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67_1970 AT

67. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 405/

1969, wird verordnet

Artikel I

Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 10. Dezember

1968, BGBl. Nr. 444, mit der die Gegenstände

bestimmt werden, für die eine Ausgleichsteuer

nicht eingehoben wird (Freiliste 1), in der Fassung

der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen BGBl. Nr. 373/1969, wird abgeändert

wie folgt

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind, soweit

im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, auf

steuerbare Umsätze anzuwenden, bei denen der

für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des

Zollgesetzes 1955 nach dem 28. Feber 1970 liegt.

(2) Die Bestimmung der Ziffer 1 des Artikels I

ist auf steuerbare Umsätze anzuwenden, bei

denen der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß

§ 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 28. Feber

1970 und vor dem 1. Juli 1970 liegt.

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