67. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 Punkt II und VIII des
Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/
1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Verkehr verordnet
Die Anlage 2 der Verordnung vom 29. September
1949, BGBl. Nr. 264, betreffend Werkstoff-
und Bauvorschriften für die Herstellung von
Dampfkesseln, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 524/1973, 39/1977 und 481/1977 wird
wie folgt geändert
Artikel I
Abschnitt III hat zu lauten
„III. Schweißung
III/1
Ausführung von Schweißungen
1. Schweißungen an Wandungen von Druckgefäßen
und Druckgefäßteilen, die im Betrieb
durch den Druck des gespannten Gefäßinhaltes
beansprucht werden, in Neufertigung und Instandsetzung
sind zulässig, wenn die Schweißverbindungen
hinsichtlich der zu erwartenden Beanspruchungen
im Betrieb des Druckgefäßes hinreichende
mechanische Eigenschaften (Festigkeit,
Verformungsvermögen) sowie Korrosionsbeständigkeit
aufweisen und ihre Güte gesichert ist.
2. Zum Nachweis der beanspruchungsgerechten
mechanischen Eigenschaften der Schweißverbindungen
sind für die zur Anwendung gelangenden
Fügeverfahren Verfahrensprüfungen nach
Abschnitt III/2 durchzuführen. Zum Nachweis
sonstiger Eigenschaften, wie Verhalten unter physikalischen
oder mechanischen Einflüssen, kann
der Umfang der hiebei durchzuführenden Prüfungen
entsprechend erweitert werden.
3. Die erforderliche Güte von Schweißverbindungen
ist als gegeben anzusehen, wenn
a) der Betrieb seine Befähigung zur Herstellung
geeigneter Schweißungen im Kessel- und
Behälterbau durch eine Bestätigung von einer
nach Z. 4 befugten Prüfstelle nach ÖNORM
M 7812 Teil 1 nachweist;
b) die Schweißungen zumindest nach Güteklasse
2 gemäß Abschnitt 2.2 der ÖNORM
M 7812 Teil 2 gefertigt werden, ausgenommen
folgende Druckgefäßbauarten
Druckgefäße in Anlagen, die dem Genehmigungsverfahren
nach dem Strahlenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 227/1969, unterliegen,
Druckgefäße für die Aufnahme giftiger und
ätzender Stoffe,
Druckgefäße für verflüssigte, entzündbare
Gase, wenn der Inhalt 1000 l überschreitet,
Druckgefäße mit einem Druck-Inhalt-Produkt
von mehr als 50000;
für diese Druckgefäßbauarten sind die
Schweißungen nach Güteklasse 1, Abschnitt
2.1 der ÖNORM M 7812 Teil 2 zu fertigen;
c) die mit den Schweißarbeiten betrauten Personen
eine gültige Schweißerprüfung nach
Abschnitt III/3 abgelegt haben;
d) die Schweißarbeiten durch die gemäß ÖNORM
M 7812 Teil 1 anerkannten Schweißaufsichtspersonen
laufend kontrolliert und
die Schweißverbindungen zumindest stichprobenweise
zerstörungsfrei geprüft werden.
4. Die Beurteilung der Schweißbetriebe und
Anerkennung der Schweißaufsichtspersonen gemäß
ÖNORM M 7812 Teil 1 erfolgt durch die
Dampfkesselüberwachungsorgane oder durch
vom Bundesminister für Bauten und Technik
durch Bescheid hiezu befugte Technische Versuchsanstalten.
Handelt es sich um die Herstellung
von Druckgefäßen aus Kupfer oder Kupferlegierungen,
so kommt als Schweißaufsichtsperson
auch ein geprüfter Meister des Kupferschmiedehandwerkes
in Betracht, sofern dieser eine gültige
Schweißerprüfung nach ÖNORM M 7816
oder M 7818 nachweisen kann.
5. Alle Schweißnähte sind durch Einschlagung
eines Schweißerzeichens neben der Naht so zu
kennzeichnen, daß ihre Lage erkennbar bleibt und
der Name des die Schweißnaht herstellenden
Schweißers nachträglich ermittelt werden kann.
Hiezu sind im Betrieb Listen der geprüften Schweißer
zu führen, in denen deren Schweißerzeichen,
der Schweißberechtigungsumfang und das Prüfdatum
einzutragen sind. Falls das Einschlagen des
Schweißerzeichens aus technischen Gründen nicht
möglich ist, ist zwischen Hersteller und Dampfkesselüberwachungsorgan
ein anderer geeigneter
Vorgang zu vereinbaren, mit dem der Name des
Schweißers nachträglich ermittelt werden kann.
6. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, daß
alle Schweißarbeiten sachgemäß und beanspruchungsgerecht
nach diesen Bestimmungen ausgeführt
werden. Mit den Schweißarbeiten darf
erst begonnen werden, wenn sowohl das Schweißverfahren
zugelassen ist als auch die für die Durchführung
der Schweißarbeiten vorgesehenen
Schweißer die erforderlichen Prüfungen abgelegt
haben.
7. Der Hersteller hat über die laufende Kontrolle
der Schweißarbeiten durch die Schweißaufsichtsperson
Aufzeichnungen zu führen, die
mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind und
auf Verlangen dem Dampfkesselüberwachungsorgan
vorzuweisen sind.
8. Der Hersteller hat die Schweißerzeugnisse
der im Betrieb beschäftigten geprüften Schweißer
zur jederzeitigen Einsicht durch das Dampfkesselüberwachungsorgan
aufzubewahren und die
Durchführung von Wiederholungsprüfungen
rechtzeitig zu veranlassen. Werden Schweißarbeiten
außerhalb des Betriebes durchgeführt, so
sind die Schweißer mit einem Schweißerpaß gemäß
ÖNORM M 7813 oder einer vom Betrieb ausgestellten
Abschrift des Schweißerzeugnisses bzw.
Kopie auszustatten, welche die Schweißer an der
Arbeitsstelle aufzubewahren haben.
9. Die zur Anwendung gelangende Nahtform
der Schweißverbindung hat sich nach den zu erwartenden
Beanspruchungen im Betrieb und den
örtlichen Spannungsverhältnissen zu lichten.
Die Wahl erfolgt durch den Konstrukteur im Einvernehmen
mit der Schweißaufsichtsperson. Die
auszuführende Schweißnahtform, ihre Wärmebehandlung
und Prüfung, das Schweißverfahren
und die Schweißnahtwertigkeit sind in der Konstruktionszeichnung
unter Berücksichtigung der
ÖNORM M 7800 einzutragen. An Stellen erhöhter
Biegebeanspruchungen sind Schweißverbindungen
nach Möglichkeit zu vermeiden. Die
Schweißnähte sind so anzuordnen, daß sie zerstörungsfrei
prüf bar sind und nach der Herstellung
möglichst von beiden Seiten besichtigt
werden können. Für Längs- und Rundnähte sind
nur durchgeschweißte Nahtformen zulässig.
Stumpfnähte sind soweit wie möglich an der
Wurzel auszukreuzen und gegenzuschweißen. Ist
eine Gegenschweißung nicht möglich oder darf
in Sonderfällen mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes
von einer solchen
abgesehen werden, müssen die Fugenkanten der
Wurzel dennoch über ihre ganze Länge voll verschweißt
sein. Ebene oder kalottenförmige Böden
sind mittels voll durchgeschweißter Nähte (K-
Nähte, HV-Nähte) an den Mantel anzuschließen.
Ecknähte und Mehrfachnähte (Drei-Blechnähte)
sowie Kreuzstöße sind nicht gestattet. Kehlnähte
sind in der Regel zweiseitig auszuführen. Einseitige
Kehlnähte sind zulässig zum Ein- und Anschweißen
von Bolzen, Ankern, Rohren, Stutzen
u. dgl., wenn im Bereich der Schweißnaht keine
Biegespannungen zu erwarten sind und das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan dieser
Verbindungsart jeweils zustimmt. Rundnähte
dürfen als auf Sicken geschweißte V-Nähte ausgeführt
werden, wenn das Verfahren geprüft
wurde und die Rundnähte nach Abschnitt III/5
geprüft werden.
Schweißnähte zum Anbringen nicht druckführender
Teile müssen mindestens einen Abstand
von der zweifachen Dicke der Druckgefäßwandung
aber nicht mehr als 40 mm zu den
Schweißnähten des Druckgefäßes haben oder diese
im wesentlichen senkrecht kreuzen, wobei nach
Möglichkeit der Schweißnahtbereich des druckführenden
Teiles auszunehmen ist. Einlegeringe,
die nach dem Schweißen nicht entfernt werden,
sind möglichst zu vermeiden. Sie dürfen ebenso
wie Sickennähte nicht angewendet werden, wenn
ein Korrosionsangriff durch die Beschickung des
Druckgefäßes zu erwarten ist oder eine Prüfung
der Schweißnähte mittels Ultraschall vorgenommen
werden soll.
10. Zur Herstellung von Schweißverbindungen
nach dem Elektroschmelzverfahren dürfen nur
Zusatzwerkstoffe verwendet werden, für die eine
Eignungsprüfung nach ÖNORM M 7820, Teil 2,
oder eine andere gleichwertige Prüfung für den
jeweiligen Anwendungsbereich durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan
vorliegt.
11. Schweißungen sind entsprechend den durchgeführten
Verfahrensprüfungen auszuführen. Hiebei
dürfen nur Schweißzusatzwerkstoffe und
Hilfsstoffe jener Art verwendet werden, welche
bei der Verfahrensprüfung angewendet wurden,
wobei durch entsprechende Lagerung zu sorgen
ist, daß die Eignung dieser Stoffe durch äußere
Einflüsse bei der Lagerung nicht beeinträchtigt
wird. Alle Wärmebehandlungen vor, während
und nach dem Schweißen müssen durch die Verfahrensprüfung
erfaßt sein.
