67. Vereinbarung zwischen Österreich und Singapur über ein Exportautorisationssystem
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
HANDELSABTEILUNG
MINISTERIUM FÜR HANDEL UND INDUSTRIE
REPUBLIK SINGAPUR
Ihr Zeichen: Zl 27 639/17-II/7 a/81
Unser Zeichen: TDC 625 : 3/38 Vol 2
Datum: 8. Dezember 1981
Sehr geehrter Herr Ministerialrat!
Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 12. November
1981 und unsere Unterredung in Genf am
21. November 1981 Bezug zu nehmen.
2. Ich bin erfreut, daß Österreich sein Ersuchen
um Abschluß eines Beschränkungsabkommens in
bezug auf den Export von Blusen aus Geweben aus
synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder
aus Baumwolle von Singapur nach Österreich nicht
weiter verfolgt. In Anbetracht der herrschenden
Umstände ist Singapur bereit, den Export der oben
genannten Produkte unter ein Exportüberwachungssystem
zu stellen. Aufgrund dieses Systems
werden alle Exporte von Blusen aus Geweben aus
synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder
aus Baumwolle von Singapur nach Österreich von
einem vom Büro für Ursprungszeugnisse des Kontrollbüros
für Importe und Exporte in Singapur
ausgestellten Ursprungszeugnis begleitet.
3. Ebenso wird einem Austausch monatlicher
Statistiken betreffend den Handel zwischen beiden
Ländern bei oben genannten Produkten zugestimmt.
4. Das Exportüberwachungssystem tritt am
1. Jänner 1982 in Kraft. Diese Vereinbarung präjudiziert
keine unserer Regierungen bei künftigen
Konsultationen.
5. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,
den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Ihr ergebener
Ridzwan Dzafir e. h.
Generaldirektor
Handelsabteilung
Dr. Gerhard Waas
Ministeriatrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie
Republik Österreich
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM FÜR
HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
Zl 27 639/19-II/7a/81
Wien, am 22. Dezember 1981
Sehr geehrter Herr Generaldirektor!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom
8. Dezember 1981 betreffend das Ersuchen Österreichs
um Konsultationen gemäß den Bestimmungen
des Abkommens über den Internationalen
Handel mit Textilien in seiner verlängerten Fassung Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978
und die Zustimmung Österreichs zum
Inhalt dieser Note zu bestätigen.
Demgemäß werden Blusen aus Geweben aus
synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder
aus Baumwolle, ex Nr. 61.02 der Nomenklatur des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Zollwesens, mit Ursprung in Singapur, welche nach
Österreich exportiert werden, zum Import nach
Österreich zugelassen, wenn sie von einem vom
Büro für Ursprungszeugnisse des Kontrollbüros für
Importe und Export in Singapur ausgestellten
Ursprungszeugnis begleitet sind.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Ihr ergebener
Dr. Gerhard Waas e. h.
Ministerialrat
Herrn Ridzwan Dzafir
Generaldirektor
Handelsministerium
Singapur