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67_1983 AT

67. Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich

wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnen —

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarats ist, eine

engere Verbindung zwischen seinen

Mitgliedern herbeizuführen,

die vor allem auf der Achtung des

Vorranges des Rechts sowie der

Menschenrechte und Grundfreiheiten

beruht,

überzeugt, daß die Einführung

geeigneter Maßnahmen der

gegenseitigen Amtshilfe zur

Erreichung dieses Zieles beitragen

wird,

in der Erwägung, daß es wichtig

ist, Schriftstücke in Verwaltungssachen,

die im Ausland

zugestellt werden sollen, den

Empfängern rechtzeitig zur

Kenntnis zu bringen —

sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I - ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich des

Übereinkommens

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, einander bei der

Zustellung von Schriftstücken in

Verwaltungssachen Amtshilfe zu

leisten.

(2) Dieses Übereinkommen findet

keine Anwendung in Finanz- oder

Strafsachen. Jedoch kann

jeder Staat bei der Unterzeichnung,

bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung mitteilen, daß bezüglich

der an ihn gerichteten Ersuchen

das Übereinkommen in

Finanzsachen sowie auf Verfahren

über Straftaten Anwendung

findet, deren Verfolgung und

Bestrafung im Zeitpunkt des

Ersuchens nicht in die Zuständigkeit

seiner Gerichte fällt. Dieser

Staat kann in seiner Erklärung

mitteilen, daß er sich auf das Fehlen

der Gegenseitigkeit berufen

wird.

(3) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung, bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde oder jederzeit

binnen fünf Jahren nach dem

Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen

für ihn in Kraft

getreten ist, durch eine an den

Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung die Verwaltungssachen

bezeichnen, auf die

er das Übereinkommen nicht

anwenden wird. Jeder andere

Vertragsstaat kann sich auf das

Fehlen der Gegenseitigkeit berufen.

(4) Die Erklärungen nach den

Absätzen 2 und 3 werden je nach

Lage des Falles mit dem Zeitpunkt,

zu dem dieses Übereinkommen

für den die Erklärung

abgebenden Staat in Kraft tritt,

oder drei Monate nach ihrem

Eingang beim Generalsekretär

des Europarats wirksam. Sie können

ganz oder teilweise durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Erklärung

zurückgenommen werden. Die

Zurücknahme wird drei Monate

nach Eingang der Erklärung

wirksam.

Artikel 2

Zentrale Behörde

(1) Jeder Vertragsstaat

bestimmt eine zentrale Behörde,

welche die von Behörden anderer

Vertragsstaaten ausgehenden

Zustellungsersuchen entgegennimmt

und bearbeitet. Bundesstaaten

steht es frei, mehrere zentrale

Behörden zu bestimmen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann

andere Behörden bestimmen, welche

dieselben Aufgaben haben

wie die zentrale Behörde; er legt

ihre örtliche Zuständigkeit fest.

Jedoch hat die ersuchende

Behörde stets das Recht, sich

unmittelbar an die zentrale

Behörde zu wenden.

(3) Jeder Vertragsstaat kann

außerdem eine Absendebehörde

bestimmen, welche die von seinen

eigenen Behörden ausgehenden

Zustellungsersuchen zusammenzufassen

und an die zuständige

zentrale Behörde im Ausland weiterzuleiten

hat. Bundesstaaten

steht es frei, mehrere Absendebehörden

zu bestimmen.

(4) Bei den genannten Behörden

muß es sich entweder um

Ministerien oder um sonstige

amtliche Stellen handeln.

(5) Jeder Vertragsstaat teilt

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung Bezeichnung und

Anschrift der nach diesem Artikel

bestimmten Behörden mit.

Artikel 3

Zustellungsersuchen

Jedes Zustellungsersuchen wird

an die zentrale Behörde des

ersuchten Staates gerichtet. Es ist

nach dem Muster zu stellen, das

diesem Übereinkommen als

Anlage beigefügt ist; das zuzustellende

Schriftstück ist ihm beizufügen.

Das Ersuchen und das

Schriftstück sind in zwei Stücken

zu übermitteln; eine Nichtbeachtung

dieser Formvorschrift rechtfertigt

jedoch nicht die Ablehnung

des Ersuchens.

