67_1975
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67. Kundmachung: Erklärung Spaniens gemäß Art. 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 67. Kundmachung: Erklärung Spaniens gemäß Art. 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
1975_67_0 67. Kundmachung: Erklärung Spaniens gemäß Art. 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat Spanien gemäß Art. 13 des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen auf dem Gebiet
der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl.
Nr. 294/1961, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 610/1974) erklärt,
daß die zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen
zuständigen Behörden die „Juzgados
de Primera Instancia e Instrucción" sind und
daß die zur Vollstreckbarerklärung ausländischer
Entscheidungen zuständige Behörde das „Tribunal
Supremo" ist.