67. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.
Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.
Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl.
Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/
1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963,
BGBl. Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl.
Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr.
309/1965 und BGBl. Nr. 168/1966, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 7 Z. 1 lit. f sind nach den Worten
„Mitglieder einer Kammer der gewerblichen
Wirtschaft" die Worte „oder Pflichtmitglieder
einer Tierärztekammer" einzufügen.
2. a) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu lauten
„b) alle selbständig Erwerbstätigen in land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben und
diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27
Abs. 2), ferner
aa) der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahl-
und Stiefkinder sowie die Eltern,
Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, alle
diese, wenn sie im land- und forstwirtschaftlichen
oder gleichgestellten
Betrieb des selbständig Erwerbstätigen
tätig sind,
bb) die Schwiegerkinder eines selbständig
Erwerbstätigen im Sinne des § 2
Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 219/
1965, wenn sie hauptberuflich in dessen
land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt
sind und ihren Lebensunterhalt
überwiegend aus dem Ertrag
dieses Betriebes bestreiten;"
b) im § 8 Abs. 1 Z. 3 ist der Punkt am Schluß
der lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als lit. f ist anzufügen
„f) freiberuflich tätige Pflichtmitglieder einer
Tierärztekammer, soweit nicht eine Pflichtversicherung
nach Z. 4 lit. b eintritt;"
c) § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. b hat zu lauten
„b) freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der
Tierärztekammern, wenn diese Tätigkeit
ihren Hauptberuf und die Hauptquelle
ihrer Einnahmen bildet und wenn diese
Personen nicht in einem der im § 5 Abs. 1
Z. 3 bezeichneten Dienstverhältnisse
stehen."
3. § 11 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis wird hinsichtlich der
Pflichtversicherung mit dem Tage des Dienstantrittes
wirksam."
4. a) § 31 Abs. 3 Z. 7 hat zu lauten
„7. die Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" herauszugeben;"
b) § 31 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die vom Hauptverband aufgestellten
Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen
Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse sind für die
im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger
verbindlich; jedoch gelten die gemäß
Abs. 3 Z. 13 aufgestellten Richtlinien nicht für
die Träger der nach den Vorschriften über die
Bauernkrankenversicherung, über die Gewerbliche
Selbständigenkrankenversicherung und
über die Krankenversicherung der Bundesangestellten
geregelten Krankenversicherung. Die gemäß
Abs. 3 Z. 3, 4, 11 und 13 aufgestellten
Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung. Die gemäß Abs. 3 Z. 3 und 11 aufgestellten
Richtlinien sind in der Fachzeitschrift
„Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."
c) Dem § 31 ist ein Abs. 7 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(7) Soweit den Verlautbarungen in der Fachzeitschrift
„Soziale Sicherheit" ihrem Inhalt nach
rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese,
wenn in ihnen oder gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung;
als solcher gilt der Tag, an dem das
Heft der Zeitschrift, das die Verlautbarung enthält,
herausgegeben und versendet wird. Der
Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung
zu erfolgen hat, ist auf jedem Heft der
Zeitschrift anzugeben. Der Bezug der Zeitschrift
ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis
nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.
Die Zeitschrift hat bei allen Sozialversicherungsträgern
(Verbänden) während der
Dienststunden zur unentgeltlichen öffentlichen
Einsicht aufzuliegen."
5. a) § 49 Abs. 3 Z. 5 bis 22 haben zu lauten
„5. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung
sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen
Arbeitskleidung, wenn es sich um
typische Berufskleidung handelt;
6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund
kollektivvertraglicher Regelungen gewährt werden;
7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung
des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden,
wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen,
Übergangsgelder, nach gesetzlicher
Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen;
8. die Kinderbeihilfen, die Mütterbeihilfen und
der Ergänzungsbetrag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
vom 15. Dezember 1954, BGBl.