12. Zulässig sind alle Schmelzschweißverfahren,
deren Eignung durch Verfahrensprüfung für die
zu verschweißenden Grundwerkstoffe und die
zur Anwendung gelangenden Schweißzusatzwerkstoffe
und Hilfsstoffe für bestimmte Schweißpara-
meter und Wärmebehandlungen nachgewiesen ist.
Gasschmelzschweißen ist nur bis 12 mm Wanddicke
zulässig.
13. Das Zuschneiden der Bleche kann durch
thermisches oder mechanisches Trennen erfolgen.
Hinweise des Werkstoffherstellers auf Wärmebehandlungen
vor dem thermischen Schneiden
sind zu beachten.
14. Die Schweißkanten können durch thermischen
Schnitt oder durch mechanische Bearbeitung
hergestellt werden. Sie sind vor dem Schweißen
auf Anrisse oder sonstige Fehler zumindest
visuell zu prüfen. Die Behebung größerer Fehler
ist nur mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes
zulässig. Hinweise des Werkstoffherstellers
auf Wärmebehandlung vor dem
thermischen Schneiden sind zu beachten.
15. Die Art der Schweißnahtvorbereitung erfolgt
im Einvernehmen mit dem zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan. Bevor mit dem
Schweißen begonnen wird, müssen sich die
Schweißkanten in dem Zustand befinden, der den
Anforderungen des Schweißverfahrens genügt.
Beim Verschweißen von Blechen mit unterschiedlichen
Wanddicken mit Stumpfnaht ist das dickere
Blech unter einem Winkel von höchstens 30° abzuschrägen,
wenn die Höhe der Stufe folgende
Werte übersteigt
Die Schweißkanten beider Bleche müssen voll
verschweißt werden. Die Decklage darf um nicht
mehr als 30° geneigt sein.
16. Vor dem Schweißen sind die Werkstücke
im Nahtbereich in Berücksichtigung der Umgebungstemperatur
vorzuwärmen, wenn dies
in den Werkstoffnormen vorgeschrieben oder vom
Werkstoffhersteller empfohlen wird. Für Schweiß-
und Schneidearbeiten bei Umgebungstemperaturen
unter 0° C ist zusätzlich zum Vorwärmen
durch geeignete Maßnahmen (Schweißzelt) die
Umgebungstemperatur vom Standpunkt der
Schweißtechnologie genügend hoch zu halten.
17. Vor Ausführung der Schweißung ist die
Schweißkantenanarbeitung, vor dem Aufbringen
von Gegenschweißungen oder Füllagen ist die
Wurzellage von der Schweißaufsichtsperson oder
von sonstigen Kontrollpersonen zu kontrollieren.
18. Das Anschweißen von Anbauten und
Montagebehelfen sowie das Einschweißen kleiner
Druckgefäßteile darf nur von geprüften Schweißern
nach einem zugelassenen Verfahren erfolgen.
Diese Schweißarbeiten sind in der Regel vor der
Wärmebehandlung vorzunehmen. Das Ein- und
Anschweißen solcher Teile nach der letzten Wärmebehandlung
ist nur mit Zustimmung des
Dampfkesselüberwachungsorganes zulässig. Bei
rißempfindlichen Werkstoffen soll das Anschweißen
in zwei Lagen erfolgen, wobei die zweite
Lage keinesfalls die Druckgefäßwandung erfassen
darf. Angeschweißte Verstärkungsbleche
sind mit einer möglichst verschließbaren Bohrung
zu versehen, um die Dichtheit der Schweißnähte
überprüfen zu können.
19. Nichtverbleibende Montagebehelfe sind
fachgemäß zu entfernen, sodaß die drucktragenden
Wandungen nicht beschädigt werden. Der stehenbleibende
Teil ist flach verlaufend und kerbfrei
abzuschleifen. Bei auf härtungsempfindlichen Stählen
sind die Anschweißstellen einer Oberflächenprüfung
und erforderlichenfalls weiteren Prüfungen
zu unterziehen.
20. Die Schweißnähte haben eine möglichst
glatte Oberfläche aufzuweisen. Grobe und unregelmäßige
Schuppungen, Querkerben, Längskerben
zwischen den Schweißraupen, schroffer
Nahtübergang, ungenügende Fugenfüllung oder
Decklagenunterwölbung sowie durchlaufende
Einbrand- und Randkerben sind nicht zulässig.
Solche Fehler dürfen flach verlaufend verschliffen
werden, doch darf dadurch die um den Wanddickenzuschlag
verminderte erforderliche Mindestwanddicke
des Druckgefäßteiles nicht unterschritten
werden. Geringe flache Einbrand- und
Randkerben sowie Wurzelkerben sind örtlich zulässig,
desgleichen ein Wurzelrückfall, wenn die
Längskanten verschweißt sind. Die Naht- und
Wurzelüberhöhung soll nicht größer sein als
1 + 0,10 b, wenn b die Breite der Naht in mm ist.
Kehlnähte sind so auszuführen, daß sie frei von
unzulässigen Einbrandkerben sind. Es soll ein
gleichmäßiger Einbrand an der Nahtwurzel vorhanden
sein. Eine zu große Nahtüberhöhung und
ein Flachliegen der Kehlnaht sind zu vermeiden.
Angeschmolzene Schweißspritzer sowie Zündstellen
außerhalb der Schweißnähte sind durch
Schleifen zu entfernen. Bei aufhärtungs- und rißempfindlichen
Stählen sind die Schleifstellen auf
Rißfreiheit zu untersuchen. Ein Überschleifen der
Schweißnähte ist vorzunehmen, wenn dies die
Durchführung zerstörungsfreier Prüfungen erfordert
oder wenn die Nahtüberhöhung zu groß
ist. Bei überwiegend schwellender Beanspruchung
ist auf Kerbfreiheit zu achten.
21. Kaltrollen eines geschweißten Schusses
zwecks Korrektur kleinerer Abweichungen von
der Rundheit ist zulässig, doch kann das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan nach der
Formgebung eine zerstörungsfreie Prüfung der
Schweißnähte verlangen.
22. Jede Ausbesserung mittels Schweißung
während der Herstellung ist dem Dampfkesselüberwachungsorgan
zu berichten. Die Art der
Durchführung der Ausbesserung schwerwiegender
Fehler ist zwischen Hersteller und Überwachungsorgan
zu vereinbaren. Die Reparatur
bereits in Betrieb befindlicher Druckgefäße mittels
Schweißung ist nur mit Zustimmung des zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorganes zulässig.
23. Werden Ausbesserungen auf Grund von
Fehleranzeigen einer Durchstrahlungs- oder Ultraschallprüfung
ausgeführt, so sind die ausgebesserten
Fehlstellen nach dem gleichen Verfahren
neuerlich zu prüfen. Die Ausbesserungen sind dem
Dampfkesselüberwachungsorgan zu melden. Bei
Durchstrahlungsprüfungen sind beide Filmaufnahmen
diesem vorzulegen.
24. An den fertig geschweißten Schüssen und
Trommeln hat die Schweißaufsichtsperson oder
eine sonstige Kontrollperson des Betriebes die
geometrische Form des Druckgefäßes zu prüfen
und die Schweißnähte an beiden Seiten zu besichtigen.
Der Außenumfang ist in Abständen von
etwa je 1 m über die ganze Länge des Werkstückes
zu messen. Aus den Messungen des Außenumfanges
ist der mittlere Außendurchmesser zu
errechnen. Der so ermittelte Außendurchmesser
der Schüsse und Trommeln darf nicht mehr als
± 1,0% von dem festgelegten Soll-Außendurchmesser
abweichen. Die Unrundheit ist in Abständen
von etwa 1 m über die ganze Länge des
Werkstückes zu bestimmen. Die Unrundheit
soll bei ungeglühten und spannungsarmgeglühten
Trommeln und Schüssen, bei denen die Wanddicke
> 1% des Nenndurchmessers ist, höchstens
1%,
bei ungeglühten und spannungsarmgeglühten
Trommeln und Schüssen, bei denen die Wanddicke
1% des Nenndurchmessers nicht überschreitet,
höchstens 1,5%,
bei normalgeglühten oder vergüteten zugekümpelten
Trommeln höchstens 2%
betragen. Einzelne ein- oder ausgebeulte Stellen
müssen innerhalb dieser Toleranzen liegen. Beulen
müssen einen flachen Verlauf haben, ihre Tiefe,
gemessen als Abweichung von der normalen
Rundung bzw. von der Mantellinie, darf 1% der
Beulenlänge bzw. Beulenbreite nicht überschreiten.
Die Abweichungen von der Geraden dürfen
betragen
Bei Schüssen bis zu 0,3% der zylindrischen
Länge,
bei Trommeln bis zu 0,5% der zylindrischen
Länge.
25. Blechkantenversetzungen dürfen bei Längsnähten
bis zu 15% der Wanddicke, aber nicht
mehr als 3 mm, bei Rundnähten bis zu 20% der
Wanddicke, aber nicht mehr als 5 mm, bei einseitig
geschweißten Nähten bis zu 10% der Wanddicke,
aber nicht mehr als 2 mm betragen.
26. Über die der Schweißaufsichtsperson zufallenden,
nach vorstehenden Bestimmungen
durchgeführten Prüfungen sind Protokolle anzufertigen,
welche dem Dampfkesselüberwachungsorgan
auszuhändigen sind. Dieses kann die
Richtigkeit der Protokolle nachprüfen.