Artikel 4

Befreiung von der Legalisation

Ein nach diesem Übereinkommen

übermitteltes Zustellungsersuchen

und seine Anlagen sind

von der Legalisation, der Apostille

und jeder entsprechenden

Förmlichkeit befreit.

Artikel 5

Ordnungsmäßigkeit des

Ersuchens

Ist die zentrale Behörde des

ersuchten Staates der Ansicht,

daß das Ersuchen nicht diesem

Übereinkommen entspricht, so

unterrichtet sie unverzüglich die

ersuchende Behörde und führt

dabei die Einwände gegen das

Ersuchen einzeln an.

Artikel 6

Art der Zustellung

(1) Die zentrale Behörde des

ersuchten Staates nimmt die

Zustellung auf Grund dieses

Übereinkommens vor, und zwar

a) entweder in einer der Formen,

die das Recht des

ersuchten Staates für die

Zustellung der in seinem

Hoheitsgebiet ausgestellten

Schriftstücke an dort

befindliche Personen vorschreibt,

b) oder in einer besonderen

von der ersuchenden

Behörde gewünschten

Form, es sei denn, daß diese

Form mit dem Recht des

ersuchten Staates unvereinbar

ist.

(2) Von dem Fall des Absatzes

1 Buchstabe b abgesehen, darf

die Zustellung stets durch einfa-

che Übergabe des Schriftstücks

an den Empfänger bewirkt werden,

wenn er zur Annahme bereit

ist.

(3) Wünscht die ersuchende

Behörde, daß die Zustellung

innerhalb einer bestimmten Frist

erfolgt, so entspricht die zentrale

Behörde des ersuchten Staates

diesem Wunsch, sofern diese Frist

eingehalten werden kann.

Artikel 7

Sprachen

(1) Soll ein ausländisches

Schriftstück nach Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe a und

Absatz 2 zugestellt werden, so

braucht keine Übersetzung beigefügt

zu werden.

(2) Lehnt jedoch der Empfänger

die Annahme des Schriftstücks

mit der Begründung ab,

daß er die Sprache nicht versteht,

in der es abgefaßt ist, so läßt die

zentrale Behörde des ersuchten

Staates das Schriftstück in die

Amtssprache oder eine der Amtssprachen

dieses Staates übersetzen.

Sie kann auch die ersuchende

Behörde auffordern, das

Schriftstück in die Amtssprache

oder eine der Amtssprachen des

ersuchten Staates übersetzen oder

ihm eine Übersetzung in diese

Sprache beifügen zu lassen.

(3) Soll ein ausländisches

Schriftstück nach Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe b zugestellt

werden, so wird das Schriftstück

auf Verlangen der zentralen

Behörde des ersuchten Staates in

die Amtssprache oder eine der

Amtssprachen dieses Staates

übersetzt oder von einer Übersetzung

in diese Sprache begleitet.

Artikel 8

Zustellungszeugnis

(1) Die zentrale Behörde des

ersuchten Staates oder die

Behörde, welche die Zustellung

vorgenommen hat, stellt ein

Zustellungszeugnis aus, das dem

diesem Übereinkommen als

Anlage beigefügten Muster ent-

spricht. Das Zeugnis stellt die

Erledigung des Ersuchens fest;

gegebenenfalls sind die Umstände

anzuführen, welche die Erledigung

verhindert haben.

(2) Das Zeugnis wird von der

Behörde, die es ausgestellt hat,

der ersuchenden Behörde unmittelbar

zugesandt.

(3) Die ersuchende Behörde

kann die zentrale Behörde des

ersuchten Staates bitten, ein

Zeugnis, das nicht von dieser zentralen

Behörde ausgestellt worden

ist, mit einem Sichtvermerk

zu versehen, wenn die Echtheit

dieses Zeugnisses angezweifelt

wird.

Artikel 9

Muster des Ersuchens und des

Zustellungszeugnisses

(1) Die vorgedruckten Teile

des diesem Übereinkommen beigefügten

Musters müssen in einer

der Amtssprachen des Europarats

abgefaßt sein. Sie können außerdem

in der Amtssprache oder

einer der Amtssprachen des Staates

der ersuchenden Behörde

abgefaßt sein.

(2) Die Eintragungen sind in

der Amtssprache oder einer der

Amtssprachen des ersuchten Staates

oder in einer der Amtssprachen

des Europarats vorzunehmen.

Artikel 10

Zustellung durch Konsularbeamte

(1) Jeder Vertragsstaat kann

Zustellungen von Schriftstücken

an Personen, die sich im Hoheitsgebiet

anderer Vertragsstaaten

befinden, unmittelbar und ohne

Anwendung von Zwang durch

seine Konsularbeamten oder,

wenn es die Umstände erfordern,

durch seine Diplomaten vornehmen

lassen.

(2) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmi-

gungs- oder Beitrttsurkunde

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung einer solchen Zustellung

in seinem Hoheitsgebiet

widersprechen, wenn ein Schriftstück

einem seiner Staatsangehörigen,

einem Angehörigen eines

dritten Staates oder einem Staatenlosen

zugestellt werden soll.

Jeder andere Vertragsstaat kann

sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit

berufen.

(3) Die Erklärung nach

Absatz 2 wird mit dem Zeitpunkt

wirksam, zu dem dieses Übereinkommen

für den die Erklärung

abgebenden Staat in Kraft tritt.

Sie kann durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung zurückgenommen

werden. Die Zurücknahme wird

drei Monate nach Eingang der

Erklärung wirksam.

Artikel 11

Zustellung durch die Post

(1) Jeder Vertragsstaat kann

Personen, die sich im Hoheitsgebiet

anderer Vertragsstaaten

befinden, Schriftstücke unmittelbar

durch die Post zustellen lassen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann

bei der Unterzeichnung, bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit binnen fünf Jahren

nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses

Übereinkommen für ihn in

Kraft getreten ist, durch eine an

den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung der

Zustellung durch die Post in seinem

Hoheitsgebiet wegen der

Staatsangehörigkeit des Empfängers

oder für bestimmte Arten

von Schriftstücken ganz oder teilweise

widersprechen. Jeder

andere Vertragsstaat kann sich

auf das Fehlen der Gegenseitigkeit

berufen.

(3) Die Erklärung nach

Absatz 2 wird je nach Lage des

Falles mit dem Zeitpunkt, zu dem

dieses Übereinkommen für den

die Erklärung abgebenden Staat

in Kraft tritt, oder drei Monate

nach ihrem Eingang beim Generalsekretär

des Europarats wirksam.

Sie kann ganz oder teilweise

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung zurückgenommen

werden. Die Zurücknahme wird

drei Monate nach Eingang der

Erklärung wirksam.

Artikel 12

Andere Übermittlungswege

(1) Jedem Vertragsstaat steht

es frei, für Ersuchen um Zustellung

von Schriftstücken den

diplomatischen oder konsularischen

Weg zu benutzen.

(2) Dieses Übereinkommen

schließt nicht aus, daß Vertragsstaaten

vereinbaren, zum Zweck

der Zustellung andere als die in

den vorstehenden Artikeln vorgesehenen

Übermittlungswege

zuzulassen, insbesondere den

unmittelbaren Verkehr zwischen

ihren Behörden.

Artikel 13

Kosten

(1) Erfolgt die Zustellung eines

ausländischen Schriftstücks nach

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

und Absatz 2, so darf die Zahlung

oder Erstattung von Gebühren

und Auslagen für die Tätigkeit

des ersuchten Staates nicht verlangt

werden.

(2) Die ersuchende Behörde

hat die Kosten zu zahlen oder zu

erstatten, die durch die von ihr

nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe

b gewünschte Form der

Zustellung entstehen.

