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67_1980 AT

67. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform und Äthylenchlorid

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform und Äthylenchlorid

(Übersetzung)

(1) Die für das ADR zuständigen Behörden der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland kommen überein, die im Jahre 1978

in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung

Kundgemacht in BGBl. Nr. 404/1978 über die Beförderung von Tetrachlorkohlenstoff,

Chloroform und Äthylenchlorid

(Klasse 6.1, Rn 2601, Ziffer 61) — ECE-Ordnungsnummer

348 — bis zum 30. September 1984

zu verlängern.

(2) Der Absatz 3 erhält folgende Fassung

„Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis zum 30. September 1984."

Wien, 1979 12 20

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 17. Juli 1979

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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