Nr. 18/1955, ferner die Wohnungsbeihilfe nach
dem Bundesgesetz vom 21. September 1951,
BGBl. Nr. 229;
9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit
des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus
der Krankenversicherung gewährt werden, sofern
diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen
Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit betragen;
10. Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers,
welche aus Anlaß eines Dienstnehmerjubiläums
oder eines Firmenjubiläums gewährt werden, sowie
Prämien für Diensterfindungen;
11. freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers
an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der
Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie
einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers,
die individuell bezeichneten Dienstnehmern
aus einem besonderen Anlaß gewährt
werden, wie zum Beispiel Geburtsbeihilfen,
Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen,
Krankenstandsaushilfen;
12. Zuschüsse des Dienstgebers zur Verbilligung
von Mahlzeiten, freiwillig gewährte, freie
oder verbilligte Mahlzeiten an Dienstnehmer,
die nicht in den Haushalt des Dienstgebers aufgenommen
sind;
13. alkoholfreie Getränke, die der Dienstgeber
zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder
verbilligt abgibt;
14. Freitrunk und Haustrunk im Brauereigewerbe
(unter Freitrunk ist das vom Dienstgeber
an Dienstnehmer zum Genuß an Ort und Stelle
unentgeltlich verabreichte Bier zu verstehen;
unter Haustrunk jenes Bier, das zum Genuß
außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht
wird); Voraussetzung ist, daß der Freitrunk
oder Haustrunk vom Dienstnehmer nicht
verkauft werden darf und daß er nur in einer
solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf
tatsächlich ausschließt;
15. Freitabak, Freizigaretten und Freizigarren
an Dienstnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben
und Freimilch an Dienstnehmer in milchverarbeitenden
Betrieben, wenn die gewährten
Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen;
16. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen,
die der Dienstgeber für die Gesamtheit
oder eine Mehrzahl von Dienstnehmern zur Verfügung
stellt (zum Beispiel von Erholungs- und
Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,
Sportanlagen);
17. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen
und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen,
soweit deren Kosten das herkömmliche
Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel
Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern);
18. Aufwendungen des Dienstgebers für die
Zukunftssicherung von Dienstnehmern, wenn
diese Aufwendungen nicht zugunsten individuell
bezeichneter Dienstnehmer, sondern für die Gesamtheit
oder eine Mehrzahl von Dienstnehmern
aufgewendet werden oder dem Betriebsratsfonds
zufließen;
19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen Dienstgeberdarlehen;
20. unentgeltliche oder verbilligte Beförderung
der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen
bei Beförderungsunternehmen sowie die Beförderung
der Dienstnehmer zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers;
21. in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates
fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen,
Zuschläge und Entschädigungen, die nach
den Z. 1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;
22. das Teilentgelt, das Lehrlingen (Anlernlingen)
vom Unternehmer nach Artikel II Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl.
Nr. 141, zu leisten ist."
b) Im § 49 Abs. 5 dritter Satz ist der Ausdruck
„Wohnungsförderungsbeitrag" durch den
Ausdruck „Wohnbauförderungsbeitrag" zu ersetzen.
6. a) Im § 74 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c" durch den Ausdruck
„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c und f" zu ersetzen.
b) Im § 74 Abs. 3 Z. 1 ist der Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Z. 3 lit. a" durch den Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Z. 3 lit. a und f" zu ersetzen.
7. § 108 a Abs. 2 erster und zweiter Satz haben
zu lauten
„Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage
eines Kalenderjahres (Abs. 1) sind die
Pflichtversicherten, für die gemäß § 44 Abs. 1
eine allgemeine Beitragsgrundlage vorgesehen ist,
am letzten Donnerstag des Beitragszeitraumes
Jänner und Juli dieses Jahres (Zählungstage) in
die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen.
Maßgebend für die Einreihung ist die allgemeine
Beitragsgrundlage am Zählungstage."
8. § 108 h Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Außerdem sind auch alle Hinterbliebenenpensionen,
deren Stichtag im vorangegangenen Jahr
liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen,
wenn diese Pensionen von der Pension
bemessen wurden, auf die der Verstorbene am
Todestag Anspruch hatte; dies gilt nicht, wenn
der Stichtag für die Pension des Verstorbenen
gleichfalls im vorangegangenen Jahr liegt."
9. § 117 Z. 1 hat zu lauten
„1. aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls
an Stelle der Kränkenbehandlung Anstaltspflege
(§§ 144 bis 150);"
10. § 118 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) An Stelle der Anstaltspflege kann neben
der Krankenbehandlung und gegebenenfalls
neben dem Krankengeld Hauspflege (§ 151) gewährt
werden."
11. Im § 122 Abs. 1 letzter Satz haben die
Worte „bis zum Ablauf der Leistungshöchstdauer"
zu entfallen.
