67. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform und Äthylenchlorid
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Die für das ADR zuständigen Behörden der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland kommen überein, die im Jahre 1978
in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung
Kundgemacht in BGBl. Nr. 404/1978 über die Beförderung von Tetrachlorkohlenstoff,
Chloroform und Äthylenchlorid
(Klasse 6.1, Rn 2601, Ziffer 61) — ECE-Ordnungsnummer
348 — bis zum 30. September 1984
zu verlängern.
(2) Der Absatz 3 erhält folgende Fassung
„Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis zum 30. September 1984."
Wien, 1979 12 20
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 17. Juli 1979
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier