67. Vereinbarung betreffend eine Selbstbeschränkung Portugals beim Export von Hemden nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Vereinbarung
1. Als Ergebnis von Verhandlungen, welche
vom 27. bis 30. Jänner 1981 zwischen Vertretern
Österreichs und Portugals in Wien
abgehalten wurden, ist folgende Vereinbarung
erzielt worden.
2. Während des Zeitraumeis vom 10. November
1980 bis 9. November 1981 werden die Ausfuhren
von Hemden, nicht aus Gewirken, ganz
oder überwiegend aus Baumwolle oder aus
diskontinuierlichen synthetischen Spinnstoffen,
von Portugal nach Österreich, welche unter
die österreichische Zolltarifnummer ex 61.03
fallen, dem folgenden Beobachtungsverfahren
unterworfen sein.
3. Portugal wird Ausfuhren der obenerwähnten
Hemden für den gesamten, im Absatz 2
festgesetzten Beobachtungszeitraum auf eine
Menge von 1120000 Stück beschränken.
Ab 16. Februar 1981 wird Österreich Einfuhrbewilligungen
für direkte Einfuhren dieser
Hemden ohne mengenmäßige Beschränkung
erteilen.
4. Österreich wird Portugal spätestens am
1. März 1981 Statistiken betreffend die Menge
der obenerwähnten portugiesischen Hemden,
welche während des Zeitraumes 10. November
1980 bis 15. Februar 1981 in Österreich
eingeführt wurden, zur Verfügung stellen.
5. Portugal wird Österreich auf einer monatlichen
und kumulativen Basis Angaben über
die für die Ausfuhr nach Österreich der im
Absatz 2 erwähnten Hemden erteilten Ausfuhrbewilligungen
zur Verfügung stellen.
Österreich wird Portugal auf einer 'monatlichen
und kumulativen Basis Angaben betreffend
die Einfuhr portugiesischer Hemden
zur Verfügung stellen.
6. Ausfuhren der obenerwähnten Hemden von
Portugal nach Österreich können die im Absatz
3 festgesetzte Menge bis zu 5% überstei-
gen, wobei solche Mengen von der Quote,
welche für den folgenden Zeitraum festgelegt
wenden wind, abgezogen werden.
7. Falls in dem Zeitraum 10. November 1980
bis 9. November 1981 die Ausfuhren portugiesischer
Hamiden nach Österreich geringer
sind als die im Absatz 3 vorgesehene Menge,
können solche nichtgenützte Mengen, bis zu
einem Ausmaß von 5°/o der im Absatz 3 vorgesehenen
Menge, der für den folgenden
Zeitraum festzuliegenden Quote hinzugefügt
werden.
8. Einfuhren portugiesischer Hemden, für welche
vor dem 10. November 1980 Ausfuhrbewilligungen
erteilt wurden und welche bereits
eingeführt wurden oder nach diesem
Datum eingeführt werden, sind der im Absatz
3 vorgesehenen Menge anzurechnen.
9. Bei der Ausstellung von Ausfuhrbewilligungen
werden die portugiesischen Behörden innerhalb
ihrer Zuständigkeit und in einem
möglichst weiten Ausmaß auch die Interessen
kleiner österreichischer Handelsunternehmungen
berücksichtigen.
10. Beide Delegationen kamen überein, vor dem
9. Oktober 1981 zusammenzutreten, um über
ein Übereinkommen (betreffend die Beschränkung
der Hemdenausfuhren Portugals nach
Österreich für einen nachfolgenden Zwölfmonatszeitraum
zu verhandeln. Falls dann
vor Außerkrafttreten der gegenständlichen
Vereinbarung kein Übereinkommen erreicht
wird, werden die Vertragsparteien gemeinsam
die Ausarbeitung eines ad hoc-Protokolls
erwägen, welches die Wirksamkeit der gegenständlichen
Vereinbarung für einen Zeitraum
von zwei Monaten verlängert und eine
anteilsmäßige Quote auf Grundlage der in
den laufenden Verhandlungen vereinbarten
Gesamtquote vorsieht. Ein derartiges Protokoll
könnte dann für darauffolgende Zweimonatszeiträume,
welche jeder eventuell erfolglosen
Verhandlungsrunde folgen, erneuert
wenden.
Wien, 30. Jänner 1981
Für Österreich
Dr. Willenpart e. h.
(Vorsitzender der österreichischen Delegation)
Für Portugal
Coelho e. h.
(Vonsitzender der portugiesischen Delegation)