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67_1982 AT

67. Vereinbarung zwischen Österreich und Singapur über ein Exportautorisationssystem

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Vereinbarung zwischen Österreich und Singapur über ein Exportautorisationssystem

(Übersetzung)

HANDELSABTEILUNG

MINISTERIUM FÜR HANDEL UND INDUSTRIE

REPUBLIK SINGAPUR

Ihr Zeichen: Zl 27 639/17-II/7 a/81

Unser Zeichen: TDC 625 : 3/38 Vol 2

Datum: 8. Dezember 1981

Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 12. November

1981 und unsere Unterredung in Genf am

21. November 1981 Bezug zu nehmen.

2. Ich bin erfreut, daß Österreich sein Ersuchen

um Abschluß eines Beschränkungsabkommens in

bezug auf den Export von Blusen aus Geweben aus

synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder

aus Baumwolle von Singapur nach Österreich nicht

weiter verfolgt. In Anbetracht der herrschenden

Umstände ist Singapur bereit, den Export der oben

genannten Produkte unter ein Exportüberwachungssystem

zu stellen. Aufgrund dieses Systems

werden alle Exporte von Blusen aus Geweben aus

synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder

aus Baumwolle von Singapur nach Österreich von

einem vom Büro für Ursprungszeugnisse des Kontrollbüros

für Importe und Exporte in Singapur

ausgestellten Ursprungszeugnis begleitet.

3. Ebenso wird einem Austausch monatlicher

Statistiken betreffend den Handel zwischen beiden

Ländern bei oben genannten Produkten zugestimmt.

4. Das Exportüberwachungssystem tritt am

1. Jänner 1982 in Kraft. Diese Vereinbarung präjudiziert

keine unserer Regierungen bei künftigen

Konsultationen.

5. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Ihr ergebener

Ridzwan Dzafir e. h.

Generaldirektor

Handelsabteilung

Dr. Gerhard Waas

Ministeriatrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Republik Österreich

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR

HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

Zl 27 639/19-II/7a/81

Wien, am 22. Dezember 1981

Sehr geehrter Herr Generaldirektor!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

8. Dezember 1981 betreffend das Ersuchen Österreichs

um Konsultationen gemäß den Bestimmungen

des Abkommens über den Internationalen

Handel mit Textilien in seiner verlängerten Fassung Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978

und die Zustimmung Österreichs zum

Inhalt dieser Note zu bestätigen.

Demgemäß werden Blusen aus Geweben aus

synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder

aus Baumwolle, ex Nr. 61.02 der Nomenklatur des

Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Zollwesens, mit Ursprung in Singapur, welche nach

Österreich exportiert werden, zum Import nach

Österreich zugelassen, wenn sie von einem vom

Büro für Ursprungszeugnisse des Kontrollbüros für

Importe und Export in Singapur ausgestellten

Ursprungszeugnis begleitet sind.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Ihr ergebener

Dr. Gerhard Waas e. h.

Ministerialrat

Herrn Ridzwan Dzafir

Generaldirektor

Handelsministerium

Singapur

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