amtssprache
oder eine der Amtssprachen des
ersuchten Staates übersetzen oder
ihm eine Übersetzung in diese
Sprache beifügen zu lassen.
(3) Soll ein ausländisches
Schriftstück nach Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe b zugestellt
werden, so wird das Schriftstück
auf Verlangen der zentralen
Behörde des ersuchten Staates in
die Amtssprache oder eine der
Amtssprachen dieses Staates
übersetzt oder von einer Übersetzung
in diese Sprache begleitet.
Artikel 8
Zustellungszeugnis
(1) Die zentrale Behörde des
ersuchten Staates oder die
Behörde, welche die Zustellung
vorgenommen hat, stellt ein
Zustellungszeugnis aus, das dem
diesem Übereinkommen als
Anlage beigefügten Muster ent-
spricht. Das Zeugnis stellt die
Erledigung des Ersuchens fest;
gegebenenfalls sind die Umstände
anzuführen, welche die Erledigung
verhindert haben.
(2) Das Zeugnis wird von der
Behörde, die es ausgestellt hat,
der ersuchenden Behörde unmittelbar
zugesandt.
(3) Die ersuchende Behörde
kann die zentrale Behörde des
ersuchten Staates bitten, ein
Zeugnis, das nicht von dieser zentralen
Behörde ausgestellt worden
ist, mit einem Sichtvermerk
zu versehen, wenn die Echtheit
dieses Zeugnisses angezweifelt
wird.
Artikel 9
Muster des Ersuchens und des
Zustellungszeugnisses
(1) Die vorgedruckten Teile
des diesem Übereinkommen beigefügten
Musters müssen in einer
der Amtssprachen des Europarats
abgefaßt sein. Sie können außerdem
in der Amtssprache oder
einer der Amtssprachen des Staates
der ersuchenden Behörde
abgefaßt sein.
(2) Die Eintragungen sind in
der Amtssprache oder einer der
Amtssprachen des ersuchten Staates
oder in einer der Amtssprachen
des Europarats vorzunehmen.
Artikel 10
Zustellung durch Konsularbeamte
(1) Jeder Vertragsstaat kann
Zustellungen von Schriftstücken
an Personen, die sich im Hoheitsgebiet
anderer Vertragsstaaten
befinden, unmittelbar und ohne
Anwendung von Zwang durch
seine Konsularbeamten oder,
wenn es die Umstände erfordern,
durch seine Diplomaten vornehmen
lassen.
(2) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmi-
gungs- oder Beitrttsurkunde
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung einer solchen Zustellung
in seinem Hoheitsgebiet
widersprechen, wenn ein Schriftstück
einem seiner Staatsangehörigen,
einem Angehörigen eines
dritten Staates oder einem Staatenlosen
zugestellt werden soll.
Jeder andere Vertragsstaat kann
sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit
berufen.
(3) Die Erklärung nach
Absatz 2 wird mit dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem dieses Übereinkommen
für den die Erklärung
abgebenden Staat in Kraft tritt.
Sie kann durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme wird
drei Monate nach Eingang der
Erklärung wirksam.
Artikel 11
Zustellung durch die Post
(1) Jeder Vertragsstaat kann
Personen, die sich im Hoheitsgebiet
anderer Vertragsstaaten
befinden, Schriftstücke unmittelbar
durch die Post zustellen lassen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann
bei der Unterzeichnung, bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit binnen fünf Jahren
nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses
Übereinkommen für ihn in
Kraft getreten ist, durch eine an
den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung der
Zustellung durch die Post in seinem
Hoheitsgebiet wegen der
Staatsangehörigkeit des Empfängers
oder für bestimmte Arten
von Schriftstücken ganz oder teilweise
widersprechen. Jeder
andere Vertragsstaat kann sich
auf das Fehlen der Gegenseitigkeit
berufen.
(3) Die Erklärung nach
Absatz 2 wird je nach Lage des
Falles mit dem Zeitpunkt, zu dem
dieses Übereinkommen für den
die Erklärung abgebenden Staat
in Kraft tritt, oder drei Monate
nach ihrem Eingang beim Generalsekretär
des Europarats wirksam.
Sie kann ganz oder teilweise
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme wird
drei Monate nach Eingang der
Erklärung wirksam.
