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67_1978 AT

67. Verordnung: Durchführung des Abkommens vom 20. September 1977 zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Durchführung des Abkommens vom 20. September 1977 zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse

Zur Durchführung des Abkommens vom

20. September 1977, BGBl. Nr. 36/1978, zwischen

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

gemäß Artikel XXVIII des GATT

betreffend bestimmte Käse wird in Verbindung

mit den §§ 17 und 21 Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

Artikel I

Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung für

die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach

Österreich

§ 1. Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

zum freien Verkehr in der Einfuhr und für die

Zollabrechnung im Vormerkverkehr der in § 2

genannten Käsesorten ist die Vorlage einer

vollständig ausgefüllten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung

nach dem Muster gemäß Anlage 1

erforderlich.

§ 2. Käse im Sinne des § 1 sind nachstehende

Waren

1. Käse der Tarifnummer 04.04 A, die im

Anhang I Teil B des Abkommens erfaßt sind,

2. Käse der Tarifnummer 04.04 A, aus Kuhmilch

hergestellt, mit einem Wassergehalt in

der fettfreien Käsemasse von mehr als 62 Gewichtsprozent,

ausgenommen Käse, die im Anhang

I Teil B oder im Anhang II des Abkommens

erfaßt sind.

§ 3. Eine Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung

ist anzuerkennen,

a) wenn sie von einer in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

ermächtigten Stelle ausgestellt und mit

einem Sichtvermerk einer Zollbehörde der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt

wurde,

b) wenn sie mit „Original" gekennzeichnet

und mit einer Bescheinigungsnummer versehen

ist,

c) wenn die Waren in der Bescheinigung

neben allfälligen Markennamen die dem

Abkommen entsprechenden Bezeichnungen

tragen. Gegebenenfalls hat die Bescheinigung

auch die Angabe des Wassergehaltes

(in Gewichtsprozent) der fettfreien Käsemasse

zu enthalten,

d) für die in der Bescheinigung angegebene

Menge; jedoch werden Überschreitungen

bezüglich der Gewichtsangaben um nicht

mehr als 5% als mit dieser Bescheinigung

übereinstimmend angesehen.

Artikel II

Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter

Käsesorten nach Österreich gemäß Mindestpreisabkommen

§ 4. Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

zum freien Verkehr in der Einfuhr und für

die Zollabrechnung im Vormerkverkehr der

im § 5 genannten Käsesorten ist die Vorlage

einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung für

die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach Österreich

nach dem Muster gemäß Anlage 2 erforderlich.

§ 5. Käse im Sinne des § 4 sind aus Kuhmilch

hergestellte Käse der Tarifnummer 04.04 A,

die im Anhang II des Abkommens erfaßt sind.

§ 6. Eine Bescheinigung für die Ausfuhr

bestimmter Käsesorten nach Österreich ist anzuerkennen,

a) wenn sie von einer in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

ermächtigten Stelle ausgestellt und mit

einem Sichtvermerk einer Zollbehörde der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt

wurde,

b) wenn die Bescheinigung zweifach, versehen

mit einer Bescheinigungsnummer, vorgelegt

wird und eine Ausfertigung mit „Original"

gekennzeichnet ist,

c) wenn die Waren in der Bescheinigung neben

allfälligen Markennamen die dem Abkommen

entsprechenden Bezeichnungen

tragen. Gegebenenfalls hat bei Schmelzkäse

die Bescheinigung auch die Angabe des

Fettgehaltes (in Gewichtsprozent) der

Trockenmasse zu enthalten,

d) für die in der Bescheinigung angegebene

Menge; jedoch werden Überschreitungen

bezüglich Gewichtsangaben um nicht mehr

als 5 % als mit dieser Bescheinigung übereinstimmend

angesehen.

§ 7. Das Zollamt hat nach erfolgter Eingangsabfertigung

zum freien Verkehr die zweifach

vorgelegte Bescheinigung mit Sichtvermerk (Ort,

Datum, Unterschrift, Stempel des Zollamtes)

zu versehen und die Durchschrift der Bescheinigung

dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.

Artikel III

§ 8. Unbedeutende formelle Mängel der Qualitäts-

und Ursprungsbescheinigung sowie der

Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten

nach Österreich stehen der Anerkennung

der Bescheinigungen nicht entgegen, wenn die

Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten

Waren mit den den Gegenstand der vorgelegten

Bescheinigungen bildenden Waren gegeben ist

und wenn hinsichtlich des Ursprungs der Waren

in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

keine Zweifel bestehen.

Artikel IV

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978

in Kraft.

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