12. Im § 123 Abs. 3 Z. 1 ist der Ausdruck „des
25. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des
26. Lebensjahres" und der Ausdruck „des
26. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des
27. Lebensjahres" zu ersetzen.
13. § 134 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung
für eine Erkrankung, die vor dem
Ende der Versicherung oder vor dem Ende des
Anspruches auf eine der im § 122 Abs. 2 Z. 1
genannten Leistungen eingetreten ist, über diesen
Zeitpunkt hinaus, so wird für diese Erkrankung,
solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall
handelt, die Krankenbehandlung ohne
zeitliche Begrenzung gewährt."
14. a) § 138 Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. b teilversicherte
Pflichtmitglieder der Tierärztekammern
während der ersten sechs Wochen einer
ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit."
b) § 138 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte und die
Pflichtmitglieder der Tierärztekammern haben
den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
dem Versicherungsträger innerhalb einer
Woche zu melden."
15. § 144 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse
einer öffentlichen Krankenanstalt ist, sofern im
Sprengel des Versicherungsträgers eine solche
Krankenanstalt besteht und der Erkrankte nicht
mit seiner Zustimmung in einer nichtöffentlichen
Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren,
wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert.
§ 134 gilt entsprechend. Die Anstaltspflege
kann auch gewährt werden, wenn die
Möglichkeit einer entsprechenden häuslichen
Pflege nicht gegeben ist."
16. § 149 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„In einem solchen Fall ist die Pflege in der nichtöffentlichen
Krankenanstalt der Pflege in einer
öffentlichen Krankenanstalt bei der Anwendung
der Bestimmungen des § 145 Abs. 2 gleichzuhalten."
17. § 161 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 sind auf
die Höchstdauer der Anstaltspflege (S 144 Abs. 1)
oder des Krankengeldanspruches (S 139) nicht
anzurechnen."
18. Im § 162 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck
„Das Wochengeld gebührt den nach § 4
Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und
den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten bildenden
Künstlern," durch den Ausdruck „Das
Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3 den
Dienstnehmern Gleichgestellten und den nach
§ 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten bildenden Künstlern
und freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern
einer Tierärztekammer" zu ersetzen.
19. § 169 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Sterbegeld beim Tode des Versicherten
oder des sonst nach § 122 Abs. 1 oder 2
Anspruchsberechtigten gebührt auch, wenn der
Tod innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung
des Anspruches auf Krankengeld oder nach dem
Ende der Anstaltspflege eingetreten ist und bis
zum Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden
hat."
20. Im § 207 Abs. 3 Z. 1 ist der Ausdruck
„des 25. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des
26. Lebensjahres" und der Ausdruck „des
26. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des
27. Lebensjahres" zu ersetzen.
21. § 228 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
zu dem nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-
Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 166/1954,
Beiträge nachentrichtet worden sind, die durch
diese Beiträge gedeckten Zeiten mit den Beschränkungen
des § 251."
22. a) § 230 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher
gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlicher
Vergleiche über Entgeltansprüche
nachzuentrichten sind."
b) § 230 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) auf Beiträge, die nach den Vorschriften der
§§ 225 Abs. 3 und 226 Abs. 3 als wirksam
entrichtet anerkannt wurden;"
Die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung
lit. d.
23. a) Im § 242 Abs. 2 ist der Ausdruck
„§§ 243 und 244" durch den Ausdruck „§§ 243,
244 und 251 Abs. 4" zu ersetzen.
b) Im § 242 Abs. 3 ist der Punkt am Ende der
lit. d durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
als lit. e anzufügen
„e) Beitragsgrundlagen nach § 251 Abs. 4 mit
dem für das Jahr, in dem der Nachteil in
den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen
(§ 500 Abs. 1) eingetreten ist, geltenden
Aufwertungsfaktor."
24. § 248 Abs. 4 wird aufgehoben.
25. § 251 hat zu lauten
„Sonderbestimmungen für Zeiten,
für die Beiträge nachentrichtet
wurden
§ 251. (1) Zeiten, für die nach § 31 des
1. Sozialversicherungs - Neuregelungsgesetzes,
BGBl. Nr. 86/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 166/1954, Beiträge nachentrichtet
wurden, sind nach den Abs. 2 und 3 zu
berücksichtigen.