Artikel 12
Andere Übermittlungswege
(1) Jedem Vertragsstaat steht
es frei, für Ersuchen um Zustellung
von Schriftstücken den
diplomatischen oder konsularischen
Weg zu benutzen.
(2) Dieses Übereinkommen
schließt nicht aus, daß Vertragsstaaten
vereinbaren, zum Zweck
der Zustellung andere als die in
den vorstehenden Artikeln vorgesehenen
Übermittlungswege
zuzulassen, insbesondere den
unmittelbaren Verkehr zwischen
ihren Behörden.
Artikel 13
Kosten
(1) Erfolgt die Zustellung eines
ausländischen Schriftstücks nach
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
und Absatz 2, so darf die Zahlung
oder Erstattung von Gebühren
und Auslagen für die Tätigkeit
des ersuchten Staates nicht verlangt
werden.
(2) Die ersuchende Behörde
hat die Kosten zu zahlen oder zu
erstatten, die durch die von ihr
nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
b gewünschte Form der
Zustellung entstehen.
Artikel 14
Ablehnung der Erledigung
(1) Die zentrale Behörde des
um Zustellung ersuchten Staates
kann es ablehnen, dem Ersuchen
stattzugeben,
a) wenn sich nach ihrer
Ansicht das zuzustellende
Schriftstück nicht auf eine
Verwaltungssache im Sinne
des Artikels 1 bezieht;
b) wenn sie die Erledigung für
geeignet hält, die Souveränität,
die Sicherheit, die
öffentliche Ordnung oder
andere wesentliche Interessen
dieses Staates zu beeinträchtigen;
c) wenn der Empfänger unter
der von der ersuchenden
Behörde angegebenen
Anschrift nicht zu erreichen
ist und wenn seine Anschrift
nicht leicht festgestellt werden
kann.
(2) Über die Ablehnung unterrichtet
die zentrale Behörde des
ersuchten Staates unverzüglich
die ersuchende Behörde unter
Angabe der Gründe.
Artikel 15
Fristen
Wird ein Schriftstück zur
Zustellung im Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaats
übermittelt, so muß dem Empfänger,
wenn diese Zustellung für
ihn eine Frist in Gang setzt, eine
von dem ersuchenden Staat festzulegende
angemessene Zeit von
der Übergabe des Schriftstücks
an eingeräumt werden, um je
nach Lage des Falles beim Verfahren
anwesend zu sein, sich
vertreten zu lassen oder die
erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Artikel 16
Andere internationale
Übereinkünfte oder Absprachen
Dieses Übereinkommen läßt
bestehende oder künftige internationale
Übereinkünfte oder sonstige
Absprachen und Übungen
zwischen Vertragsstaaten auf
Gebieten unberührt, die Gegenstand
des vorliegenden Übereinkommens
sind.
KAPITEL II - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Inkrafttreten des
Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarats zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung.
Die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt
am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach Hinterlegung
der dritten Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
folgt.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Übereinkommen
später ratifiziert, annimmt oder
genehmigt, tritt es am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf
einen Zeitabschnitt von drei
Monaten nach Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde
folgt.
Artikel 18
Revision des Übereinkommens
Auf Ersuchen eines Vertragsstaats
oder nach Ablauf des dritten
Jahres, das auf das Inkrafttreten
dieses Übereinkommens folgt,
nehmen die Vertragsstaaten
mehrseitige Konsultationen auf,
bei denen sich jeder andere Mitgliedstaat
des Europarats durch
einen Beobachter vertreten lassen
kann, um die Anwendung des
Übereinkommens sowie die
Zweckmäßigkeit seiner Revision
oder einer Erweiterung einzelner
Bestimmungen zu prüfen. Diese
Konsultationen finden auf einer
vom Generalsekretär des Europarats
einberufenen Tagung statt.
Artikel 19
Beitritt eines Nichtmitgliedstaats
des Europarats
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Mini-
sterkomittee des Europarats
jeden Nichtmitgliedstaat einladen,
dem Übereinkommen beizutreten;
ein solcher Beschluß
bedarf der Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen einschließlich
der Stimmen aller Vertragsstaaten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarats; die Urkunde wird
drei Monate nach ihrer Hinterlegung
wirksam.
Artikel 20
Räumlicher Geltungsbereich des
Übereinkommens
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach durch eine
an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung dieses
Übereinkommen auf jedes weitere
in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken, dessen
internationale Beziehungen er
wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen
treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Notifikation zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme
wird sechs Monate nach Eingang
der Notifikation beim Generalsekretär
des Europarats wirksam.
Artikel 21
Vorbehalte zu dem
Übereinkommen
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen
sind nicht zulässig.
Artikel 22
Kündigung des Übereinkommens
(1) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird am
ersten Tag des Monats wirksam,
der auf einen Zeitabschnitt von
sechs Monaten nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
folgt. Jedoch findet das Übereinkommen
weiterhin auf die vor
Ablauf dieser Frist eingegangenen
Zustellungsersuchen Anwendung.
Artikel 23
Aufgaben des Verwahrers des
Übereinkommens
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach seinem Artikel
17 Absätze 2 und 3;
d) jede nach Artikel 1 Absätze
2, 3 und 4 eingegangene
Erklärung;
e) jede nach Artikel 2 Absatz 5
eingegangene Erklärung;
f) jede nach Artikel 10
Absätze 2 und 3 eingegangene
Erklärung;
g) jede nach Artikel 11
Absätze 2 und 3 eingegangene
Erklärung;
h) jede nach Artikel 20
Absätze 2 und 3 eingegangene
Erklärung oder Notifikation;
i) jede nach Artikel 22 Absatz
1 eingegangene Notifikation
und den Zeitpunkt, zu
dem die Kündigung wirksam
wird.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am
24. November 1977 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats hinterlegt
wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt allen
Unterzeichnerstaaten und allen
beitretenden Staaten beglaubigte
Abschriften.
ANLAGE
Muster
nach den Artikeln 3, 8 und 9 des Übereinkommens
ZURÜCKZUSENDENDES FORMBLATT
(Übersetzung)
Erklärung
Anläßlich der Ratifikation des
Übereinkommens erklärt die
Republik Österreich
1. im Sinne des Art. 1 Abs. 2,
daß das Übereinkommen
auf der Basis der Gegenseitigkeit
auch in Finanz- und
Strafsachen angewendet
werden wird,
2. im Sinne des Art. 2, daß als
zentrale Behörden, welche
die von Behörden anderer
Vertragsstaaten ausgehenden
Zustellersuchen entgegennehmen
und bearbeiten
A. für Schriftstücke, die
Angelegenheiten des
Flüchtlingswesens, des
Waffenwesens oder des
Fremdenpolizeiwesens
betreffen, für das ganze
Bundesgebiet das Bundesministerium
für
Inneres, Herrengasse,
A-1010 Wien,
B. im übrigen für jedes
Bundesland das Amt
der Landesregierung
bestimmt wird, und
zwar
a) für das Burgenland
Amt der Burgenländischen
Landesregierung,
A-7000 Eisenstadt,
Landhaus;
b) für das Land Kärnten
Amt der Kärntner
Landesregierung,
A-9020 Klagenfurt,
Arnulfplatz 1 ;
c) für das Land Niederösterreich
Amt der
Niederösterreichischen
Landesregierung,
A-1014 Wien,
Herrengasse 13;
d) für das Land Oberösterreich
Amt der
Oberösterreichischen
Landesregierung, A-
4020 Linz, Klosterstraße
7;
e) für das Land Salzburg
Amt der Salzburger
Landesregierung,
A-5010 Salzburg,
Chiemseehof;
f) für das Land Steiermark
Amt der
Steiermärkischen
Landesregierung, A-
8011 Graz, Hofgasse;
g) für das Land Tirol
Amt der Tiroler Landesregierung,
A-
6020 Innsbruck',
Landhaus;
h) für das Land Vorarlberg
Amt der Vorarlberger
Landesregierung,
A-6900 Bregenz,
Landhaus;
i) für das Land Wien
Amt der Wiener Landesregierung,
A-
1082 Wien, Rathaus;
3. daß einer Zustellung durch
konsularische oder diplomatische
Vertreter gemäß Art.
10 Abs. 2 mit Ausnahme solcher
Schriftstücke, die von
konsularischen oder diplomatischen
Vertretern eigenen
Staatsangehörigen
zugestellt werden, widersprochen
wird;
4. im Sinne des Art. 11 Abs. 2,
daß eine Zustellung direkt
durch die Post auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit
mit Ausnahme von
Schriftstücken
a) durch die eine Enteignung
ausgesprochen
wird,
b) die im Zusammenhang
mit der Feststellung der
Eignung Wehrpflichtiger
zum Wehrdienst stehen
oder den Empfänger zur
militärischen Dienstleistung
oder — sofern es
sich um einen österreichischen
Staatsbürger
handelt — die sein im
Ausland gelegenes
Eigentum dauernd oder
vorübergehend zu militärischen
Zwecken heranziehen,
c) die einen sich auf die
Konvention über die
Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 gründenden Spruch
enthalten,
d) die eine Angelegenheit
des Waffenwesens oder
des Fremdenpolizeiwesens
betreffen,
zugelassen wird.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 24. November 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 3 für Österreich am 1. März 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert bzw. genehmigt
Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Frankreich und Luxemburg.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen
abgegeben
Belgien
„Artikel 2
Die belgische Regierung bestimmt als zentrale Behörde und als Absendebehörde das Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit bei der Entwicklung (Ministère des
Affaires étrangères, du Commerce extérieur et de la Coopération au Développement/Ministerie van
Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking), 2, rue Quatre Bras, 1000
Brüssel.
Artikel 10 (2)
Die belgische Regierung erklärt, daß sie sich auf die in Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens enthaltene
Bestimmung beruft."
Bundesrepublik Deutschland
1. nach Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens
„Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Ersuchen
Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen diesen Verfahren
die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645). Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch vor, in solchen
Fällen die Erledigung des Rechtshilfeersuchens unter Hinweis auf das Fehlen der Gegenseitigkeit zu verweigern.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Zustellungen von Schriftstücken, die Steuerordnungswidrigkeiten
betreffen."
2. nach Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens
„Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete
Ersuchen in Außenwirtschaftsangelegenheiten (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr)
und für Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze."
3. nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens
„In der Bundesrepublik Deutschland werden die Aufgaben nach diesem Übereinkommen durch zentrale
Behörden wahrgenommen, die von den Ländern bestimmt wurden.
Für die Erledigung von Zustellungsersuchen ist die zentrale Behörde des Landes zuständig, in dessen
Gebiet die Zustellung vorzunehmen ist. Zentrale Behörde ist für
Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Josef-Straße 167
D-7800 Freiburg
Bayern: Regierung der Oberpfalz
in Regensburg
Postfach 322
Emmeramsplatz 8
D-8400 Regensburg
Berlin : Regierender Bürgermeister
— Senatskanzlei —
John F. Kennedy-Platz (Rathaus)
D-1000 Berlin 62
Bremen; Senator für Inneres
Contrescarpe 22—24
D-2800 Bremen
Hamburg : Freie und Hansestadt Hamburg
— Justizbehörde —
Drehbahn 36
D-2000 Hamburg 36
Hessen: Hessischer Minister des Innern
Friedrich-Ebert-Allee 12
D-6200 Wiesbaden
Niedersachsen: Niedersächsisches Landesverwaltungsamt
Auestraße 14
Postfach 107
D-3000 Hannover
Nordrhein-Westfalen : Regierungspräsident Köln
Zeughausstraße 4—8
D-5000 Köln
Rheinland-Pfalz: Bezirksregierung Trier
Postfach 1320
D-5500 Trier
Saarland: Minister des Innern
Bismarckstraße 19
D-6600 Saarbrücken
Schleswig-Holstein: Innenminister des Landes Schleswig-Holstein
Postfach 1133
D-2300 Kiel 1."
4. nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens
„Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß Schriftstücke, die in einer fremden Sprache
abgefaßt sind und nicht von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden, nicht nach Artikel
6 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens förmlich zugestellt werden können."
5. nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens
„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung durch diplomatische oder konsularische
Vertreter, wenn das Schriftstück einer anderen Person als einem Staatsangehörigen des ersuchenden
Staates zuzustellen ist."
6. nach Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens
„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung von Schriftstücken durch die Post in
ihrem Hoheitsgebiet."
Luxemburg
„Das Großherzogtum Luxemburg wird das Übereinkommen auf alle Verfahren über Straftaten, ausgenommen
über Steuersachen, anwenden, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens
nicht in die Zuständigkeit unserer Gerichte fällt.
In Ausführung des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt das Großherzogtum Luxemburg als zentrale
Behörde, welche die Zustellungsersuchen aus dem Ausland entgegennimmt, das Ministerium der
Justiz (Ministère de la Justice), 16, boulevard Royal, Luxemburg."