67. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße und der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Arbesbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119
Greiner Straße und der B 124 Königswiesener
Straße wird im Bereich der Gemeinde Arbesbach
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 52,970, folgt bis etwa km 53,140 im
wesentlichen der bestehenden Trasse und führt
sodann unter mehrfacher Kreuzung derselben in
gestreckter Linienführung bis zur Einmündung
in die neue Trasse der B 124 bei km 55,020.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 124
beginnt bei km 55,708 und führt in gestreckter
Linienführung bis km 56,251.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Arbesbach
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 119/43-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.