(2) Bei der Feststellung des Bestandes eines
Leistungsanspruches gelten die in Abs. 1 bezeichneten
Zeiten als Ersatzzeiten; jedoch sind höchstens
24 Monate für die Erfüllung der Wartezeit
anzurechnen.
(3) Versicherungsmonate, welche die in Abs. 1
bezeichneten Zeiten enthalten, sind bei der Ermittlung
der Bemessungszeit gemäß § 238 Abs. 2
außer Betracht zu lassen. Die für solche Zeiten
entrichteten Beiträge gelten als Beiträge zur
Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 1
mit der Maßgabe, daß der monatliche besondere
Steigerungsbetrag für jeden Monat, für den Beiträge
zur knappschaftlichen Pensionsversicherung
nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes
nachentrichtet worden sind, bei der
Knappschaftspension S 0'25 und bei der Knappschaftsvollpension
S 0'40 beträgt.
(4) Zeiten, für die nach § 114 Abs. 4 des
Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in
der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954,
oder nach § 502 Abs. 4 Beiträge entrichtet oder
die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei
berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten
der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem der Versicherte vor
der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten
nachweist; lassen sich auf Grund dieser
Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der
Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als
Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten.
Als Beitragsgrundlage gilt der Arbeitsverdienst,
der im Durchschnitt der letzten drei
Versicherungsmonate vor dem Kalendermonat,
in dem der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen (§ 500 Abs. 1) eingetreten
ist, vorgemerkt ist; ist ein Arbeitsverdienst
in den Unterlagen nicht vorgemerkt, gilt
als Arbeitsverdienst ein Betrag in der Höhe des
in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes
gleichartig Beschäftigter. Wurde eine Beschäftigung
noch nicht ausgeübt, gilt als Beitragsgrundlage
der im § 243 Abs. 1 Z. 4 lit. c festgesetzte
Betrag.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 erster Satz
gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon
vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist."
26. Im § 252 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck „des
25. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des
26. Lebensjahres" und der Ausdruck „des
26. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des
27. Lebensjahres" zu ersetzen.
27. a) § 296 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf
Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt
ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage
erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung
der Voraussetzungen beantragt, so gebührt
sie frühestens ab dem Beginn des dritten
vor dem Tage der Antragstellung liegenden
vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage
endet mit dem Ende des Monates,
in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung beziehungsweise
Herabsetzung der Ausgleichszulage.
Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage
in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten
Änderung des Gesamteinkommens begründet,
wird sie mit dem Ende des der Änderung
vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen
der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen
des § 292 Abs. 2 lit. h und Abs. 4
sind von Amts wegen festzustellen."
b) § 296 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ändern sich die Verhältnisse, die für die
Feststellung einer zuerkannten Ausgleichszulage
maßgebend waren, hat der Träger der Pensionsversicherung
auf Antrag des Berechtigten oder
von Amts wegen die Ausgleichszulage neu festzustellen."
c) § 296 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
28. § 297 hat zu lauten
„Verwaltungshilfe der Fürsorgeverbände
§ 297. Der Träger der Pensionsversicherung
kann, wenn nicht schon das ihm bekannte Gesamteinkommen
den anzuwendenden Richtsatz
übersteigt, zur Feststellung der Ausgleichszulage
die Verwaltungshilfe des zuständigen Fürsorgeverbandes
in Anspruch nehmen. Im Verfahren
zur Feststellung der Ausgleichszulage kommt
dem Fürsorgeverband Parteistellung zu."
29. § 298 hat zu lauten
„Verpflichtung zur Anzeige von
Änderungen des Gesamteinkommens
und des in Betracht kommenden
Richtsatzes
§ 298. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine
Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede
Änderung im Gesamteinkommen oder in den
Umständen, die eine Änderung des Richtsatzes
bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung
gemäß § 40 anzuzeigen.
(2) Die Fürsorgeverbände haben ihnen bekannt
werdende Änderungen des Gesamteinkommens
sowie ihnen bekannt werdende Umstände,
die eine Änderung des Richtsatzes bedingen,
von sich in ihrem Bezirk gewöhnlich
aufhaltenden Pensionsberechtigten, die eine Ausgleichszulage
beziehen, dem Träger der Pensionsversicherung
mitzuteilen."