III/2
Verfahrensprüfungen und Arbeitsprüfungen
A. Verfahrensprüfungen
1. Die Eignung eines Verfahrens für die Herstellung
von Schweißverbindungen an Bauteilen
zur Herstellung von Druckgefäßen ist vor dessen
Anwendung durch eine Verfahrensprüfung nachzuweisen.
2. Ein Schweißverfahren ist durch das angewendete
Fügeverfahren, die Schweißbedingungen,
die zu verbindenden Werkstoffe, die Schweißzusatzwerkstoffe
(Elektroden, Schweißstäbe,
Schutzgas, Schweißpulver), die Schweißposition,
den Werkstoffdicken- und Durchmesserbereich
und die Wärmebehandlung festgelegt. Erschwerende
Bedingungen und Sonderfälle sind ebenfalls
zu berücksichtigen.
3. Die Herstellung der Prüfstücke ist unter
Aufsicht des Dampfkesselüberwachungsorganes
durchzuführen, dem auch die Prüfung der Prüfstücke
und die Begutachtung der Prüfungsergebnisse
obliegt. Für die Durchführung der Prüfungen
können die Dampfkesselüberwachungsorgane
nach Ermessen staatliche oder staatlich autorisierte
Versuchsanstalten zuziehen, wenn der Schweißbetrieb
nicht über geeignete Prüfmöglichkeiten
verfügt.
4. Die Fügeverfahren sind nach DIN 1910
Bl. 2 und 4 erhältlich beim
Österreichischen Normungsinstitut
Leopoldsgasse 4
1020 Wien, Tel. 33 55 19 zu bezeichnen.
5. Zur Kennzeichnung der Schweißverbindungen
sind folgende Schweißparameter anzugeben
Beim E-Schweißen: Stromart, Polung, Stromstärke,
Spannung, Schweißgeschwindigkeit,
Pendelbreite;
Beim G-Schweißen: Brenngas, Brennerform und
Brennereinstellung, Schweißrichtung (Links-,
Rechtsschweißen).
6. Die zur Anwendung gelangenden Fugenformen
sind nach bestehenden Normen zu bezeichnen.
7. Die Werkstoffe für Bleche, Rohre und
Schmiedeteile sind gemäß nachstehender Tafel 1
in vier Gruppen und diese wieder in Untergruppen
eingeteilt. Soweit andere Werkstoffe verwendet
werden sollen, entscheidet das Dampfkesselüberwachungsorgan
über eine eventuelle Zuteilung in
eine der in der Tafel 1 angeführten Gruppen und
Untergruppen, wobei annähernd gleiche Eigenschaften
(chemische Zusammensetzung, Festigkeit,
technologische Eigenschaften) und annähernd
gleiche Wärmebehandlung maßgeblich
sind.
Tafel 1
Werkstoffgruppen und Untergruppen für unlegierte und legierte Stähle zur Abgrenzung der Verfahrensprüfungen
8. In der Regel erstreckt sich eine an einem
Werkstoff durchgeführte Verfahrensprüfung auf
eine Anzahl anderer ähnlicher Werkstoffe. Zur
Beurteilung eines solchen Geltungsbereiches einer
Verfahrensprüfung sind an Hand der nach Ziff. 7
getroffenen Gruppeneinteilung folgende Bedingungen
maßgebend
8.1 Für Schweißverbindungen gleicher Werkstoffe
a) Untergruppen 1.1 und 1.2
Die Verfahrensprüfung an einem beliebigen
Stahl dieser Untergruppen schließt alle
Stähle der jeweiligen Untergruppe unter der
Vorausset2ung ein, daß der gleiche Elektrodentyp
bzw. die gleiche Draht/Schutzgas- oder
Draht/Pulver-Kombination verwendet
wird und der bei der Eignungsprüfung für
Schweißzusatzwerkstoffe festgelegte Anwendungsbereich
die Stähle der betreffenden
Untergruppe umfaßt. Eine für die Untergruppe
1.2 durchgeführte Verfahrensprüfung
schließt die Untergruppe 1.1 ein.
b) Untergruppe 1.3
Die Verfahrensprüfung an einem beliebigen
Stahl dieser Untergruppe schließt alle Stähle
dieser Untergruppe unter der Voraussetzung
ein, daß der gleiche Elektrodentyp bzw.
die gleiche Draht/Schutzgas- oder Draht/
Pulver-Kombination verwendet wird und
der bei der Eignungsprüfung für Schweißzusatzwerkstoffe
festgelegte Anwendungsbereich
die Stähle dieser Untergruppe umfaßt.
c) Untergruppe 2.1 und 2.4
Die Verfahrensprüfung an einem beliebigen
Stahl einer Untergruppe schließt alle Stähle
dieser Untergruppe ein, sofern der gleiche
Elektrodentyp bzw. die gleiche Draht/
Schutzgas- oder Draht/Pulver-Kombination
verwendet wird.
d) Untergruppe 2.2
Die Verfahrensprüfung an einem höher legierten
Stahl dieser Untergruppe schließt
die niedriger legierten Stähle ein, sofern der
gleiche Elektrodentyp bzw. die gleiche
Draht/Schutzgas- oder Draht/Pulver-Kombination
verwendet wird.
e) Untergruppe 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4
Die Verfahrensprüfung an einem beliebigen
Stahl dieser Untergruppen schließt die
Stähle der jeweiligen Untergruppe unter
der Voraussetzung ein, daß der gleiche
Elektrodentyp bzw. die gleiche Draht/
Schutzgas- oder Draht/Pulver-Kombination
rerwendet wird und der bei der Eignungsprüfung
für Schweißzusatzwerkstoffe festgelegte
Anwendungsbereich die betreffenden
Stähle der Untergruppen umfaßt.
f) Untergruppen 4.1 und 4.2
Die Verfahrensprüfung an einem beliebigen
Stahl dieser Untergruppen schließt alle
Stähle der jeweiligen Untergruppe unter der
Voraussetzung ein, daß gleiche Zusatzwerkstoffe
und Hilfsstoffe verwendet werden,
daß der bei der Eignungsprüfung für
Schweißzusatzwerkstoffe festgelegte Anwendungsbereich
die betreffenden Stähle der
Untergruppen umfaßt und bei der Verfahrensprüfung
die Kaltzähigkeitseigenschaften
nachgewiesen werden.
8.2 Für Schweißverbindungen unterschiedlicher
Werkstoffe
a) Untergruppen 1.1, 1.2 und 1.3
Innerhalb der Untergruppen 1.1 bis 1.3 sind
Verbindungen verschiedener Werkstoffe
möglich, sofern die Verfahrensprüfung für
die jeweilige Untergruppe durchgeführt
worden ist. Innerhalb der gesamten Gruppe 1
sind Verbindungen verschiedener Werkstoffe
unter der Voraussetzung möglich, daß
für die höhere Untergruppe eine Verfahrensprüfung
durchgeführt worden ist.
b) Untergruppen 2.1 oder 2.4 mit 1.1 oder 1.2
Bei Verbindungen zwischen Stählen der
Untergruppe 2.1 oder 2.4 mit Stählen der
Untergruppen 1.1 oder 1.2 kann auf eine
Verfahrensprüfung verzichtet werden, wenn
die Verfahrensprüfungen für die Untergruppe
2.1 sowie für die Untergruppe 1.1
bzw. 1.2 vorliegen.
c) Untergruppe 2.2 und Werkstoffgruppe 1
Innerhalb der Untergruppe 2.2 sind Verbindungen
verschiedener Werkstoffe möglich,
sofern für die verwendeten Stähle Verfahrensprüfungen
vorliegen. Werkstoffverbindungen
zwischen Stählen der Untergruppe
2.2 mit warmfesten Stählen der
Werkstoffgruppe 1 sind unter der Voraussetzung
möglich, daß für die verwendeten
Stähle der Untergruppe 2.2 Verfahrensprüfungen
vorliegen.
d) Untergruppen 2.2, 2.3 und Werkstoffgruppe
1
Eine Verfahrensprüfung, die für die Verbindung
10 CrMo 9 10 14 MoV 6 3 abgelegt
wurde, gilt für die Verbindung
13 CrMo 44 14 MoV 6 3 sowie für die Verbindungen
mit den warmfesten Stählen der
Werkstoffgruppe 1.
e) Untergruppen 3.1, 2.2 und Werkstoffgruppe,
1
Wenn für Stähle der Untergruppe 3.1 und
dem verwendeten Stahl der Untergruppe 2.2
eine Verfahrensprüfung vorliegt, ist für
Verbindungen von Stählen der Untergruppe
3.1 mit dem jeweiligen Stahl der Untergruppe
2.2 bzw. mit warmfesten Stählen der Werkstoffgruppe
1 keine besondere Verfahrensprüfung
erforderlich.
f) Untergruppen 3.2, 3.1 und Werkstoffgruppen
1 und 2
Eine Verfahrensprüfung, die für die Verbindung
X 20 CrMoV 12 1 14 MoV 6 3
abgelegt wurde, gilt für alle Verbindungen
mit Stählen der Untergruppe 3.1, der Werkstoffgruppe
2 und Verbindungen mit warmfesten
Stählen der Werkstoffgruppe 1. Wird
die Verfahrensprüfung für die Verbindung
X 20 CrMoV 12 1 10 CrMoV 9 10 abgelegt,
sind Verbindungen mit 14 MoV 6 3 ausgenommen.
g) Untergruppen 3.4, 3.3 und 3.1
Innerhalb der Untergruppen 3.4, 3.3 und
3.1 sind Verbindungen verschiedener Werkstoffe
ohne zusätzliche Verfahrensprüfung
zulässig, wenn der Umfang der Eignungsprüfung
der Schweißzusatzwerkstoffe beide
Werkstoffe erfaßt.
h) Werkstoffgruppen 4, 3, 2 und 1
Bei Verbindungen von Werkstoffen der
Werkstoffgruppe 4 mit Stählen der Werkstoffgruppen
3, 2 und 1 sind Verfahrensprüfungen
durchzuführen. Dies gilt sowohl
für die Verwendung austenitischer als auch
für hochnickelhaltige Schweißzusatzwerkstoffe.
