67. Bundesgesetz: Übergang der Zivil- und Strafsachen und Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Mit der Auflassung eines Bezirksgerichts
gelten die Zivil- und Strafsachen, die bei
dem aufgelassenen Bezirksgericht anhängig sind,
als an das Bezirksgericht überwiesen, dem der
Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts zufällt
(aufnehmendes Bezirksgericht). Dies gilt auch für
die Verwahrung der im Aktenlager befindlichen
Akten eines aufgelassenen Bezirksgerichts und die
damit zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Für Sachen, für die vor der Auflassung das
aufgelassene Bezirksgericht zuständig gewesen
wäre, ist nachher das aufnehmende Bezirksgericht
zuständig.
§ 2. (1) Wird der Sprengel eines aufgelassenen
Bezirksgerichts auf mehrere aufnehmende
Bezirksgerichte aufgeteilt, so richtet sich die
Überweisung (§ 1 Abs. 1) oder die Zuständigkeit
(§ 1 Abs. 2) danach, welches der aufnehmenden
Bezirksgerichte zuständig wäre, wenn die neue
Sprengeleinteilung schon vor der Auflassung
bestanden hätte. Die Urkundensammlung eines
aufgelassenen Bezirksgerichts fällt dem Bezirksgericht
zu, in dessen Sprengel das aufgelassene
Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.
(2) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1
nicht, an welches der aufnehmenden Bezirksgerichte
die Sache als überwiesen gilt oder welches
von ihnen für sie zuständig ist, so fällt sie dem
Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene
Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.
§ 3. Wird der Sprengel eines aufgelassenen
Bezirksgerichts einem Bezirksgericht zugewiesen,
das zum Sprengel eines anderen im selben Land
gelegenen Gerichtshofs erster Instanz gehört,
so scheidet er aus dem Sprengel des Gerichtshofs
erster Instanz, dem er bisher zugehört hat,
aus. Er wird Teil des Sprengeis des Gerichtshofs
erster Instanz, dem das aufnehmende Bezirksgericht
zugehört.
§ 4. Für den Fall des Ausscheidens des Sprengeis
eines aufgelassenen Bezirksgerichts aus dem
Sprengel seines bisher übergeordneten Gerichtshofs
erster Instanz gilt folgendes
1. Sind beim Gerichtshof erster Instanz Zivilsachen
mit Beziehung auf den Sprengel des aufgelassenen
Bezirksgerichts in Übereinstimmung
mit der bisherigen Rechtslage anhängig, so verbleiben
sie bei ihm.
2. Die Zuständigkeit des bisher übergeordneten
Gerichtshofs erster Instanz für anhängige
Sachen des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters,
die Unternehmen mit dem Sitz
im Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts
betreffen, geht auf den Gerichtshof erster Instanz
über, dem der Sprengel des aufgelassenen
Bezirksgerichts nunmehr zugehört. Der bisher
übergeordnete Gerichtshof erster Instanz hat
solche Registersachen dem anderen Gerichtshof
erster Instanz zu überweisen und die Eintragungen
im Handelsregister und im Genossenschaftsregister,
die solche Unternehmen betreffen,
dem anderen Gerichtshof erster Instanz zur
Bildung der Register mitzuteilen.
3. Strafverfahren erster Instanz, die im Zeitpunkt
der Auflassung beim bisher übergeordneten
Gerichtshof erster Instanz anhängig sind,
hat dieser Gerichtshof, ungeachtet des Ausschei-
dens des Sprengels des aufgelassenen Bezirksgerichts,
weiterzuführen. Dem bisher übergeordneten
Gerichtshof erster Instanz stehen auch alle
Entscheidungen oder Verfügungen nach rechtskräftiger
Beendigung solcher Verfahren und in
allen Strafverfahren zu, die vor der Auflassung
von ihm rechtskräftig beendet worden sind.
Wird jedoch ein beendetes Verfahren des bisher
übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz nach
der Auflassung erneuert (§§ 292, 359, 362, 363
der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98),
so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte
Verfahren nach dem § 3. In den Fällen des
§ 470 Z. 3 und des § 475 Abs. 1 der Strafprozeßordnung
1960 kann der Gerichtshof erster
Instanz die Sache auch an das nach dem § 3
aufnehmende Bezirksgericht verweisen. Unter
dem Gerichtshof erster. Instanz im Sinn dieser
Zahl ist auch das Geschwornengericht am Sitz
dieses Gerichtshofs zu verstehen.
4. Der bisher übergeordnete Gerichtshof erster
Instanz bleibt zur Entscheidung über Rechtsmittel
zuständig, die sich gegen eine Entscheidung
eines aufgelassenen Bezirksgerichts richten, wenn
die Akten vor der Auflassung bei ihm eingelangt
sind.
§ 5. Für den Fall des Ausscheidens eines Teiles
des Sprengeis eines aufgelassenen Bezirksgerichts
aus dem Sprengel seines bisher übergeordneten
Gerichtshofs erster Instanz ist der § 4 sinngemäß
anzuwenden.
§ 6. Bei der Zusammenlegung von Bezirksgerichten
sind die §§ 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.