30. § 308 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) die anrechenbaren Ersatzmonate nach § 228
Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 und § 227 Z. 2 und 3,
wenn vor diesen eine Beschäftigung bei
einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber bestand,
ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
sonst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr,"
31. § 311 Abs. 5 fünfter Satz zweiter Halbsatz
hat zu lauten
„dieser Überweisungsbetrag ist mit dem für das
Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages an
den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 c) aufzuwerten."
32. a) § 447 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds
hat eine ausgeglichene Gebarung der Gebietskrankenkassen,
der Landwirtschaftskrankenkassen
und der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues zu gewährleisten."
b) § 447 a Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Die Gebietskrankenkassen, die Landwirtschaftskrankenkassen
und die Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues haben einen Beitrag
im Ausmaß von 0'5 v. H. ihrer Beitragseinnahmen
zu entrichten."
33. § 447 b Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zuwendungen dürfen an Krankenversicherungsträger
nicht gewährt werden, wenn
a) die ungünstige Kassenlage (Abs. 1 lit. c)
durch Außerachtlassung der Grundsätze
einer wirtschaftlichen Verwaltung (zum
Beispiel Errichtung von Verwaltungsgebäuden
oder von eigenen Einrichtungen
[§ 23 Abs. 6] bei ungünstiger Vermögenslage
und ohne dringenden Bedarf) vom
Versicherungsträger herbeigeführt oder vorwiegend
dadurch verursacht wurde, daß
Verwaltungsgebäude oder eigene Einrichtungen
innerhalb der letzten fünf Jahre
vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf
Gewährung einer Zuwendung erworben,
errichtet oder erweitert wurden,
b) der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung
in der Satzung nicht mit dem
Höchstbeitragssatz (§ 51 Abs. 2) festgesetzt
ist oder
c) die Vermögenslage des Krankenversicherungsträgers
so günstig ist, daß seine finanzielle
Leistungsfähigkeit auch ohne Zuwendung
gesichert ist.
An eine Gebiets- oder Landwirtschaftskrankenkasse
kann eine Zuwendung überdies nicht gewährt
werden, wenn die satzungsmäßigen Mehrleistungen
(§ 121 Abs. 3) den Bundesdurchschnitt
aller Gebiets- und Landwirtschaftskrankenkassen
erheblich übersteigen."
34. Im § 455 Abs. 1 ist nach dem Ausdruck
„und sind" der Ausdruck „soweit in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird,"
einzufügen.
35. Im § 479 Abs. 2 Z. 1 ist nach dem Ausdruck
„98," der Ausdruck „98 a," einzufügen.
36. Nach § 479 ist als Abschnitt II a einzufügen
„ABSCHNITT II a
Krankenversicherung der öffentlich-
rechtlichen Bediensteten
der Wiener Stadtwerke — Verkehrsbetriebe
Pflichtversicherung
§ 479 a. (1) Unbeschadet der in § 26 Abs. 1
Z. 3 geregelten sachlichen Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe
sind bei diesem Versicherungsträger die nachstehend
bezeichneten Gruppen von Personen in
der Krankenversicherung pflichtversichert
1. Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Bediensteten der Wiener
Stadtwerke — Verkehrsbetriebe mit Ausnahme
der rechtskundigen Beamten, der im technischen
Dienst sowie im Verwaltungs- und Kanzleidienst
tätigen Beamten und der Ärzte;
2. Personen, die von den Wiener Stadtwerken —
Verkehrsbetriebe einen Ruhe(Versorgungs)genuß
oder eine außerordentliche, nicht auf einem
Rechtsanspruch beruhende Zuwendung erhalten,
sofern der Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise
die außerordentliche Zuwendung von einer
Beschäftigung abgeleitet wird, welche die Pflichtversicherung
nach Z. 1 begründet hat oder bei
früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen
der Z. 1 über die Versicherungspflicht begründet
hätte.
(2) Für die Durchführung der Krankenversicherung
der im Abs. 1 genannten Personen und
für die sonstigen Rechtsverhältnisse der Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe als
Träger dieser Krankenversicherung gelten, soweit
im folgenden nichts Abweichendes bestimmt
wird, die Vorschriften des Ersten, Zweiten,
Fünften, Sechsten, Siebenten, Achten und
Zehnten Teiles dieses Bundesgesetzes.
