67. Verordnung: Durchführung des Abkommens vom 20. September 1977 zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens vom
20. September 1977, BGBl. Nr. 36/1978, zwischen
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gemäß Artikel XXVIII des GATT
betreffend bestimmte Käse wird in Verbindung
mit den §§ 17 und 21 Marktordnungsgesetz,
BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
Artikel I
Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung für
die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach
Österreich
§ 1. Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
zum freien Verkehr in der Einfuhr und für die
Zollabrechnung im Vormerkverkehr der in § 2
genannten Käsesorten ist die Vorlage einer
vollständig ausgefüllten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung
nach dem Muster gemäß Anlage 1
erforderlich.
§ 2. Käse im Sinne des § 1 sind nachstehende
Waren
1. Käse der Tarifnummer 04.04 A, die im
Anhang I Teil B des Abkommens erfaßt sind,
2. Käse der Tarifnummer 04.04 A, aus Kuhmilch
hergestellt, mit einem Wassergehalt in
der fettfreien Käsemasse von mehr als 62 Gewichtsprozent,
ausgenommen Käse, die im Anhang
I Teil B oder im Anhang II des Abkommens
erfaßt sind.
§ 3. Eine Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung
ist anzuerkennen,
a) wenn sie von einer in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ermächtigten Stelle ausgestellt und mit
einem Sichtvermerk einer Zollbehörde der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt
wurde,
b) wenn sie mit „Original" gekennzeichnet
und mit einer Bescheinigungsnummer versehen
ist,
c) wenn die Waren in der Bescheinigung
neben allfälligen Markennamen die dem
Abkommen entsprechenden Bezeichnungen
tragen. Gegebenenfalls hat die Bescheinigung
auch die Angabe des Wassergehaltes
(in Gewichtsprozent) der fettfreien Käsemasse
zu enthalten,
d) für die in der Bescheinigung angegebene
Menge; jedoch werden Überschreitungen
bezüglich der Gewichtsangaben um nicht
mehr als 5% als mit dieser Bescheinigung
übereinstimmend angesehen.
Artikel II
Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter
Käsesorten nach Österreich gemäß Mindestpreisabkommen
§ 4. Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
zum freien Verkehr in der Einfuhr und für
die Zollabrechnung im Vormerkverkehr der
im § 5 genannten Käsesorten ist die Vorlage
einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung für
die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach Österreich
nach dem Muster gemäß Anlage 2 erforderlich.
§ 5. Käse im Sinne des § 4 sind aus Kuhmilch
hergestellte Käse der Tarifnummer 04.04 A,
die im Anhang II des Abkommens erfaßt sind.
§ 6. Eine Bescheinigung für die Ausfuhr
bestimmter Käsesorten nach Österreich ist anzuerkennen,
a) wenn sie von einer in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ermächtigten Stelle ausgestellt und mit
einem Sichtvermerk einer Zollbehörde der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt
wurde,
b) wenn die Bescheinigung zweifach, versehen
mit einer Bescheinigungsnummer, vorgelegt
wird und eine Ausfertigung mit „Original"
gekennzeichnet ist,
c) wenn die Waren in der Bescheinigung neben
allfälligen Markennamen die dem Abkommen
entsprechenden Bezeichnungen
tragen. Gegebenenfalls hat bei Schmelzkäse
die Bescheinigung auch die Angabe des
Fettgehaltes (in Gewichtsprozent) der
Trockenmasse zu enthalten,
d) für die in der Bescheinigung angegebene
Menge; jedoch werden Überschreitungen
bezüglich Gewichtsangaben um nicht mehr
als 5 % als mit dieser Bescheinigung übereinstimmend
angesehen.
§ 7. Das Zollamt hat nach erfolgter Eingangsabfertigung
zum freien Verkehr die zweifach
vorgelegte Bescheinigung mit Sichtvermerk (Ort,
Datum, Unterschrift, Stempel des Zollamtes)
zu versehen und die Durchschrift der Bescheinigung
dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.
Artikel III
§ 8. Unbedeutende formelle Mängel der Qualitäts-
und Ursprungsbescheinigung sowie der
Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten
nach Österreich stehen der Anerkennung
der Bescheinigungen nicht entgegen, wenn die
Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten
Waren mit den den Gegenstand der vorgelegten
Bescheinigungen bildenden Waren gegeben ist
und wenn hinsichtlich des Ursprungs der Waren
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
keine Zweifel bestehen.
Artikel IV
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978
in Kraft.