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67_1976 AT

67. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße und der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Arbesbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße und der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Arbesbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119

Greiner Straße und der B 124 Königswiesener

Straße wird im Bereich der Gemeinde Arbesbach

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 52,970, folgt bis etwa km 53,140 im

wesentlichen der bestehenden Trasse und führt

sodann unter mehrfacher Kreuzung derselben in

gestreckter Linienführung bis zur Einmündung

in die neue Trasse der B 124 bei km 55,020.

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 124

beginnt bei km 55,708 und führt in gestreckter

Linienführung bis km 56,251.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Arbesbach

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 119/43-74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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