Beginn und Ende der Pflichtversicherung
§ 479 b. (1) Die Krankenversicherung der im
§ 479 a Abs. 1 Z. 1 genannten Personen beginnt
mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis. Die Krankenversicherung der
im § 479 a Abs. 1 Z. 2 genannten Personen beginnt
mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses
oder der außerordentlichen, nicht auf
einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung.
(2) Die Krankenversicherung endet mit dem
Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Ablauf
des Kalendermonates, für den letztmalig ein
Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche,
nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende
Zuwendung ausgezahlt wird.
Meldungen und Auskunftspflicht
§ 479 c. Die Bestimmungen im Ersten Teil
dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht
gelten mit der Maßgabe, daß die
Wiener Stadtwerke — Verkehrsbetriebe auch
hinsichtlich der im § 479 a Abs. 1 Z. 2 angeführten
Versicherten die Verpflichtungen eines
Dienstgebers zu erfüllen haben.
Beiträge
§ 479 d. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage
und die Grundlage zur Berechnung der Sonderbeiträge
richten sich nach den Bestimmungen
des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes; diese
Bestimmungen sind auf die im § 479 a Abs. 1
Z. 2 angeführten Versicherten mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der in einem Kalendermonat
gebührende Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise
die außerordentliche, nicht auf einem
Rechtsanspruch beruhende Zuwendung als allgemeine
Beitragsgrundlage beziehungsweise als
Grundlage für die Berechnung der Sonderbeiträge
gilt.
(2) Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge
und der Sonderbeiträge gilt der gleiche
Hundertsatz, der durch die Satzung der Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe gemäß
§ 51 Abs. 2 für die der Pensionsversicherung
der Angestellten zugehörigen Versicherten festgesetzt
ist. Zur Bestreitung der Ausgaben der
erweiterten Heilfürsorge kann die Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe in ihrer
Satzung einen Zuschlag zu den Beiträgen im Ausmaß
von höchstens 0'45 v. H. der Beitragsgrundlage
festsetzen; dieser Zuschlag ist je zur Hälfte
vom Versicherten und von den Wiener Stadtwerken
— Verkehrsbetriebe zu tragen.
(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung kann der Beitragssatz für
die im § 479 a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten
bis auf den im § 73 Abs. 3 genannten
Hundertsatz erhöht werden, wenn nachgewiesen
wird, daß die Summe der Aufwendungen
in der Krankenversicherung für diesen Personenkreis
bei Anwendung des Beitragssatzes
nach Abs. 2 nicht gedeckt erscheint und die allgemeine
finanzielle Lage der Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe dies erfordert.
Eine solche Erhöhung ist ausschließlich von den
Wiener Stadtwerken — Verkehrsbetriebe zu
tragen.
Leistungen
§ 479 e. (1) Die Barleistungen aus dem Versicherungsfall
der Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit und aus dem Versicherungsfall des
Todes sind unter Anwendung der Bemessungsgrundlage
nach § 125 zu bemessen. Bei den im
§ 479 a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten ist
hiebei der Tageswert der Lohnstufe auf Grund
des im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles
gebührenden Ruhe(Versorgungs)genusses
beziehungsweise auf Grund der außerordentlichen,
nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden
Zuwendung zu berechnen.
(2) Die im § 479 a Abs. 1 Z. 2 angeführten
Versicherten haben keinen Anspruch auf Leistungen
aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit."
37. § 480 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Soweit das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz
1937, BGBl. Nr. 94, und das
Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2, auf
Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die
gewerbliche Sozialversicherung, Bezug nehmen,
sind die an deren Stelle getretenen Vorschriften
des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechend
heranzuziehen."
38. § 494 hat zu lauten
„Verwaltungskörper
§ 494. Für die Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariates gelten hinsichtlich der
Verwaltungskörper und deren Aufgaben die einschlägigen
Vorschriften des Notarversicherungsgesetzes
1938, BGBl. Nr. 2."
39. § 496 wird aufgehoben.
40. a) Im § 497 Abs. 1 haben die Worte „und
für die Erfüllung der Wartezeit und der Dritteldeckung"
zu entfallen.
b) § 497 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für
Überweisungsbeträge aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz, wenn der Stichtag
(§ 308 Abs. 4) nach dem Inkrafttreten des
vorliegenden Bundesgesetzes liegt."
41. § 498 wird aufgehoben.
42. a) § 502 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zeiten einer aus den Gründen des § 500
Abs. 1 veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung
einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder
Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung
(§ 501 Abs. 1) gelten für Personen, die vorher
in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten
gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228
oder 229 zurückgelegt haben, als Pflichtbeitragszeiten
mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage,
und zwar in der Pensions(renten)versicherung,
in der der Versicherte vor der Haft, Strafe,
Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung
zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist;
lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die
Pflichtbeitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung
zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten
der Pensionsversicherung der Angestellten.
Als Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten auch Zeiten
einer nachweisbaren Arbeitslosigkeit im Ausland
bis zum ersten Antritt einer Beschäftigung im
Ausland, soweit sie nicht das Ausmaß von zwei
Jahren übersteigen. Für solche als Pflichtbeitragszeiten
geltende Zeiten sind in den Pensionsversicherungen,
wenn die begünstigte Person ihre
Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 oder 3
des Opferfürsorgegesetzes nachweist, die Beiträge
aus Bundesmitteln nachzuzahlen. Im übrigen
sind diese Zeiten beitragsfrei zu berücksichtigen.
Amtlich bestätigte Zeiten des Militärdienstes in
der bewaffneten Macht einer der alliierten
Armeen in der Zeit vom 26. August 1939 bis
31. Dezember 1948 sind in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht geleistetem Wehrdienst
gleichzustellen. § 228 Abs. 1 Z. 1 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß für begünstigte Personen
(§ 500 Abs. 1) das Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft entfällt."
b) Im § 502 Abs. 3 ist das Datum „31. Dezember
1938" durch das Datum „31. Dezember
1945" zu ersetzen.
c) § 502 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Personen, die in der im § 500 Abs. 1 angeführten
Zeit aus einem der dort angeführten
Gründe ausgewandert sind und die vorher in der
Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß
§ 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229
zurückgelegt haben, können für die Zeiten der
Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis
31. März 1959, Beiträge nachentrichten (§ 533).
Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge
gelten Abs. 2 zweiter bis letzter Satz entsprechend."
43. § 503 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen
über das Ruhen der Leistungsansprüche
bei Auslandsaufenthalt sind auf Renten(Pensions)ansprüche
mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
beim Auslandsaufenthalt begünstigter
Personen (§ 500 Abs. 1) und deren Hinterbliebenen
ab 1. Mai 1945 nicht anzuwenden."
44. § 506 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei Anträgen auf die Begünstigung nach
§ 503 beginnt die Leistung mit dem Ablauf des
Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten
und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt
sind, frühestens jedoch ab 1. Mai 1945, auch wenn
erst durch eine Begünstigung nach § 502 die
Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und die
Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten gegeben
ist."
45. § 542 hat zu lauten
„Übergangsbestimmungen für begünstigte
Personen
§ 542. Weibliche Versicherte, denen in der
Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der
Eheschließung Beiträge erstattet worden sind und
die aus einem der im § 500 Abs. 1 angeführten
Gründe einen sozialversicherungsrechtlichen
Nachteil erlitten haben, können durch zinsenlose
Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages
die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen
Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen
sind nach Maßgabe des § 502 Abs. 2
zweiter und dritter Satz zu bewilligen."
46. In der Anlage 11 ist der Punkt am Schluß
der Z. 13 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
als Z. 14 und 15 sind anzufügen
„14. Im Dienste der Oesterreichischen Nationalbank
Beschäftigte, die auf Grund der Pensionsordnung
der Oesterreichischen Nationalbank Anwartschaft
auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung
(Renten) haben;
15. Dienstnehmer der Zentralsparkasse der
Gemeinde Wien und der Salzburger Sparkasse,
wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft
auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse,
die den Leistungen der betreffenden Unfall- und
Pensionsversicherung gleichwertig sind, zusteht."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 9
bis 11, 13, 15 bis 17 und 19 dieses Bundesgesetzes
sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall
der Krankheit vor dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes eingetreten ist
und der Anspruch auf Krankenbehandlung am
31. Dezember 1966 noch nicht erschöpft war.
(2) Die Bestimmung des Artikels I Z. 12 dieses
Bundesgesetzes ist auf Antrag ab 1. Jänner 1967
auch anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen
der Krankenversicherung für Angehörige
am 31. Dezember 1966 nur deswegen nicht bestanden
hat, weil der Angehörige an diesem Tage
das 26. Lebensjahr bereits überschritten hatte.