Die Verfahrensprüfung an einer Verbindung
zwischen Stählen der Werkstoffgruppen 4
und 3 oder der Werkstoffgruppen 4 und 2
schließt die Werkstoffverbindungen zwischen
Stählen der Werkstoffgruppe 4 und allen
anderen Werkstoffgruppen ein, ausgenommen
Verbindungen zwischen Stählen der
Werkstoffgruppe 4 und den Untergruppen
3.3 und 3.4. Bei Verbindungen zwischen
austenitischen Stählen und kaltzähen ferritisch-
perlitischen Stählen sind Verfahrensprüfungen
durchzuführen.
9. Schweißzusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe dürfen
für ein geprüftes Schweißverfahren nur im
Einvernehmen mit dem Dampfkesselüberwachungsorgan
gewechselt werden, wenn typenmäßige
Übereinstimmung herrscht.
10. Es sind folgende Schweißpositionen zu
unterscheiden
w = waagrechtes Schweißen von Stumpfnähten
und Kehlnähten in Wannenlage
h = waagrechtes Schweißen von Kehlnähten
s = Steignaht
f = Fallnaht
q = waagrechtes Schweißen an lotrechter Wand
ü = Überkopfschweißen.
Die Verfahrensprüfungen für die Position w
schließen die Position h ein. Die Verfahrensprüfungen
für die Positionen q oder ü schließen
die Position w ein, ausgenommen bei Werkstoffgruppe
3.4. Die Verfahrensprüfungen an Blechen
in der Position w gilt auch für Rohre, die auf
Grund mechanisierter Einrichtungen nur in Position
w geschweißt werden.
11. Bei mehrlagig ausgeführten Schweißverbindungen
an einem Werkstoff mit der Dicke s
gilt die Verfahrensprüfung für Wanddicken von
0,75 s bis 1,5 s, jedoch höchstens bis s = 100 mm,
bei Werkstoffdicken ab 150 mm für Wanddicken
von 0,6 s bis 1,35 s. Bei einlagig ausgeführten
Schweißungen ist der Geltungsbereich zwischen
Hersteller und dem Dampfkesselüberwachungsorgan
zu vereinbaren.
Bei mehrlagig ausgeführten Rohrschweißungen
gilt der Bereich ab dem 0,5fachen des bei der
Verfahrensprüfung verwendeten Rohrdurchmessers
ohne obere Begrenzung. Verfahrensprüfungen
für Mehrlagenschweißungen gelten nicht für
Einlagenschweißungen.
12. Die bei der Verfahrensprüfung angewendeten
Wärmebehandlungen der Schweißverbindung
sind bei der Ausführung des Verfahrens, abgesehen
von betriebsbedingten Abweichungen,
unverändert einzuhalten. Zulässige Toleranzen
sind mit dem Dampfkesselüberwachungsorgan
zu vereinbaren.
13. Bei Vorliegen erschwerender Bedingungen
(wie z. B. Schweißen in Zwangslage oder unter
räumlicher Beengtheit), oder beim Schweißen
plattierter Bleche ist die Verfahrensprüfung diesen
Bedingungen weitgehend anzupassen.
14. Die Verfahrensprüfungen sind in der Regel
an Stumpfnähten auszuführen. Bei Anwendung
besonderer Nahtformen, z. B. Sickennähte,
Stutzen- oder Kehlnähte, sind die Prüfstücke in
der gleichen Weise auszuführen. Der Geltungsbereich
dieser Verfahrensprüfungen ist mit dem
Dampfkesselüberwachungsorgan zu vereinbaren.
15. Die Durchführung der Verfahrensprüfungen
und das Herstellen der Prüfstücke hat nach
folgenden Bestimmungen zu erfolgen
a) Der Hersteller hat beim zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
die Durchführung
der Verfahrensprüfung unter Angabe
des Schweißverfahrens,
der zu verschweißenden Werkstoffe,
der Wanddicke,
der Durchmesser der Rohre,
der Fugenform,
der Zusatzwerkstoffe,
der Hilfsstoffe (Schutzgas, Schweißpulver),
der Schweißposition,
der Wärmebehandlung (Vorwärmer und
nachfolgende Wärmebehandlung),
der größten und kleinsten Betriebstemperatur,
der Schweißnahtwertigkeit,
der Namen der ausführenden Schweißer,
bekanntzugeben.
b) Für die Probenherstellung sind Werkstoffe
zu verwenden, deren Güteeigenschaften mit
Abnahmeprüfzeugnissen nach ÖNORM M
3000 nachgewiesen sind.
16. Es sind folgende Prüfstücke anzufertigen
a) Bei Blechen
Je ein Prüfstück nach Bild 1 für die in Betracht
kommenden Positionen. Werden
Nähte einseitig geschweißt, sind die Prüfstücke
auch einseitig zu schweißen. Die an
Rohren abgelegte Verfahrensprüfung gilt
auch für Bleche.
b) Bei Rohren
Es ist eine Rohrrundnaht in Zwangslage,
Rohr liegend, für Position w, s und ü und
eine Rohrrundnaht in Zwangslage, Rohr
stehend, für Position q herzustellen. Wenn
die Rohrabmessung es zuläßt, genügt eine
Rohrrundnaht für alle Positionen. Werden
Rohrrundnähte nur in einer Position geschweißt,
kann die Verfahrensprüfung auf
ein Prüfstück dieser Position beschränkt
werden.
Die Prüfstücke sind so zu bemessen, daß die
in Z. 17 vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt
werden können. Ist dies nicht möglich,
so sind hinreichend viele Prüfstücke
herzustellen, um die festgelegten Proben
und Ersatzproben daraus entnehmen zu
können.
c) Bei Stutzen- und Kehlnähten
Es sind zwei Stücke in der beim Hersteller
üblichen Ausführungsform zu schweißen.
d) Bei Sickennähten und ähnlichen Nahtformen
Ein Prüfstück mit einer entsprechend ausgeführten
Rundnaht.
17. Es sind bei Blechen folgende Prüfungen
durchzuführen
a) Nahtdicke und Nahtaussehen.
b) Durchstrahlungsprüfung der Prüfstücke nach
DIN 54109 und DIN 54111.
c) Drei Zugversuche quer zur Schweißnaht
nach ÖNORM M 3050, Ausgabe 1967.
d) Ein Warmzugversuch quer zur Schweißnaht
an der Rundzugprobe, wenn die Betriebstemperatur
350 ° C und die Wanddicke 25 mm
überschreiten.
e) Querbiegeversuche nach ÖNORM M 3050,
Ausgabe 1967, an vier Proben, je zwei Proben
über die eine und je zwei Proben über
die andere Nahtseite auf Zug beansprucht.
Für Stahlsorten, die in der ÖNORM M 3121
angeführt sind, gelten die in dieser Norm
angegebenen Dorndurchmesser. Für alle
übrigen Stähle beträgt der Dorndurchmesser
in Abhängigkeit vom Werkstoff und der
Probendicke a
f) Drei Kerbschlagbiegeversuche DVM, DIN
50115, aus der Mitte des Schweißgutes bei
Raumtemperatur, Kerb senkrecht zur Oberfläche
nach DIN 50122, Bild 3.
g) Bei Betriebstemperaturen von unter —10° C
drei Kerbschlagbiegeversuche bei der tiefsten
Betriebstemperatur, entnommen gemäß
Punkt f), Probenform DVM. Die Prüfung
unter Punkt f) entfällt.
h) Drei Kerbschlagbiegeversuche aus der Wärmeeinflußzone
gemäß Punkt f) bzw. Punkt
g). Der Kerbgrund berührt an einem Punkt
das Schweißgut gemäß Bild 9.
i) Zwei Seitenbiegeversuche bei plattierten
Blechen und Pufferschweißungen mit 4 a als
Dorndurchmesser.
j) Gefügeuntersuchungen an einer Probe, und
zwar ein Makroschliff und Mikroschliffe aus
dem Schweißgut, der wärmebeeinflußten
Zone und dem Grundwerkstoff.
k) Härteprüfung quer zur Schweißnaht über
den ganzen Schweißnahtbereich bis zur
unbeeinflußten Zone des Grundwerkstoffes
in einem Abstand von 0.1 s, jedoch höchstens
2 mm, von der Außen- und Innenoberfläche
für alle unlegierten Stähle, ausgenommen
Werkstoffuntergruppe 1.1 sowie alle
legierten ferritischen Stähle, ausgenommen
17 Mn 4, 15 Mo 3 und 16 Mo 5.
l) Für besondere Beanspruchungen der
Schweißverbindungen im Betrieb können
zusätzliche Prüfungen, zum Beispiel Zug-
und Warmzugversuche vom reinen Schweißgut,
die Bestimmung der IK-Beständigkeit
oder die chemische Analyse des Schweißgutes
nach bestehenden Normen verlangt
werden.
m) Wird eine Naht nach verschiedenen Verfahren
geschweißt, z. B. Wurzel und Füllagen,
sind im Einvernehmen mit dem Dampfkesselüberwachungsorgan
zusätzliche Proben
anzufertigen, sodaß die verschiedenen
Zonen erfaßt werden, sofern nicht diese
Zonen durch die einzelnen Verfahrensprüfungen
bereits miterfaßt sind.
