67. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 405/
1969, wird verordnet
Artikel I
Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 10. Dezember
1968, BGBl. Nr. 444, mit der die Gegenstände
bestimmt werden, für die eine Ausgleichsteuer
nicht eingehoben wird (Freiliste 1), in der Fassung
der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen BGBl. Nr. 373/1969, wird abgeändert
wie folgt
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind, soweit
im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, auf
steuerbare Umsätze anzuwenden, bei denen der
für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen
maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des
Zollgesetzes 1955 nach dem 28. Feber 1970 liegt.
(2) Die Bestimmung der Ziffer 1 des Artikels I
ist auf steuerbare Umsätze anzuwenden, bei
denen der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß
§ 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 28. Feber
1970 und vor dem 1. Juli 1970 liegt.