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67_1968 AT

67. Verordnung: Anordnung von Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Bauwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Anordnung von Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Bauwirtschaft

Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91/1965, wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat monatliche, halbjährliche und jährliche

Erhebungen in den Baugewerben (gemäß § 1

Abs. 2 Z. 1 des Fachgruppenkataloges, Anhang

zur Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947,

in jeweils geltender Fassung) der Bauwirtschaft,

nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung,

durchzuführen.

(2) Gegenstand der Erhebungen sind die Arbeitskräfte,

deren Löhne, Gehälter, Verdienste,

Arbeitsstunden sowie der Stand, die Entwicklung

und die Grundlagen der Baugewerbe.

(3) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle

Unternehmungen und Arbeitsgemeinschaften der

Baugewerbe.

(4) Die monatlichen Erhebungen sind ab Beginn

des zweiten Jahres in Form von Stichproben

durchzuführen.

§ 2. (1) Bei diesen Erhebungen sind festzustellen

a) Bei der Monatsmeldung (Anlage 1)

Name und Standort der Unternehmungen

oder Arbeitsgemeinschaften;

Art und Ort der Durchführung der Bauleistung

und deren Auftraggeber;

Stand der unselbständig Beschäftigten einschließlich

der Lehrlinge (getrennt nach

Lohn- und Gehaltsempfängern) zum Ende

des Berichtsmonats;

Bruttolöhne und -gehälter;

bezahlte Arbeitsstunden der Lohnempfänger;

Bauproduktionswert (Umsatz).

b) Bei der Halbjahresmeldung über

den Auftragsüberhang (Anlage 2)

zu den Stichtagen 31. März und 30. September

Name und Standort der Unternehmungen

oder Arbeitsgemeinschaften;

Auftragsüberhang der nächsten 12 Kalendermonate,

gegliedert nach Bausparten,

Auftraggebern und Orten der Bauleistungen.

c) Bei der Jahresmeldung über den

Bestand an Baumaschinen und

-geräten (Anlage 3) zum Stichtag

31. Dezember

Name und Standort der Unternehmungen

oder Arbeitsgemeinschaften;

Art, Anzahl, Nennleistung und Eigengewicht

der eigenen Arbeitsmaschinen und

Geräte.

d) Bei der Jahresübersichtsmeldung

(Anlage 4)

Name, Rechtsform, Gliederung und Standort

der Unternehmungen sowie deren Beteiligung

an Arbeitsgemeinschaften;

Name, Rechtsform und Standort der Arbeitsgemeinschaften;

Stand der unselbständig Beschäftigten, einschließlich

der Lehrlinge, nach ihrer Stellung

im Betrieb;

Löhne (Brutto- und Nettolöhne) und Gehälter

(Brutto- und Nettogehälter);

bezahlte Arbeitsstunden der Lohnempfänger;

Jahresumsätze aus Bautätigkeit (gegliedert

nach Bausparten und Auftraggebern) und

sonstigen eigenen Erzeugnissen und Leistungen;

Baustoff- und Betriebsmittelverbrauch sowie

Fremdleistungen;

buchmäßiger Anlagewert der firmeneigenen

Baumaschinen und -geräte;

Wert und Gliederung der Investitionen

und Abschreibungen.

(2) Bei der Durchführung der Erhebungen sind,

den einen Bestandteil dieser Verordnung bilden-

den Anlagen 1 bis 4 entsprechende Formblätter

zu verwenden.

§ 3. (1) Die Zählblätter sind vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt den Unternehmungen

und Arbeitsgemeinschaften der Baugewerbe

zur Ausfüllung zu übermitteln.

(2) Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter

der Unternehmungen und Arbeitsgemeinschaften

sind verpflichtet, die im § 2 Abs. 2 angegebenen

Formblätter auszufüllen und bis zu den im

§ 3 Abs. 3 angegebenen Terminen an das Österreichische

Statistische Zentralamt einzusenden.

(3) a) Die Monatsmeldungen (Anlage 1) sind

bis zum 20. des dem Berichtsmonat folgenden

Monats,

b) die Halbjahresmeldungen über den Auftragsüberhang

(Anlage 2) sind bis zum

20. April und 20. Oktober,

c) die Jahresmeldungen über den Bestand an

Baumaschinen und -geräten (Anlage 3)

sind bis 20. Jänner des dem Berichtsjahr

folgenden Jahres,

d) die Jahresübersichtsmeldungen (Anlage 4)

sind bis 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden

Jahres

sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

einzusenden.

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