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67_1975 AT

67. Kundmachung: Erklärung Spaniens gemäß Art. 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Kundmachung: Erklärung Spaniens gemäß Art. 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat Spanien gemäß Art. 13 des Übereinkommens

über die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen auf dem Gebiet

der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl.

Nr. 294/1961, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 610/1974) erklärt,

daß die zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen

zuständigen Behörden die „Juzgados

de Primera Instancia e Instrucción" sind und

daß die zur Vollstreckbarerklärung ausländischer

Entscheidungen zuständige Behörde das „Tribunal

Supremo" ist.

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