18. Für die Verfahrensprüfung an Rohren sind
die gleichen Versuche je Prüfstück wie bei
dem Blechprüfstück gemäß Z. 17 durchzuführen,
jedoch genügt für jede Schweißposition ein Probensatz
nach Bild 7. Werden Rohrrundnähte nur
in einer Position geschweißt, sind zwei Probensätze
nach Bild 8 erforderlich. Der Zugversuch
an einer Schweißgutprobe ist bei Rohrproben
mit einer Dicke 30 mm und einen äußeren
Durchmesser über 300 mm durchzuführen.
Querbiegeversuche sind nach DIN 50121 durchzuführen.
19. Bei Stutzen- und Kehlnahtschweißungen
sind folgende Prüfungen durchzuführen
a) Nahtdicke und Nahtaussehen.
b) Je nach Größe des Prüfstückes an zwei bis
vier Proben: Gefügeuntersuchungen, makro
und mikro, aus Schweißgut und Wärmeeinflußzone,
Härteprüfungen gemäß Z. 17,
Punkt k).
20. Bei Sickennähten und ähnlichen Nähten
sind folgende Prüfungen durchzuführen
a) Nahtdicke und Nahtaussehen.
b) Durchstrahlungsprüfung nach DIN 54109
und DIN 54111.
c) Zwei Zugversuche quer zur Schweißnaht
nach ÖNORM M 3050, Ausgabe 1967.
d) Ein Querbiegeversuch mit Zugseite Außenoberfläche
und ein Querbiegeversuch mit
Zugseite Innenoberfläche nach ÖNORM
M 3050, Ausgabe 1967, wobei die Verbindung
beidseitig blecheben abzuarbeiten ist.
e) Drei Kerbschlagbiegeversuche DVM aus
Mitte Schweißgut bei Raumtemperatur,
Kerb senkrecht zur Oberfläche nach DIN
50122, Bild 3.
21. Die Aufteilung der Proben an einem Blechprüfstück
ist aus Bild 1 zu entnehmen. Die Länge
des Prüfstückes ist so zu wählen, daß Platz für
die Entnahme von Ersatzproben vorhanden ist.
Bei Blechdicken über 50 mm sind die technologischen
Proben über den Querschnitt wie folgt
zu verteilen
Aufteilung der Proben für den Zug- und Querbiegeversuch
über den Prüfstückquerschnitt siehe
Bilder 2 bis 4, der Proben für den Seitenbiegeversuch
siehe Bild 5. Die Proben für den Zugversuch
an reinem Schweißgut sind nach Bild 6
zu entnehmen. Die Aufteilung der Proben an dem
Rohrprüfstück ist aus den Bildern 7 und 8 zu
ersehen. Die Entnahme der Kerbschlagproben
aus der Wärmeeinflußzone erfolgt nach Bild 9.
22. Das Bewerten der Prüfergebnisse erfolgt
nach folgenden Bestimmungen
a) Nahtdicke und Nahtaussehen
Das Nahtaussehen wird vor dem Zerteilen
der Prüfstücke auf Ansätze und Gleichmäßigkeit,
Nahtübergänge und Einbrandkerben,
bei einseitig geschweißten Nähten
auf das Aussehen der Wurzel beurteilt. Die
Nahtüberhöhung muß innerhalb der zulässigen
Grenzen liegen, die Abmessungen
der Schweißnaht müssen zeichnungsgemäß
ausgeführt sein.
b) Durchstrahlungsprüfung
Die Aufnahmen müssen der Bildgüteklasse I
für Eisenwerkstoffe nach DIN 54109, Blatt 2,
die Prüfung muß der Prüfklasse B nach
DIN 54111, Blatt 1, entsprechen. Risse und
Bindefehler sind unzulässig. Die Zulässigkeit
sonstiger Fehler (Poren, Einschlüsse,
Wurzelkerben) ist je nach Beanspruchung
der Naht vom Dampfkesselüberwachungsorgan
zu beurteilen.
c) Zugversuche
Bei den Zugversuchen muß die Zugfestigkeit
dem Mindestwert des Grundwerkstoffes
entsprechen.
d) Warmzugversuche
Der Mindestwert der Warmstreckgrenze
(0,2% Dehngrenze) des Grundwerkstoffes
bei der höchsten Wandungstemperatur muß
erreicht werden.
e) Querbiegeversuche
Bei den Querbiegeversuchen muß ein Biegewinkel
von 180 ° ohne Anriß erreicht werden.
Geringe Porenaufbrüche gelten nicht als
Anriß.
Wird bei nichtrostenden, bei kaltzähen und
warmfasten austenitischen Stählen sowie bei
ferritischen Stählen mit einer Zugfestigkeit
470 N/mm² ein Winkel von 180°
nicht erreicht, so muß bei einem fehlerfreien
Bruchaussehen
bei einem Biegewinkel 90° die Dehnung
mindestens gleich groß wie die Mindestbruchdehnung
δ5 des Grundwerkstoffes,
bezogen auf l0 = Schweißnahtbreite +
Wanddicke (symmetrisch zur Naht) sein,
bei einem Biegewinkel < 90° die Dehnung
über die Schweißnahtbreite > 30% sein,
oder bei Rohren mit einem Außendurchmesser
bis 57 mm und einer Wanddicke bis
8 mm aus den Werkstoffen 15 Mo 3, 13
CrMo 44, 10 CrMo 9 10 der Biegewinkel
bis zum Anriß mindestens 30° betragen,
wenn die in Abschnitt III/4, Z. 12 enthaltenen
Bedingungen eingehalten werden. Für
nicht artgleich geschweißte Stähle sind
kleinere Werte mit dem Dampfkesselüberwachungsorgan
zu vereinbaren.
f) Kerbschlagbiegeversuch aus der Mitte
Schweißgut
Mittel aus drei Proben. Es sind die Mindestwerte
des Grundwerkstoffes an ungealterten
Proben zu erreichen. Der Wert einer Probe
darf den Mindestwert um höchstens 20%
unterschreiten.
g) Kerbschlagproben aus der wärmebeeinflußten
Zone
Mittel aus drei Proben. Es sind 60% des
garantierten Mindestwertes des Grundwerkstoffes
zu erreichen.
h) Seitenbiegeversuch
Die Probe ist beim Versuch um 180° oder
bis zum Bruch zu biegen, wobei das Formänderungsvermögen
und die Bindung zwischen
Grundwerkstoff bzw. Plattierung und
Schweißgut beurteilt werden.
i) Härteprüfung
Aufhärtungen im Schweißgut und in der
wärmebeeinflußten Zone sind bis zu folgenden
Grenzwerten zulässig
Keinesfalls darf aber die Härte in diesen
Zonen 400 HV 10 übersteigen.
Härtespitzen in schmalen Aufhärtungszonen
sind zulässig, wenn das Ergebnis der technologischen
Prüfungen den Anforderungen
entspricht. Bei Rundnähten an Rohren aus
13 CrMo 44 sind Aufhärtungen im Schweißgut
und in der Übergangszone bis 350 HV 10
zulässig, wenn eine Wärmebehandlung nach
dem Schweißen gemäß Abschnitt III/4,
Z.12 oder 13 entfällt.
j) Gefügeuntersuchung
Der Makroschliff ist auf Lagenaufbau, Bindung,
bei einseitig geschweißten Nähten auf
Erfassung der Wurzel, bei gegengeschweißten
Nähten auf Überschneidung der Lagen
zu beurteilen. Risse, Bindefehler, ungenügende
Erfassung der Wurzel und Nichtaufschweißen
der Schweißnahtkanten sind
unzulässig.
Beim Mikroschliff ist das Gefüge des Schweißgutes,
der Übergangszone und der wärmebeeinflußten
Zone sowie des Grundwerkstoffes
zu beurteilen. Eine Untersuchung auf
Mikrorisse ist durchzuführen. Makro- und
Mikroschliffe sind durch Aufnahmen zu
belegen.
k) Zugversuche an einer Schweißgutprobe
Die Mindestwerte von Streckgrenze und
Dehnung des Grundwerkstoffes müssen erreicht
werden.
l) Warmzugversuche an einer Schweißgutprobe
Der Mindestwert der Warmstreckgrenze
(0,2% Dehngrenze) bei der maximalen Wandungstemperatur
des Grundwerkstoffes muß
erreicht werden.
m) IK-Beständigkeit
Prüfung nach DIN 50914. Nach der Verformung
dürfen keine Risse im Schweißgut
und in der wärmebeeinflußten Zone feststellbar
sein.
23. Werden bei der zerstörungsfreien Prüfung
unzulässige Bindefehler festgestellt, dürfen diese
im Einvernehmen mit dem Dampfkesselüberwachungsorgan
ausgebessert werden, wenn diese
Fehler nicht auf grundsätzliche Fehler im Verfahren
zurückgehen.
24. Entspricht eine der Proben nicht den Anforderungen,
sind als Ersatz für jeden Fehlversuch
aus dem restlichen Teil des Probestückes zwei
weitere gleichartige Probestäbe zu entnehmen
und zu prüfen, die den Anforderungen entsprechen
müssen.
25. Geringfügige betriebsbedingte Änderungen
des Verfahrens können mit Zustimmung des
Überwachungsorganes vorgenommen werden,
ohne daß eine neue Verfahrensprüfung abgelegt
werden muß. Bei wesentlichen Änderungen des
Verfahrens ist eine neue Verfahrensprüfung abzulegen.
26. Wird die Fertigung im Rahmen des Geltungsbereiches
einer Verfahrensprüfung länger
als zwei Jahre unterbrochen, ist die Verfahrensprüfung
zu wiederholen.
27. Über die Verfahrensprüfung ist ein Befund
auszufertigen, der die Abgrenzung des Geltungs-
bereiches und die Bedingungen der Herstellung
der Prüfstücke enthält. Die Prüfergebnisse sind
festzuhalten.
