67. Bundesgesetz: Berggesetznovelle 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 162/1967
wird wie folgt abgeändert und ergänzt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Das Berggesetz regelt die Aufsuchung
und Gewinnung der bergfreien, grundeigenen
und bundeseigenen Mineralien sowie die Aufsuchung
und Gewinnung der sonstigen Mineralien,
soweit sie unter Tage vorgenommen wird,
ferner die Aufsuchung und Erforschung geologischer
Strukturen, die zur unterirdischen behälterlosen
Speicherung von Bitumen in flüssigem
oder gasförmigem Zustand verwendet werden
sollen, sowie die unterirdische behälterlose
Speicherung von Bitumen dieser Art."
2. Nach § 5 ist ein § 5 a mit folgendem Wortlaut
einzufügen
„§ 5 a. Die Aufsuchung und Erforschung geologischer
Strukturen, die zur unterirdischen
behälterlosen Speicherung von Bitumen in
flüssigem oder gasförmigem Zustand verwendet
werden sollen, sowie die unterirdische behälterlose
Speicherung von Bitumen dieser Art dürfen
nur mit Bewilligung und unter Aufsicht der
Bergbehörde vorgenommen werden."
3. § 59 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Über das Ansuchen entscheidet die Bergbehörde
im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.
Der Bescheid hat sowohl den
Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach
festzustellen, als auch die Höhe der Entschädigung
vorläufig zu bestimmen. Die Bestimmung
der Höhe der Entschädigung ist mit Berufung
nicht anfechtbar. Sie wird endgültig, wenn nicht
binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft
des Bescheides die Feststellung der Höhe
der Entschädigung im ordentlichen Rechtsweg
begehrt wird. Zur Feststellung ist das Bezirksgericht
zuständig, in dessen Sprengel das zu
überlassende Grundstück liegt. Mit der Anrufung
des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich
der Bestimmung der Höhe der Entschädigung
außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen,
so tritt der Bescheid wieder in vollem Umfang
in Kraft. Im übrigen sind die Bestimmungen der
§§ 4 bis 10 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954 sinngemäß anzuwenden."
4. § 81 hat zu lauten
„§ 81. (1) Zur Herstellung (Errichtung) und
zum Betrieb (zur Benützung) von Werksanlagen
(§ 79) sowie bei wesentlichen Änderungen sind
Bewilligungen der Bergbehörde einzuholen.
(2) Die Bewilligungen sind, erforderlichenfalls
unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen
und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet,
zu erteilen, wenn keine Gefährdung von Personen
und dem Bewilligungswerber nicht zur
Benützung überlassenem Gut zu erwarten ist.
(3) Parteien in den Bewilligungsverfahren
sind insbesondere der Bewilligungswerber, die
Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die
Werksanlage errichtet oder betrieben wird,
ferner die Eigentümer der angrenzenden und
der benachbarten Liegenschaften, wenn sie und
ihr Eigentum durch die Werksanlage gefährdet
werden können. Als Partei ist auch derjenige
anzusehen, der nach dem Berggesetz zur Gewinnung
von Mineralien berechtigt ist oder eine
Bewilligung nach § 133 b erlangt hat und durch
die Werksanlage in der Ausübung seiner Rechte
behindert werden kann."
5. Im § 102 Abs. 2 hat der letzte Satz zu
lauten
„Bezüglich der grundeigenen (§ 3) und der im
§ 5 bezeichneten Mineralien gelten die Vorschriften
des § 76 Abs. 1 sinngemäß."
6. Nach dem fünften Hauptstück ist ein
Hauptstück mit folgendem Wortlaut einzufügen
„SECHSTES HAUPTSTÜCK
Bestimmungen über die unterirdische behälterlose
Speicherung von Bitumen
§ 133 a. (1) Die Bewilligung zur Aufsuchung
und Erforschung geologischer Strukturen, die
zur unterirdischen behälterlosen Speicherung
von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem
Zustand verwendet werden sollen, erteilt die
Berghauptmannschaft für den jeweiligen Amtsbezirk
auf Ansuchen.
(2) Die Bewilligung ist nicht übertragbar. Sie
erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren
Ablauf, ansonst durch Erklärung an die Berghauptmannschaft,
daß die Bewilligung zurückgelegt
wird.
§ 133 b. (1) Die Bewilligung zur unterirdischen
behälterlosen Speicherung von Bitumen in
flüssigem oder gasförmigem Zustand ist von der
Berghauptmannschaft auf Ansuchen zu erteilen,
wenn
a) nachgewiesen wird, daß sich die angegebene
geologische Struktur für die
Speicherung eignet,
b) bestehende Bergwerks- und sonstige
Gewinnungsberechtigungen sowie Bewilligungen
nach § 133 b und öffentliche Interessen
der unterirdischen behälterlosen
Speicherung nicht entgegenstehen und
c) der Bewilligungswerber glaubhaft macht,
daß er über die notwendigen technischen
und finanziellen Mittel verfügt.
(2) Erstreckt sich die geologische Struktur, die
zur unterirdischen behälterlosen Speicherung
von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem
Zustand verwendet werden soll, über die Amtsbezirke
mehrerer Berghauptmannschaften, so
ist für die Erteilung der Bewilligung jene Berghauptmannschaft
zuständig, in deren Amtsbezirk
sich der überwiegende Teil der Struktur
befindet.
(3) Die Bestimmungen des § 133 a Abs. 2
gelten sinngemäß.
§ 133 c. Auf die Aufsuchung und Erforschung
geologischer Strukturen, die zur unterirdischen
behälterlosen Speicherung von Bitumen in
flüssigem oder gasförmigem Zustand verwendet
werden sollen, und auf die unterirdische behälterlose
Speicherung von Bitumen dieser Art sind
nachstehende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden
a) vom zweiten Hauptstück die §§ 13, 58 bis
65 und 77 bis 82, die Abschnitte V mit
Ausnahme der Bestimmungen über den
steten Betrieb, VI, VII, VIII und IX,
b) der § 130 Abs. 2."
7. Das bisherige sechste Hauptstück erhält die
Bezeichnung „Siebentes Hauptstück."
Artikel II
§ 81 des Berggesetzes in der Fassung dieses
Bundesgesetzes ist auf Verfahren, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
anhängig sind, anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die im § 153 des Berggesetzes angeführten
Bundesministerien nach Maßgabe der dort festgesetzten
Wirkungsbereiche betraut.