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67. Bundesgesetz: Berggesetznovelle 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Bundesgesetz: Berggesetznovelle 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 162/1967

wird wie folgt abgeändert und ergänzt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Das Berggesetz regelt die Aufsuchung

und Gewinnung der bergfreien, grundeigenen

und bundeseigenen Mineralien sowie die Aufsuchung

und Gewinnung der sonstigen Mineralien,

soweit sie unter Tage vorgenommen wird,

ferner die Aufsuchung und Erforschung geologischer

Strukturen, die zur unterirdischen behälterlosen

Speicherung von Bitumen in flüssigem

oder gasförmigem Zustand verwendet werden

sollen, sowie die unterirdische behälterlose

Speicherung von Bitumen dieser Art."

2. Nach § 5 ist ein § 5 a mit folgendem Wortlaut

einzufügen

„§ 5 a. Die Aufsuchung und Erforschung geologischer

Strukturen, die zur unterirdischen

behälterlosen Speicherung von Bitumen in

flüssigem oder gasförmigem Zustand verwendet

werden sollen, sowie die unterirdische behälterlose

Speicherung von Bitumen dieser Art dürfen

nur mit Bewilligung und unter Aufsicht der

Bergbehörde vorgenommen werden."

3. § 59 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Über das Ansuchen entscheidet die Bergbehörde

im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.

Der Bescheid hat sowohl den

Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach

festzustellen, als auch die Höhe der Entschädigung

vorläufig zu bestimmen. Die Bestimmung

der Höhe der Entschädigung ist mit Berufung

nicht anfechtbar. Sie wird endgültig, wenn nicht

binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft

des Bescheides die Feststellung der Höhe

der Entschädigung im ordentlichen Rechtsweg

begehrt wird. Zur Feststellung ist das Bezirksgericht

zuständig, in dessen Sprengel das zu

überlassende Grundstück liegt. Mit der Anrufung

des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich

der Bestimmung der Höhe der Entschädigung

außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen,

so tritt der Bescheid wieder in vollem Umfang

in Kraft. Im übrigen sind die Bestimmungen der

§§ 4 bis 10 des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954 sinngemäß anzuwenden."

4. § 81 hat zu lauten

„§ 81. (1) Zur Herstellung (Errichtung) und

zum Betrieb (zur Benützung) von Werksanlagen

(§ 79) sowie bei wesentlichen Änderungen sind

Bewilligungen der Bergbehörde einzuholen.

(2) Die Bewilligungen sind, erforderlichenfalls

unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen

und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet,

zu erteilen, wenn keine Gefährdung von Personen

und dem Bewilligungswerber nicht zur

Benützung überlassenem Gut zu erwarten ist.

(3) Parteien in den Bewilligungsverfahren

sind insbesondere der Bewilligungswerber, die

Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die

Werksanlage errichtet oder betrieben wird,

ferner die Eigentümer der angrenzenden und

der benachbarten Liegenschaften, wenn sie und

ihr Eigentum durch die Werksanlage gefährdet

werden können. Als Partei ist auch derjenige

anzusehen, der nach dem Berggesetz zur Gewinnung

von Mineralien berechtigt ist oder eine

Bewilligung nach § 133 b erlangt hat und durch

die Werksanlage in der Ausübung seiner Rechte

behindert werden kann."

5. Im § 102 Abs. 2 hat der letzte Satz zu

lauten

„Bezüglich der grundeigenen (§ 3) und der im

§ 5 bezeichneten Mineralien gelten die Vorschriften

des § 76 Abs. 1 sinngemäß."

6. Nach dem fünften Hauptstück ist ein

Hauptstück mit folgendem Wortlaut einzufügen

„SECHSTES HAUPTSTÜCK

Bestimmungen über die unterirdische behälterlose

Speicherung von Bitumen

§ 133 a. (1) Die Bewilligung zur Aufsuchung

und Erforschung geologischer Strukturen, die

zur unterirdischen behälterlosen Speicherung

von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem

Zustand verwendet werden sollen, erteilt die

Berghauptmannschaft für den jeweiligen Amtsbezirk

auf Ansuchen.

(2) Die Bewilligung ist nicht übertragbar. Sie

erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren

Ablauf, ansonst durch Erklärung an die Berghauptmannschaft,

daß die Bewilligung zurückgelegt

wird.

§ 133 b. (1) Die Bewilligung zur unterirdischen

behälterlosen Speicherung von Bitumen in

flüssigem oder gasförmigem Zustand ist von der

Berghauptmannschaft auf Ansuchen zu erteilen,

wenn

a) nachgewiesen wird, daß sich die angegebene

geologische Struktur für die

Speicherung eignet,

b) bestehende Bergwerks- und sonstige

Gewinnungsberechtigungen sowie Bewilligungen

nach § 133 b und öffentliche Interessen

der unterirdischen behälterlosen

Speicherung nicht entgegenstehen und

c) der Bewilligungswerber glaubhaft macht,

daß er über die notwendigen technischen

und finanziellen Mittel verfügt.

(2) Erstreckt sich die geologische Struktur, die

zur unterirdischen behälterlosen Speicherung

von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem

Zustand verwendet werden soll, über die Amtsbezirke

mehrerer Berghauptmannschaften, so

ist für die Erteilung der Bewilligung jene Berghauptmannschaft

zuständig, in deren Amtsbezirk

sich der überwiegende Teil der Struktur

befindet.

(3) Die Bestimmungen des § 133 a Abs. 2

gelten sinngemäß.

§ 133 c. Auf die Aufsuchung und Erforschung

geologischer Strukturen, die zur unterirdischen

behälterlosen Speicherung von Bitumen in

flüssigem oder gasförmigem Zustand verwendet

werden sollen, und auf die unterirdische behälterlose

Speicherung von Bitumen dieser Art sind

nachstehende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden

a) vom zweiten Hauptstück die §§ 13, 58 bis

65 und 77 bis 82, die Abschnitte V mit

Ausnahme der Bestimmungen über den

steten Betrieb, VI, VII, VIII und IX,

b) der § 130 Abs. 2."

7. Das bisherige sechste Hauptstück erhält die

Bezeichnung „Siebentes Hauptstück."

Artikel II

§ 81 des Berggesetzes in der Fassung dieses

Bundesgesetzes ist auf Verfahren, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

anhängig sind, anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die im § 153 des Berggesetzes angeführten

Bundesministerien nach Maßgabe der dort festgesetzten

Wirkungsbereiche betraut.

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