Artikel 14

Ablehnung der Erledigung

(1) Die zentrale Behörde des

um Zustellung ersuchten Staates

kann es ablehnen, dem Ersuchen

stattzugeben,

a) wenn sich nach ihrer

Ansicht das zuzustellende

Schriftstück nicht auf eine

Verwaltungssache im Sinne

des Artikels 1 bezieht;

b) wenn sie die Erledigung für

geeignet hält, die Souveränität,

die Sicherheit, die

öffentliche Ordnung oder

andere wesentliche Interessen

dieses Staates zu beeinträchtigen;

c) wenn der Empfänger unter

der von der ersuchenden

Behörde angegebenen

Anschrift nicht zu erreichen

ist und wenn seine Anschrift

nicht leicht festgestellt werden

kann.

(2) Über die Ablehnung unterrichtet

die zentrale Behörde des

ersuchten Staates unverzüglich

die ersuchende Behörde unter

Angabe der Gründe.

Artikel 15

Fristen

Wird ein Schriftstück zur

Zustellung im Hoheitsgebiet

eines anderen Vertragsstaats

übermittelt, so muß dem Empfänger,

wenn diese Zustellung für

ihn eine Frist in Gang setzt, eine

von dem ersuchenden Staat festzulegende

angemessene Zeit von

der Übergabe des Schriftstücks

an eingeräumt werden, um je

nach Lage des Falles beim Verfahren

anwesend zu sein, sich

vertreten zu lassen oder die

erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Artikel 16

Andere internationale

Übereinkünfte oder Absprachen

Dieses Übereinkommen läßt

bestehende oder künftige internationale

Übereinkünfte oder sonstige

Absprachen und Übungen

zwischen Vertragsstaaten auf

Gebieten unberührt, die Gegenstand

des vorliegenden Übereinkommens

sind.

KAPITEL II - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Inkrafttreten des

Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten des

Europarats zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung.

Die Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden

werden beim Generalsekretär des

Europarats hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt

am ersten Tag des Monats in

Kraft, der auf einen Zeitabschnitt

von drei Monaten nach Hinterlegung

der dritten Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

folgt.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Übereinkommen

später ratifiziert, annimmt oder

genehmigt, tritt es am ersten Tag

des Monats in Kraft, der auf

einen Zeitabschnitt von drei

Monaten nach Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde

folgt.

Artikel 18

Revision des Übereinkommens

Auf Ersuchen eines Vertragsstaats

oder nach Ablauf des dritten

Jahres, das auf das Inkrafttreten

dieses Übereinkommens folgt,

nehmen die Vertragsstaaten

mehrseitige Konsultationen auf,

bei denen sich jeder andere Mitgliedstaat

des Europarats durch

einen Beobachter vertreten lassen

kann, um die Anwendung des

Übereinkommens sowie die

Zweckmäßigkeit seiner Revision

oder einer Erweiterung einzelner

Bestimmungen zu prüfen. Diese

Konsultationen finden auf einer

vom Generalsekretär des Europarats

einberufenen Tagung statt.

Artikel 19

Beitritt eines Nichtmitgliedstaats

des Europarats

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das Mini-

sterkomittee des Europarats

jeden Nichtmitgliedstaat einladen,

dem Übereinkommen beizutreten;

ein solcher Beschluß

bedarf der Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen Stimmen einschließlich

der Stimmen aller Vertragsstaaten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarats; die Urkunde wird

drei Monate nach ihrer Hinterlegung

wirksam.

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich des

Übereinkommens

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde einzelne

oder mehrere Hoheitsgebiete

bezeichnen, auf die dieses

Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach durch eine

an den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung dieses

Übereinkommen auf jedes weitere

in der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet erstrecken, dessen

internationale Beziehungen er

wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen

treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann in bezug

auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Notifikation zurückgenommen

werden. Die Zurücknahme

wird sechs Monate nach Eingang

der Notifikation beim Generalsekretär

des Europarats wirksam.

Artikel 21

Vorbehalte zu dem

Übereinkommen

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen

sind nicht zulässig.

Artikel 22

Kündigung des Übereinkommens

(1) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation

für sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird am

ersten Tag des Monats wirksam,

der auf einen Zeitabschnitt von

sechs Monaten nach Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

folgt. Jedoch findet das Übereinkommen

weiterhin auf die vor

Ablauf dieser Frist eingegangenen

Zustellungsersuchen Anwendung.