28. Die geprüften Proben und die restlichen
Teile der Prüfstücke sind bis zur Überreichung
des Befundes aufzubewahren.
29. Für Stahlguß und für NE-Metalle sind die
erforderlichen Verfahrensprüfungen in sinngemäßer
Anwendung der vorstehenden Bestimmungen
mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
zu vereinbaren.
30. Für vor Inkrafttreten dieser Verordnung
abgelegte Verfahrensprüfungen, die gemäß Abschnitt
HI/2 A Z. 26 noch Geltung haben, können
die gemäß Abschnitt HI/2 A Z. 17 noch fehlenden
Prüfungen im Rahmen von Arbeitsprüfungen bis
zum 1. Jänner 1980 nachträglich ergänzt werden.
B. Arbeitsprüfungen
1. Durch Arbeitsprüfungen ist die sachgemäße
Ausführung der Schweißverbindung und die
Einhaltung der bei den Verfahrensprüfungen
festgelegten Bedingungen nachzuweisen.
2. Zur Durchführung von Arbeitsprüfungen
sind folgende Probenplatten anzufertigen
a) In der Verlängerung einer der Längsnähte
jeder Trommel oder jedes zylindrischen oder
kegelförmigen Mantels ist unabhängig von
der Schußzahl für jedes angewendete
Schweißverfahren eine Probenplatte mitzuschweißen.
Bei gewölbten Wandungen ist
eine Probenplatte in der Verlängerung einer
Radialnaht anzufertigen.
b) Die Probenplatten sind aus Blechtafeln zu
entnehmen, die für das jeweilige Werkstück
bestimmt sind.
c) Wird die Schweißnaht einer Wärmebehandlung
unterzogen und besteht das Werkstück
aus Blechen verschiedener Schmelzen, so ist
je Schmelze eine Probenplatte mitzuschweißen.
Bei geringen Abweichungen der chemischen
Analyse der einzelnen Schmelzen
darf das Dampfkesselüberwachungsorgan
eine Verringerung der Anzahl der Probenplatten
gestatten.
3. Zur Durchführung der Arbeitsprüfungen
sind die Probenplatten wie folgt anzufertigen
a) Die Probenplatten sind im Zusammenhang
mit der Herstellung der letzten 300 mm der
Schweißnaht zu schweißen. Ist dies nicht
möglich, z. B. bei Rundnähten, so sind die
Probenplatten in derselben Lage unter örtlich
gleichen Bedingungen im Anschluß an die
Fertigung der Rundnähte zu schweißen.
b) Zur Herstellung der Probenplatten sind
Bleche ausreichender Größe zu verwenden.
Die Länge der Schweißnaht muß die Entnahme
der vorgeschriebenen Proben und
einer genügenden Zahl von Ersatzproben
ermöglichen.
c) Die Probenplatten müssen nachweislich in
jenem Wärmebehandlungszustand vorliegen,
der der letzten Wärmebehandlung des Bauteiles
entspricht. Sie sind in der Regel zusammen
mit dem Bauteil der Wärmebehandlung
zu unterziehen.
d) Das Schweißen der Probenplatten hat unter
Aufsicht der für den Betrieb gemäß ÖNORM
M 7812 Teil 1 anerkannten Schweißaufsichtsperson
zu erfolgen.
4. Den Probenplatten sind die zur Durchführung
der in Z. 5 angeführten Versuche erforderlichen
Proben zu entnehmen.
Das Herausarbeiten der Proben hat nach einer
allfälligen Wärmebehandlung und nach der zerstörungsfreien
Prüfung der Probenplatten zu erfolgen.
Die Proben sind gemäß Bild 10 zu entnehmen.
Bei einer Blechdicke über 50 mm sind
die Proben über den Querschnitt verteilt anzuordnen
(siehe Abschnitt III/2 A, Z. 21). Die
Proben sind vor der Entnahme zu bezeichnen
und mit dem Schlagstempel des Dampfkesselüberwachungsorganes
zu versehen.
5. Es sind folgende Prüfungen durchzuführen
a) Durchstrahlungsprüfung nach DIN 54109
und DIN 54111.
b) Zwei Zugversuche nach ÖNORM M 3050,
Ausgabe 1967.
c) Vier Querbiegeversuche nach ÖNORM M
3050, Ausgabe 1967, wechselseitig zu biegen.
d) Zwei Kerbschlagbiegeversuche DVM nach
DIN 50115 aus der Mitte des Schweißgutes
bei 20° C bzw., wenn es sich um Druckgefäße
für Betriebstemperatur unter —10° C
handelt, bei der tiefsten Betriebstemperatur
Kerb senkrecht zur Oberfläche nach DIN
50122, Bild 3.
e) Zwei Kerbschlagbiegeversuche gemäß
Punkt d, aus der wärmebeeinflußten Zone bei
20° C bzw., wenn es sich um Druckgefäße für
Betriebstemperaturen unter —10° C handelt,
bei der tiefsten Betriebstemperatur. Entnahme
nach Bild 9.
f) Eine Gefügeuntersuchung (Makrogefüge
und Mikrogefüge aus Schweißgut, wärmebeeinflußter
Zone und Grundwerkstoff).
g) Zwei Seitenbiegeversuche bei plattierten
Blechen und Pufferschweißung.
h) Eine Härteprüfung mit Ausnahme der Werkstoffgruppen
1.1, 3.3 und 4.
j) Ein Warmzugversuch bei der Betriebstemperatur
an Rundzugproben quer zur Schweißnaht,
bei Betriebstemperaturen über 350° C
und Wanddicken über 25 mm.
6. Bei der Prüfung der Proben müssen die im
Abschnitt m/2 A, Z. 22 gestellten Anforderungen
erfüllt werden.
7. Werden bei der Prüfung der Proben bei
einem der Probestäbe die Anforderungen nicht
erfüllt, sind als Ersatz für jeden Fehlversuch aus
dem restlichen Teil der Probenplatten zwei weitere
gleichartige Probestäbe zu entnehmen und zu
prüfen, die den Anforderungen entsprechen
müssen.
8. Das Dampfkesselüberwachungsorgan kann
in besonderen Fällen, sofern dies für die Beurteilung
der Schweißung erforderlich ist, die Durchführung
weiterer Versuche, wie Kerbschlagbiegeversuche,
Seitenbiegeversuche, Durchstrahlungsprüfungen
in verschiedenen Richtungen, Ultraschallprüfungen
und dergleichen verlangen.
9. Über das Ergebnis der Arbeitsprüfungen ist
ein Befund auszustellen, in dem die Prüfergebnisse
den Anforderungen gegenüberzustellen sind.
10. Die geprüften Proben und die Reststücke
der Probeplatten sind mindestens bis zur Ausstellung
der Druckgefäßbescheinigung aufzubewahren.
m/3
Prüfung der Schweißer
1. Die Handfertigkeit und die Fachkenntnisse
der mit der Ausführung von Schweißarbeiten an
Druckgefäßen befaßten Personen sind durch Prüfungen
nachzuweisen.
2. Die Prüfung der Schweißer, welche Schweißungen
von Hand ausführen, erfolgt
a) für Stahlblech nach ÖNORM M 7808,
b) für Stahlrohre nach ÖNORM M 7806,
c) für Nichteisenbleche nach ÖNORM M 7818,
d) für Nichteisenrohre nach ÖNORM M 7816
mit folgender Maßgabe
2.1 Die Prüfung der Schweißer erfolgt durch
die Dampfkesselüberwachungsorgane oder durch
vom Bundesminister für Bauten und Technik
mit Bescheid hiezu befugte Technische Versuchsanstalten.
2.2 In Abweichung von den in den ÖNORMEN
vorgesehenen Regelungen sind Wiederholungsprüfungen
in folgenden Fällen durchzuführen
2.2.1 Wenn der Schweißer seine Tätigkeit
länger als drei Monate unterbrochen hat.
2.2.2 Wenn der Schweißer an den durch die
Prüfung abgedeckten Werkstoffen länger als
sechs Monate nicht unter Aufsicht geschweißt hat.
2.2.3 Wenn die Arbeit des Schweißers innerhalb
von zwölf Monaten nicht zumindest stichprobenweise
zerstörungsfrei mittels Durchstrahlung
oder Ultraschall geprüft wurde. Kommen
an einer Schweißnaht mehrere Schweißer zum
Einsatz, gilt die Schweißnahtprüfung für alle an
der geprüften Naht eingesetzten Schweißer.
2.2.4 Wenn der Schweißer in den letzten drei
Monaten wiederholt mangelhafte Schweißungen
ausgeführt hat und das Dampfkesselüberwachungsorgan
die Wiederholung der Prüfung
verlangt.
2.3 Die Prüfung der Schweißer für kaltzähe
Stähle ist durch je drei Kerbschlagproben DVM
gemäß DIN 50115 quer zur Schweißnaht nach
DIN 50122, Bild 3, durchzuführen, wobei der
Mittelwert den Anforderungen an den Grundwerkstoff
entsprechen muß.
3. Die Prüfung des Bedienungspersonals von
Schweißautomaten erfolgt in der Form, daß die
von der Bedienungsperson angefertigten ersten
Schweißnähte über eine Länge von mindestens
1 m einer 100%igen Durchstrahlungsprüfung
oder Ultraschallprüfung unterzogen werden, worüber
eine Bestätigung vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
auszustellen ist. Hinsichtlich
der Wiederholungsprüfungen gilt Z. 2.2.
