Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
67_1972 AT

67. Bundesgesetz: Übergang der Zivil- und Strafsachen und Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Bundesgesetz: Übergang der Zivil- und Strafsachen und Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Mit der Auflassung eines Bezirksgerichts

gelten die Zivil- und Strafsachen, die bei

dem aufgelassenen Bezirksgericht anhängig sind,

als an das Bezirksgericht überwiesen, dem der

Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts zufällt

(aufnehmendes Bezirksgericht). Dies gilt auch für

die Verwahrung der im Aktenlager befindlichen

Akten eines aufgelassenen Bezirksgerichts und die

damit zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Für Sachen, für die vor der Auflassung das

aufgelassene Bezirksgericht zuständig gewesen

wäre, ist nachher das aufnehmende Bezirksgericht

zuständig.

§ 2. (1) Wird der Sprengel eines aufgelassenen

Bezirksgerichts auf mehrere aufnehmende

Bezirksgerichte aufgeteilt, so richtet sich die

Überweisung (§ 1 Abs. 1) oder die Zuständigkeit

(§ 1 Abs. 2) danach, welches der aufnehmenden

Bezirksgerichte zuständig wäre, wenn die neue

Sprengeleinteilung schon vor der Auflassung

bestanden hätte. Die Urkundensammlung eines

aufgelassenen Bezirksgerichts fällt dem Bezirksgericht

zu, in dessen Sprengel das aufgelassene

Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.

(2) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1

nicht, an welches der aufnehmenden Bezirksgerichte

die Sache als überwiesen gilt oder welches

von ihnen für sie zuständig ist, so fällt sie dem

Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene

Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.

§ 3. Wird der Sprengel eines aufgelassenen

Bezirksgerichts einem Bezirksgericht zugewiesen,

das zum Sprengel eines anderen im selben Land

gelegenen Gerichtshofs erster Instanz gehört,

so scheidet er aus dem Sprengel des Gerichtshofs

erster Instanz, dem er bisher zugehört hat,

aus. Er wird Teil des Sprengeis des Gerichtshofs

erster Instanz, dem das aufnehmende Bezirksgericht

zugehört.

§ 4. Für den Fall des Ausscheidens des Sprengeis

eines aufgelassenen Bezirksgerichts aus dem

Sprengel seines bisher übergeordneten Gerichtshofs

erster Instanz gilt folgendes

1. Sind beim Gerichtshof erster Instanz Zivilsachen

mit Beziehung auf den Sprengel des aufgelassenen

Bezirksgerichts in Übereinstimmung

mit der bisherigen Rechtslage anhängig, so verbleiben

sie bei ihm.

2. Die Zuständigkeit des bisher übergeordneten

Gerichtshofs erster Instanz für anhängige

Sachen des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters,

die Unternehmen mit dem Sitz

im Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts

betreffen, geht auf den Gerichtshof erster Instanz

über, dem der Sprengel des aufgelassenen

Bezirksgerichts nunmehr zugehört. Der bisher

übergeordnete Gerichtshof erster Instanz hat

solche Registersachen dem anderen Gerichtshof

erster Instanz zu überweisen und die Eintragungen

im Handelsregister und im Genossenschaftsregister,

die solche Unternehmen betreffen,

dem anderen Gerichtshof erster Instanz zur

Bildung der Register mitzuteilen.

3. Strafverfahren erster Instanz, die im Zeitpunkt

der Auflassung beim bisher übergeordneten

Gerichtshof erster Instanz anhängig sind,

hat dieser Gerichtshof, ungeachtet des Ausschei-

dens des Sprengels des aufgelassenen Bezirksgerichts,

weiterzuführen. Dem bisher übergeordneten

Gerichtshof erster Instanz stehen auch alle

Entscheidungen oder Verfügungen nach rechtskräftiger

Beendigung solcher Verfahren und in

allen Strafverfahren zu, die vor der Auflassung

von ihm rechtskräftig beendet worden sind.

Wird jedoch ein beendetes Verfahren des bisher

übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz nach

der Auflassung erneuert (§§ 292, 359, 362, 363

der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98),

so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte

Verfahren nach dem § 3. In den Fällen des

§ 470 Z. 3 und des § 475 Abs. 1 der Strafprozeßordnung

1960 kann der Gerichtshof erster

Instanz die Sache auch an das nach dem § 3

aufnehmende Bezirksgericht verweisen. Unter

dem Gerichtshof erster. Instanz im Sinn dieser

Zahl ist auch das Geschwornengericht am Sitz

dieses Gerichtshofs zu verstehen.

4. Der bisher übergeordnete Gerichtshof erster

Instanz bleibt zur Entscheidung über Rechtsmittel

zuständig, die sich gegen eine Entscheidung

eines aufgelassenen Bezirksgerichts richten, wenn

die Akten vor der Auflassung bei ihm eingelangt

sind.

§ 5. Für den Fall des Ausscheidens eines Teiles

des Sprengeis eines aufgelassenen Bezirksgerichts

aus dem Sprengel seines bisher übergeordneten

Gerichtshofs erster Instanz ist der § 4 sinngemäß

anzuwenden.

§ 6. Bei der Zusammenlegung von Bezirksgerichten

sind die §§ 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →