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67_1981 AT

67. Vereinbarung betreffend eine Selbstbeschränkung Portugals beim Export von Hemden nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Vereinbarung betreffend eine Selbstbeschränkung Portugals beim Export von Hemden nach Österreich

(Übersetzung)

Vereinbarung

1. Als Ergebnis von Verhandlungen, welche

vom 27. bis 30. Jänner 1981 zwischen Vertretern

Österreichs und Portugals in Wien

abgehalten wurden, ist folgende Vereinbarung

erzielt worden.

2. Während des Zeitraumeis vom 10. November

1980 bis 9. November 1981 werden die Ausfuhren

von Hemden, nicht aus Gewirken, ganz

oder überwiegend aus Baumwolle oder aus

diskontinuierlichen synthetischen Spinnstoffen,

von Portugal nach Österreich, welche unter

die österreichische Zolltarifnummer ex 61.03

fallen, dem folgenden Beobachtungsverfahren

unterworfen sein.

3. Portugal wird Ausfuhren der obenerwähnten

Hemden für den gesamten, im Absatz 2

festgesetzten Beobachtungszeitraum auf eine

Menge von 1120000 Stück beschränken.

Ab 16. Februar 1981 wird Österreich Einfuhrbewilligungen

für direkte Einfuhren dieser

Hemden ohne mengenmäßige Beschränkung

erteilen.

4. Österreich wird Portugal spätestens am

1. März 1981 Statistiken betreffend die Menge

der obenerwähnten portugiesischen Hemden,

welche während des Zeitraumes 10. November

1980 bis 15. Februar 1981 in Österreich

eingeführt wurden, zur Verfügung stellen.

5. Portugal wird Österreich auf einer monatlichen

und kumulativen Basis Angaben über

die für die Ausfuhr nach Österreich der im

Absatz 2 erwähnten Hemden erteilten Ausfuhrbewilligungen

zur Verfügung stellen.

Österreich wird Portugal auf einer 'monatlichen

und kumulativen Basis Angaben betreffend

die Einfuhr portugiesischer Hemden

zur Verfügung stellen.

6. Ausfuhren der obenerwähnten Hemden von

Portugal nach Österreich können die im Absatz

3 festgesetzte Menge bis zu 5% überstei-

gen, wobei solche Mengen von der Quote,

welche für den folgenden Zeitraum festgelegt

wenden wind, abgezogen werden.

7. Falls in dem Zeitraum 10. November 1980

bis 9. November 1981 die Ausfuhren portugiesischer

Hamiden nach Österreich geringer

sind als die im Absatz 3 vorgesehene Menge,

können solche nichtgenützte Mengen, bis zu

einem Ausmaß von 5°/o der im Absatz 3 vorgesehenen

Menge, der für den folgenden

Zeitraum festzuliegenden Quote hinzugefügt

werden.

8. Einfuhren portugiesischer Hemden, für welche

vor dem 10. November 1980 Ausfuhrbewilligungen

erteilt wurden und welche bereits

eingeführt wurden oder nach diesem

Datum eingeführt werden, sind der im Absatz

3 vorgesehenen Menge anzurechnen.

9. Bei der Ausstellung von Ausfuhrbewilligungen

werden die portugiesischen Behörden innerhalb

ihrer Zuständigkeit und in einem

möglichst weiten Ausmaß auch die Interessen

kleiner österreichischer Handelsunternehmungen

berücksichtigen.

10. Beide Delegationen kamen überein, vor dem

9. Oktober 1981 zusammenzutreten, um über

ein Übereinkommen (betreffend die Beschränkung

der Hemdenausfuhren Portugals nach

Österreich für einen nachfolgenden Zwölfmonatszeitraum

zu verhandeln. Falls dann

vor Außerkrafttreten der gegenständlichen

Vereinbarung kein Übereinkommen erreicht

wird, werden die Vertragsparteien gemeinsam

die Ausarbeitung eines ad hoc-Protokolls

erwägen, welches die Wirksamkeit der gegenständlichen

Vereinbarung für einen Zeitraum

von zwei Monaten verlängert und eine

anteilsmäßige Quote auf Grundlage der in

den laufenden Verhandlungen vereinbarten

Gesamtquote vorsieht. Ein derartiges Protokoll

könnte dann für darauffolgende Zweimonatszeiträume,

welche jeder eventuell erfolglosen

Verhandlungsrunde folgen, erneuert

wenden.

Wien, 30. Jänner 1981

Für Österreich

Dr. Willenpart e. h.

(Vorsitzender der österreichischen Delegation)

Für Portugal

Coelho e. h.

(Vonsitzender der portugiesischen Delegation)

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