4. Schweißer, die für die Herstellung von
Druckgefäßen in Anlagen, die dem Genehmigungsverfahren
nach dem Strahlenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 227/1969, unterliegen, verwendet
werden, müssen jedenfalls die Prüfung für die
Prüfgruppe B III oder R III der ÖNORMEN
M 7806 bzw. M 7808 ablegen; hiebei sind zusätzlich
die in Z. 2.3 beschriebenen Kerbschlagproben
durchzuführen.
5. Eine Schweißerprüfung wird auch als gültig
anerkannt, wenn der Schweißer die in den
ÖNORMEN (Abschnitt III/3 Z. 2) vorgesehene
fachkundliche Prüfung ablegt und die Prüfstücke
für eine Verfahrensprüfung nach Abschnitt
III/2 anfertigt, und wenn die in Abschnitt
III/2 A Z. 17 vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich
durchgeführt worden sind. Der Geltungsbereich
der Verfahrensprüfung gilt auch für die
Schweißerprüfung. Für die Durchführung von
Wiederholungsprüfungen ist vorstehende Z. 2.2
zu beachten. Die Prüfungsbescheinigungen sind
sinngemäß nach ÖNORM M 7806 auszustellen.
6. Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen
abgelegten Kesselschweißerprüfungen gelten bis
30. Juni 1980.
m/4
Wärmebehandlung nach dem Schweißen
1. Nach dem Schweißen ist zur Verringerung
der Schweißeigenspannungen und allfälligen Gefügeverbesserung
eine Wärmebehandlung durchzuführen,
wenn
a) die in Tafel 2 enthaltenen Analysengrenzwerte
überschritten sind, ausgenommen
Feinkornstähle bis 30 mm Wanddicke, bei
denen die Aufhärtung der Wärmeeinflußzone
gegenüber dem Grundwerkstoff 150
HV 10 nicht überschreitet;
b) die Wanddicke einer Schweißverbindung die
in der Tafel 2 angegebenen Grenzwerte überschreitet
oder die dort angegebenen zusätzlichen
Anforderungen nicht gleichzeitig
erfüllt sind; bei Stumpfnähten zwischen
Teilen verschiedener Wanddicken ist die
größere Dicke im Bereich der Schweißnaht
maßgebend; eine Sonderregelung für Stutzen
ist aus Punkt f ersichtlich;
c) bei Druckgefäßen aus Stählen der Gruppe
1 a) in Tafel 2 die Betriebstemperatur des
Druckgefäßes unter —10° C liegt und die
Wanddicke 5 mm überschreitet;
d) das Druckgefäß mit einem Stoff beschickt
wird, der Spannungsrißkorrosion verursachen
kann;
e) das Werkstück vor dem Schweißen ohne
anschließende Wärmebehandlung kalt umgeformt
wurde und der Verformungsgrad
von 5% für Betriebstemperaturen ab —10° C
bzw. 2% bei Betriebstemperaturen unter
—10° C überschritten ist;
f) werden in einem Druckgefäß, das nicht unter
die Glühkriterien nach Punkt a)—e) fällt,
dickwandige Stutzen angebracht, deren
Wanddicke die in Tafel 2 angegebenen
Grenzwerte überschreitet, so kann von einer
Wärmebehandlung abgesehen werden, wenn
der Abstand der Stutzennähte zu benachbarten
Stutzennähten oder zur Längs- oder
Rundnaht des Druckgefäßes mindestens der
4fachen Wanddicke des Druckgefäßes im
Stutzenbereich entspricht.
2. Bei Druckgefäßen aus kaltzähen, nickellegierten
sowie aus austenitischen Stählen nach
ÖNORM M 3121 darf bei Überschreiten der zulässigen
maximalen Wanddicke auf eine Wärmebehandlung
im Einvernehmen zwischen Überwachungsorgan
und Werkstoffhersteller verzichtet
werden, sofern die Ergebnisse einer Verfahrensprüfung
dies als zulässig erscheinen lassen.
3. Nach Reparaturschweißungen an wärmebehandelten
Druckgefäßen ist die Wärmebehandlung
zu wiederholen.
Tafel 2
Werkstoffgruppen für unlegierte und legierte Stähle: Grenzwerte für Wärmebehandlung
4. Die Wärmebehandlungseinrichtungen müssen
eine ausreichende Genauigkeit und Gleichmäßigkeit
der Temperaturführung im Werkstoff
für die angewendete Art der Wärmebehandlung
ermöglichen. Für die Durchführung der Wärmebehandlung
und für die Temperaturmessung ist
sachkundiges Personal einzusetzen. Bei ortsfesten
Wärmebehandlungseinrichtungen ist der
Temperaturverlauf über die Zeit mit selbstschreibenden
Instrumenten in einer der Größe der Einrichtung
oder des Werkstückes angepaßten Zahl
festzuhalten. Werden bei ortsbeweglichen Wärmebehandlungseinrichtungen
keine selbstschreibenden
Instrumente verwendet, so sind die Meßergebnisse
in Protokollen festzuhalten.
5. Die Temperaturmeßeinrichtungen sind in
angemessenen Zeitabständen durch hiezu bestellte
Fachleute zu überprüfen. Über die Prüfung
ist ein Protokoll zu führen, das dem Überwachungsorgan
auf Verlangen vorzulegen ist. Das
Überwachungsorgan kann stichprobenweise die
Protokolleintragungen nachprüfen.
6. In der Regel sind die Druckgefäße der erforderlichen
Wärmebehandlung im ganzen zu
unterziehen. Bei Druckgefäßen ungewöhnlicher
Form oder Größe kann beim Spannungsarmglühen
von Schweißnähten davon abgewichen
werden, wenn die Wärmeeinflußzone der Schweißnähte
bei der Wärmebehandlung durch örtliches
Glühen voll erfaßt wird. Durch Vermeidung
schroffer Temperaturübergänge sind die entstehenden
Wärmespannungen möglichst gering
zu halten. Örtliches, schrittweises Glühen ist nicht
zulässig.
7. Wird nach dem Ein- und Anschweißen einzelner
kleiner Teile gemäß Abschnitt III/1 Z. 17
von einer neuerlichen Wärmebehandlung abgesehen,
ist eine zerstörungsfreie Prüfung der
Schweißverbindung stichprobenweise durchzu-
führen. Dies gilt auch für Walz-Schweißverbindungen
von Rohren an Kesseltrommeln u. dgl.,
wenn der Rohrdurchmesser 102 mm nicht überschreitet
und die Wanddicke der Rohre mindestens
3 mm beträgt, wobei der in Z. 1 Punkt a)
angegebene Grenzwert nicht überschritten werden
darf.
8. Über die durchgeführten Wärmebehandlungen
hat das Herstellerwerk Bestätigungen aus
zustellen, in denen die Art der Wärmebehandlung'
die Glühtemperatur und Glühdauer, gegebenenfalls
unter Beigabe des Glühdiagrammes, anzugeben
ist.
9. Für die Wärmebehandlung von Kohlenstoffstählen
und kohlenstoff-manganlegierten Stählen
ist folgendes zu beachten
a) Die Wärmebehandlung besteht in der Regel
in einem Spannungsarmglühen.
b) Ein Normalglühen oder Vergüten ist dann
erforderlich, wenn das angewendete Schweißverfahren
ein solches erforderlich macht,
wenn der Werkstoff vor oder nach dem
Schweißen ohne anschließende Wärmebehandlung
kalt verformt wurde und der Verformungsgrad
5%, bei Druckgefäßen für Betriebstemperaturen
unter —10° C 2% übersteigt
oder wenn das Werkstück vor oder
nach dem Schweißen einer Warmverformung
unterzogen wird. Vom Normalglühen kann
abgesehen werden, wenn die Warmverformung
innerhalb eines dem Normalglühen
entsprechenden Temperaturbereiches beendet
wurde.
c) Die Höhe der einzuhaltenden Temperaturen
ist nach den Angaben des Stahlherstellers
oder nach Angaben in Normen im Ein
vernehmen mit dem Dampfkesselüberwachungsorgan
festzulegen.
d) Für C- und C-Mn-Stähle soll die Temperatur
für das Spannungsarmglühen zwischen
500° C und 650° C liegen. Die Haltezeit
bei dieser Temperatur soll zwei Minuten je
Millimeter Wanddicke betragen, jedoch nicht
weniger als 30 Minuten.
e) Beim Einsetzen des Druckgefäßes oder von
Druckgefäßteilen in den Ofen soll dessen
Temperatur nicht über 400 ° C liegen. Wenn
die Wanddicke des Druckgefäßes 60 mm
überschreitet oder bei komplizierten Formen
soll die Ofentemperatur 300° C nicht überschreiten.
Die maximale Temperatursteigerung
ab 400° C soll bei Dicken bis einschließlich
25 mm 220° C/h betragen, bei
Dicken über 25 mm den aus der Formel
sich ergebenden Wert in ° C/h nicht
übersteigen, jedoch nicht kleiner als 55 ° C/h
sein. Während des Aufheizens soll die
größte Temperaturdifferenz pro 4,5 m
Länge des zu erwärmenden Druckgefäßes
150° C nicht überschreiten. Nach Erreichen
der vorgeschriebenen Haltetemperatur ist
diese in einem Bereich von ± 25 ° C zu
halten. Während des Aufheizens und Haltens
der Temperatur dürfen die Druckgefäße oder
Druckgefäßteile von Flammen nicht berührt
werden. Das Druckgefäß oder die
Druckgefäßteile sind im Ofen bis auf 400° C,
in den vorangeführten Sonderfällen bis auf
300° C abzukühlen. Die maximale Temperaturabnahme
soll bis 25 mm Wanddicke
275° C/h betragen, über 25 mm Wanddicke
soll sie den nach der Formel
sich ergebenden
Wert in ° C/h nicht übersteigen,
jedoch nicht kleiner als 65° C/h sein. Unterhalb
von 400° C bzw. 300° C soll die weitere
Abkühlung in ruhiger Luft erfolgen.