Artikel 23

Aufgaben des Verwahrers des

Übereinkommens

Der Generalsekretär des Europarats

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach seinem Artikel

17 Absätze 2 und 3;

d) jede nach Artikel 1 Absätze

2, 3 und 4 eingegangene

Erklärung;

e) jede nach Artikel 2 Absatz 5

eingegangene Erklärung;

f) jede nach Artikel 10

Absätze 2 und 3 eingegangene

Erklärung;

g) jede nach Artikel 11

Absätze 2 und 3 eingegangene

Erklärung;

h) jede nach Artikel 20

Absätze 2 und 3 eingegangene

Erklärung oder Notifikation;

i) jede nach Artikel 22 Absatz

1 eingegangene Notifikation

und den Zeitpunkt, zu

dem die Kündigung wirksam

wird.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am

24. November 1977 in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats hinterlegt

wird. Der Generalsekretär

des Europarats übermittelt allen

Unterzeichnerstaaten und allen

beitretenden Staaten beglaubigte

Abschriften.

ANLAGE

Muster

nach den Artikeln 3, 8 und 9 des Übereinkommens

ZURÜCKZUSENDENDES FORMBLATT

(Übersetzung)

Erklärung

Anläßlich der Ratifikation des

Übereinkommens erklärt die

Republik Österreich

1. im Sinne des Art. 1 Abs. 2,

daß das Übereinkommen

auf der Basis der Gegenseitigkeit

auch in Finanz- und

Strafsachen angewendet

werden wird,

2. im Sinne des Art. 2, daß als

zentrale Behörden, welche

die von Behörden anderer

Vertragsstaaten ausgehenden

Zustellersuchen entgegennehmen

und bearbeiten

A. für Schriftstücke, die

Angelegenheiten des

Flüchtlingswesens, des

Waffenwesens oder des

Fremdenpolizeiwesens

betreffen, für das ganze

Bundesgebiet das Bundesministerium

für

Inneres, Herrengasse,

A-1010 Wien,

B. im übrigen für jedes

Bundesland das Amt

der Landesregierung

bestimmt wird, und

zwar

a) für das Burgenland

Amt der Burgenländischen

Landesregierung,

A-7000 Eisenstadt,

Landhaus;

b) für das Land Kärnten

Amt der Kärntner

Landesregierung,

A-9020 Klagenfurt,

Arnulfplatz 1 ;

c) für das Land Niederösterreich

Amt der

Niederösterreichischen

Landesregierung,

A-1014 Wien,

Herrengasse 13;

d) für das Land Oberösterreich

Amt der

Oberösterreichischen

Landesregierung, A-

4020 Linz, Klosterstraße

7;

e) für das Land Salzburg

Amt der Salzburger

Landesregierung,

A-5010 Salzburg,

Chiemseehof;

f) für das Land Steiermark

Amt der

Steiermärkischen

Landesregierung, A-

8011 Graz, Hofgasse;

g) für das Land Tirol

Amt der Tiroler Landesregierung,

A-

6020 Innsbruck',

Landhaus;

h) für das Land Vorarlberg

Amt der Vorarlberger

Landesregierung,

A-6900 Bregenz,

Landhaus;

i) für das Land Wien

Amt der Wiener Landesregierung,

A-

1082 Wien, Rathaus;

3. daß einer Zustellung durch

konsularische oder diplomatische

Vertreter gemäß Art.

10 Abs. 2 mit Ausnahme solcher

Schriftstücke, die von

konsularischen oder diplomatischen

Vertretern eigenen

Staatsangehörigen

zugestellt werden, widersprochen

wird;

4. im Sinne des Art. 11 Abs. 2,

daß eine Zustellung direkt

durch die Post auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit

mit Ausnahme von

Schriftstücken

a) durch die eine Enteignung

ausgesprochen

wird,

b) die im Zusammenhang

mit der Feststellung der

Eignung Wehrpflichtiger

zum Wehrdienst stehen

oder den Empfänger zur

militärischen Dienstleistung

oder — sofern es

sich um einen österreichischen

Staatsbürger

handelt — die sein im

Ausland gelegenes

Eigentum dauernd oder

vorübergehend zu militärischen

Zwecken heranziehen,

c) die einen sich auf die

Konvention über die

Rechtsstellung der

Flüchtlinge vom 28. Juli

1951 gründenden Spruch

enthalten,

d) die eine Angelegenheit

des Waffenwesens oder

des Fremdenpolizeiwesens

betreffen,

zugelassen wird.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 24. November 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 3 für Österreich am 1. März 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert bzw. genehmigt

Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Frankreich und Luxemburg.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen

abgegeben

Belgien

„Artikel 2

Die belgische Regierung bestimmt als zentrale Behörde und als Absendebehörde das Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit bei der Entwicklung (Ministère des

Affaires étrangères, du Commerce extérieur et de la Coopération au Développement/Ministerie van

Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking), 2, rue Quatre Bras, 1000

Brüssel.

Artikel 10 (2)

Die belgische Regierung erklärt, daß sie sich auf die in Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens enthaltene

Bestimmung beruft."

Bundesrepublik Deutschland

1. nach Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens

„Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Ersuchen

Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens

nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen diesen Verfahren

die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom

5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645). Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch vor, in solchen

Fällen die Erledigung des Rechtshilfeersuchens unter Hinweis auf das Fehlen der Gegenseitigkeit zu verweigern.

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Zustellungen von Schriftstücken, die Steuerordnungswidrigkeiten

betreffen."

2. nach Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens

„Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete

Ersuchen in Außenwirtschaftsangelegenheiten (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr)

und für Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze."

3. nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens

„In der Bundesrepublik Deutschland werden die Aufgaben nach diesem Übereinkommen durch zentrale

Behörden wahrgenommen, die von den Ländern bestimmt wurden.

Für die Erledigung von Zustellungsersuchen ist die zentrale Behörde des Landes zuständig, in dessen

Gebiet die Zustellung vorzunehmen ist. Zentrale Behörde ist für

Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Freiburg

Kaiser-Josef-Straße 167

D-7800 Freiburg

Bayern: Regierung der Oberpfalz

in Regensburg

Postfach 322

Emmeramsplatz 8

D-8400 Regensburg

Berlin : Regierender Bürgermeister

— Senatskanzlei —

John F. Kennedy-Platz (Rathaus)

D-1000 Berlin 62

Bremen; Senator für Inneres

Contrescarpe 22—24

D-2800 Bremen

Hamburg : Freie und Hansestadt Hamburg

— Justizbehörde —

Drehbahn 36

D-2000 Hamburg 36

Hessen: Hessischer Minister des Innern

Friedrich-Ebert-Allee 12

D-6200 Wiesbaden

Niedersachsen: Niedersächsisches Landesverwaltungsamt

Auestraße 14

Postfach 107

D-3000 Hannover

Nordrhein-Westfalen : Regierungspräsident Köln

Zeughausstraße 4—8

D-5000 Köln

Rheinland-Pfalz: Bezirksregierung Trier

Postfach 1320

D-5500 Trier

Saarland: Minister des Innern

Bismarckstraße 19

D-6600 Saarbrücken

Schleswig-Holstein: Innenminister des Landes Schleswig-Holstein

Postfach 1133

D-2300 Kiel 1."

4. nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens

„Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß Schriftstücke, die in einer fremden Sprache

abgefaßt sind und nicht von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden, nicht nach Artikel

6 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens förmlich zugestellt werden können."

5. nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens

„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung durch diplomatische oder konsularische

Vertreter, wenn das Schriftstück einer anderen Person als einem Staatsangehörigen des ersuchenden

Staates zuzustellen ist."

6. nach Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens

„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung von Schriftstücken durch die Post in

ihrem Hoheitsgebiet."

Luxemburg

„Das Großherzogtum Luxemburg wird das Übereinkommen auf alle Verfahren über Straftaten, ausgenommen

über Steuersachen, anwenden, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens

nicht in die Zuständigkeit unserer Gerichte fällt.

In Ausführung des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt das Großherzogtum Luxemburg als zentrale

Behörde, welche die Zustellungsersuchen aus dem Ausland entgegennimmt, das Ministerium der

Justiz (Ministère de la Justice), 16, boulevard Royal, Luxemburg."

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