67. Verordnung: Anordnung von Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Bauwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 91/1965, wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat monatliche, halbjährliche und jährliche
Erhebungen in den Baugewerben (gemäß § 1
Abs. 2 Z. 1 des Fachgruppenkataloges, Anhang
zur Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947,
in jeweils geltender Fassung) der Bauwirtschaft,
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung,
durchzuführen.
(2) Gegenstand der Erhebungen sind die Arbeitskräfte,
deren Löhne, Gehälter, Verdienste,
Arbeitsstunden sowie der Stand, die Entwicklung
und die Grundlagen der Baugewerbe.
(3) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle
Unternehmungen und Arbeitsgemeinschaften der
Baugewerbe.
(4) Die monatlichen Erhebungen sind ab Beginn
des zweiten Jahres in Form von Stichproben
durchzuführen.
§ 2. (1) Bei diesen Erhebungen sind festzustellen
a) Bei der Monatsmeldung (Anlage 1)
Name und Standort der Unternehmungen
oder Arbeitsgemeinschaften;
Art und Ort der Durchführung der Bauleistung
und deren Auftraggeber;
Stand der unselbständig Beschäftigten einschließlich
der Lehrlinge (getrennt nach
Lohn- und Gehaltsempfängern) zum Ende
des Berichtsmonats;
Bruttolöhne und -gehälter;
bezahlte Arbeitsstunden der Lohnempfänger;
Bauproduktionswert (Umsatz).
b) Bei der Halbjahresmeldung über
den Auftragsüberhang (Anlage 2)
zu den Stichtagen 31. März und 30. September
Name und Standort der Unternehmungen
oder Arbeitsgemeinschaften;
Auftragsüberhang der nächsten 12 Kalendermonate,
gegliedert nach Bausparten,
Auftraggebern und Orten der Bauleistungen.
c) Bei der Jahresmeldung über den
Bestand an Baumaschinen und
-geräten (Anlage 3) zum Stichtag
31. Dezember
Name und Standort der Unternehmungen
oder Arbeitsgemeinschaften;
Art, Anzahl, Nennleistung und Eigengewicht
der eigenen Arbeitsmaschinen und
Geräte.
d) Bei der Jahresübersichtsmeldung
(Anlage 4)
Name, Rechtsform, Gliederung und Standort
der Unternehmungen sowie deren Beteiligung
an Arbeitsgemeinschaften;
Name, Rechtsform und Standort der Arbeitsgemeinschaften;
Stand der unselbständig Beschäftigten, einschließlich
der Lehrlinge, nach ihrer Stellung
im Betrieb;
Löhne (Brutto- und Nettolöhne) und Gehälter
(Brutto- und Nettogehälter);
bezahlte Arbeitsstunden der Lohnempfänger;
Jahresumsätze aus Bautätigkeit (gegliedert
nach Bausparten und Auftraggebern) und
sonstigen eigenen Erzeugnissen und Leistungen;
Baustoff- und Betriebsmittelverbrauch sowie
Fremdleistungen;
buchmäßiger Anlagewert der firmeneigenen
Baumaschinen und -geräte;
Wert und Gliederung der Investitionen
und Abschreibungen.
(2) Bei der Durchführung der Erhebungen sind,
den einen Bestandteil dieser Verordnung bilden-
den Anlagen 1 bis 4 entsprechende Formblätter
zu verwenden.
§ 3. (1) Die Zählblätter sind vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt den Unternehmungen
und Arbeitsgemeinschaften der Baugewerbe
zur Ausfüllung zu übermitteln.
(2) Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter
der Unternehmungen und Arbeitsgemeinschaften
sind verpflichtet, die im § 2 Abs. 2 angegebenen
Formblätter auszufüllen und bis zu den im
§ 3 Abs. 3 angegebenen Terminen an das Österreichische
Statistische Zentralamt einzusenden.
(3) a) Die Monatsmeldungen (Anlage 1) sind
bis zum 20. des dem Berichtsmonat folgenden
Monats,
b) die Halbjahresmeldungen über den Auftragsüberhang
(Anlage 2) sind bis zum
20. April und 20. Oktober,
c) die Jahresmeldungen über den Bestand an
Baumaschinen und -geräten (Anlage 3)
sind bis 20. Jänner des dem Berichtsjahr
folgenden Jahres,
d) die Jahresübersichtsmeldungen (Anlage 4)
sind bis 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres
sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
einzusenden.