10. Die erforderliche Wärmebehandlung nach
dem Schweißen von legierten Stählen, Stahlguß
und Nichteisenwerkstoffen richtet sich nach den
Hinweisen des Werkstoffherstellers und ist im Einvernehmen
mit den Dampfkesselüberwachungsorganen
festzulegen.
11. Bei stabilisierten austenitischen Stählen oder
austenitischen Stählen mit einem Kohlenstoffgehalt
bis 0,03% genügt ein Spannungsarmglühen
zwischen 500° C und 550° C. Wird Beständigkeit
gegen interkristalline Korrosion verlangt, ist ein
Abschrecken oder zumindest ein rasches Abkühlen
durchzuführen. Wenn zulässig, kann auch
ein Stabilglühen erfolgen.
12. Bei Stumpfnähten an Rohren aus dem
Stahl 15 Mo 3, bei im Rauchgasstrom liegenden
Stumpfnähten an Rohren aus dem Stahl 13 CrMo
44 kann ohne Begrenzung der mittleren Wandungstemperatur,
bei solchen aus dem Stahl
10 CrMo 910 oberhalb einer mittleren Wandungstemperatur
von etwa 490 ° C, von einer Wärmebehandlung
nach dem Schweißen abgesehen werden,
wenn der äußere Rohrdurchmesser nicht
größer als 57 mm und die Wanddicke nicht
größer als 8 mm ist. Dies gilt auch für die Stumpfnähte
zwischen diesen Rohren und Rohrnippeln,
auch wenn sie nicht im Rauchgasstrom liegen.
Weitere Glüherleichterungen für Rohre können
auf Grund entsprechender Verfahrensprüfungen
vom Dampfkesselüberwachungsorgan gestattet
werden.
13. Bei der Herstellung befloßter Rohre aus den
Werkstoffen 13 CrMo 44 und 10 CrMo 910 mit
einem Außendurchmesser nicht größer als 57 mm
und einer Wanddicke von höchstens 8 mm kann
nach dem Schweißen auf eine Wärmebehandlung
verzichtet werden, wenn die Rohre vor dem Beflossen
nicht kalt gebogen worden sind und durch
eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wird, daß
die Härte im Schweißgut und in der Übergangszone
höchstens um 150 HV 10 über der Härte des
Grundwerkstoffes liegt, jedoch nicht größer als
400 HV 10 ist, und durch technologische Prüfungen
(zum Beispiel Zugversuch quer zur Rohrachse,
Aufdornringversuche) und Makroschliffe
die Eignung des Schweißverfahrens nachgewiesen
wurde. Für Rohre aus anderen Werkstoffen oder
größeren Abmessungen (Durchmesser, Wanddicke)
kann auf eine Wärmebehandlung nach dem
Anschweißen der Flossen nur dann verzichtet
werden, wenn die Ergebnisse einer für jeden Rohrwerkstoff
gesondert durchzuführenden Verfahrensprüfung
dies als zulässig erscheinen lassen.
Art und Umfang der Verfahrensprüfung sind mit
dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
zu vereinbaten.
14. Befloßte Rohre aus den unter Z. 13 angeführten
Werkstoffen mit den dort angegebenen
Abmessungen bedürfen nach einem Kaltbiegen
keiner Wärmebehandlung, wenn die Härte in der
Übergangszone nicht mehr als 300 HV 10 beträgt,
bei einem Biegeversuch mit dem vorgegebenen
Biegeradius des Rohres und einem um 50° vergrößerten
Biegewinkel, jedoch nicht größer als
120°, keine Anrisse auftreten, die Härtewerte
gemäß Z. 13 nicht überschritten werden, die Unrundheit
der gebogenen Rohre nicht mehr als
10% beträgt, die Rohre nicht warm nachgerichtet
und an den kaltverformten Stellen keine Schweißungen
vorgenommen werden.
III/5
Bewertung und Prüfung von Schweißnähten
1. Schweißnähte dürfen unabhängig von der
Art des Verfahrens bis zu v = 0,8 einschließlich
bewertet werden. Die Längsnähte und Stutzennähte
sind auf Anordnung des Überwachungsorganes
stichprobenweise einer zerstörungsfreien
Prüfung (in der Regel Durchstrahlung oder Ultraschallprüfung)
zu unterziehen. Sind die Längsnähte
nach Fertigstellung nicht von beiden Seiten
vom Überwachungsorgan ausreichend besichtigbar
oder sind sie nicht gegengeschweißt, so sind
die Längsnähte über ihre ganze Länge einer zerstörungsfreien
Prüfung auf äußere und innere
Fehler zu unterziehen. Bei mehreren gleichartigen
und nach dem gleichen Verfahren geschweißten
Druckgefäßen erfolgt diese stichprobenweise zerstörungsfreie
Prüfung aller in Betracht kommenden
Nähte an einem von zwanzig Gefäßen, mindestens
jedoch an einem Gefäß. Werden bei diesen
zerstörungsfreien Prüfungen wesentliche Mängel
festgestellt, so sind sämtliche Druckgefäße des
Loses der zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen.
Bei positivem Prüfergebnis ist in den
Druckgefäßbescheinigungen zu vermerken, an
welchem Druckgefäß des jeweiligen Loses die
zerstörungsfreie Prüfung durchgeführt worden
ist. Sind Rundnähte nicht gegengeschweißt, wie
zum Beispiel bei Sickennähten, ist eine stichprobenweise
zerstörungsfreie Prüfung der Rundnähte
in gleicher Weise wie für Längsnähte durchzuführen.
Rundnähte, in denen erhebliche Biegespannungen
auftreten, das sind insbesondere
solche an ebenen oder kalottenförmigen
Böden oder an kegeligen Schüssen, sind grundsätzlich
über ihre ganze Länge zerstörungsfrei
auf äußere und innere Fehler zu prüfen. Die
Dampfkesselüberwachungsorgane haben zusätzliche
zerstörungsfreie Prüfungen zu verlangen,
wenn in Einzelfällen Bedenken hinsichtlich der
Qualität der ausgeführten Schweißnähte bestehen.
Das Ergebnis der Prüfungen ist zu bescheinigen
und der Bescheinigung über die Bauprüfung beizufügen.
2. Die Bewertung der Schweißnähte mit v =
0,9 oder 1,0 ist zulässig, wenn alle Schweißnähte
über ihre ganze Länge einer zerstörungsfreien
Prüfung (in der Regel Durchstrahlung oder
Ultraschall) unterzogen werden. Bei Wanddicken
unter 30 mm genügt bei gegengeschweißten
Rundnähten, die vom Überwachungsorgan
von beiden Seiten ausreichend besichtigt werden
können, die Prüfung an 25% der Nahtlänge, wobei
jedoch alle Stoßstellen mit anderen Nähten zu
prüfen sind. Bei Rohren bis 80 mm äußerem
Durchmesser genügt die Prüfung von 5% der
Gesamtanzahl der Rundnähte am Bauteil. Bei
Verwendung von rißempfindlichen Werkstoffen
oder erschwerten Schweißbedingungen kann das
Dampfkesselüberwachungsorgan dieses Prüfquantum
erhöhen.
3. Die Anfertigung von Schweißnähten mit
einer Bewertung von v = 1,0, von Schweißnähten
an Druckgefäßen für Betriebstemperaturen unter
—10° C, ausgenommen witterungsbedingte Temperaturen,
sowie von Schweißnähten an Werkstoffen
der Werkstoffuntergruppen 1.3, 2.2, 2.3,
3.1, 3.2 und 3.4 (Tafel 1), ist laufend durch die
Entnahme von Arbeitsprüfungen nach Abschnitt
III/2 B zu kontrollieren.
4. Bei erschwerten Schweißbedingungen kann
das Dampfkesselüberwachungsorgan auch bei
Schweißnähten mit einer Bewertung v < 1,0 sowie
für Rundnähte die Durchführung von Arbeitsprüfungen
verlangen.
5. Druckgefäße für Anlagen, die der Genehmigung
nach dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr.
227/1969, unterliegen, sind grundsätzlich entsprechend
einer Schweißnahtwertigkeit v = 1,0
zu prüfen und kontrollieren.
6. Die Durchführung der zerstörungsfreien
Schweißnahtprüfung erfolgt nach der letzten
Wärmebehandlung sowie nach Möglichkeit nach
der Erprobung des Druckgefäßes, und zwar durch
das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
oder durch vom Bundesminister für Bauten und
Technik durch Bescheid hiezu befugte Technische
Versuchsanstalten, wobei jedoch die letztgültige
Entscheidung über die Zulässigkeit von Schweiß-
nahtfehlern dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
obliegt.
Artikel II
Im Abschnitt IV Z. 8 und im Abschnitt VIII
Z. 6 hat die Normenbezeichnung „ÖNORM M
7301, Ausgabe 1977" zu lauten.
Artikel III
Die Bestimmungen des Abschnittes III/1 Z. 2
und Z. 10 treten mit 1. Juli 1979, die Bestimmungen
des Abschnittes III/1 Z. 3 Punkt a) und d)
mit 1. Jänner 1980, die Bestimmungen des Abschnittes
III/3 Z. 2 Punkt c) und d) jeweils mit
dem Tage der Herausgabe der dort angeführten
ÖNORM in Kraft.
Artikel IV
Die in Art. I zitierten Normen DIN (Deutsches
Institut für Normung e. V.) liegen ebenso wie die
ÖNORMEN beim Österreichischen Normungsinstitut,
Leopoldsgasse 4,1020 Wien, Tel. 33 55 19,
auf.