(3) Die Bestimmung des Artikels I Z. 20 dieses
Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle
anzuwenden, die vor dem 1. Jänner
1967 eingetreten sind.
(4) Die Bestimmung des Artikels I Z. 26 dieses
Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag
vor dem 1. Jänner 1967 liegt beziehungsweise
der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956
eingetreten ist.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 gebührt
die Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag
bis 31. Juli 1967 gestellt wird, sonst ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(6) Leistungen aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1967
liegt und zu denen ein besonderer Steigerungsbetrag
auf Grund der gemäß § 248 Abs. 4 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufgewerteten
Beiträge gebührt, sind mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner 1967 unter Berücksichtigung der
seit dem Leistungsanfall beziehungsweise seit dem
Stichtag jeweils in Geltung gestandenen Neubemessungs
(Neuberechnungs)vorschriften nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen neu zu berechnen
a) an Stelle des besonderen Steigerungsbetrages
gebühren für die diesem zugrunde
gelegten Zeiten Steigerungsbeträge nach
§ 261 Abs. 3 beziehungsweise § 284 Abs. 3
beziehungsweise § 285 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes;
b) liegen mehrere Bemessungsgrundlagen vor,
ist der Ermittlung der Steigerungsbeträge
nach lit. a die Bemessungsgrundlage nach
§ 238 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
oder, wenn dies für den Leistungsberechtigten
günstiger ist, die Bemessungsgrundlage
nach § 240 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes zugrunde zu
legen.
(7) Ergibt die Neuberechnung nach Abs. 6
einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag,
als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührt,
so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt
die monatliche Pension in dem Ausmaß
weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen
Bestimmungen ergibt.
(8) Zu der nach Abs. 6 neu berechneten
Leistung treten die Steigerungsbeträge hinzu,
die für jene Beiträge gebühren, die nach dem
31. März 1952 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles,
längstens jedoch für die Zeit bis zum
31. März 1959, nachentrichtet wurden, es sei
denn, daß für den gleichen Zeitraum bereits Ersatzzeiten
nach § 62 Abs. 1 Z. 3 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
oder nach § 60 Abs. 1 Z. 3 des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes berücksichtigt
wurden.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 gelten
bei Anwendung der Bestimmungen des § 506
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikels I Z. 44 entsprechend.
(10) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen
des Artikels I Z. 42 dieses Bundesgesetzes
Anspruch auf eine Leistung aus der
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
erhalten, gebührt diese
Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag
bis zum 31. Dezember 1967 gestellt wird, sonst
ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag.
Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der
Antragstellung in Auswirkung einer aus den
Gründen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
erfolgten Auswanderung
noch im Ausland, ist das Zutreffen der
Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend
von der Bestimmung des § 223 Abs. 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum
Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles
zu prüfen.
(11) Die Bestimmungen des § 502 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Artikels I Z. 42 dieses Bundesgesetzes
sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche
anzuwenden, die am 31. Dezember 1966 bereits
bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung
der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner
1967, wenn der Antrag bis 31. Dezember
1967 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten.
(12) In Fällen, in denen der Stichtag nach dem
31. Dezember 1966 liegt, gelten Zeiten, für die
gemäß § 502 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember
1966 in Geltung gestandenen Fassung durch
Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge
erworben wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung
nach § 251 Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung das
Artikels I Z. 25 dieses Bundesgesetzes, und zwar
in dem Zweig der Pensionsversicherung, den der
Versicherungsträger durchführt, der den Erwerb
der Steigerungsbeträge bewilligt hat.
Artikel III
(1) Von dem nach Anwendung des § 80 Abs. 3
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verbleibenden
Restbetrag an Bundesbeitrag für das
Jahr 1966 erhält die Land- und Forstwirtschaftliche
Sozialversicherungsanstalt vor Durchführung
des § 80 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
einen Betrag von 44'6 Millionen
Schilling als außerordentlichen Bundesbeitrag,
der einer Bindung im Sinne des § 80 Abs. 5 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht
unterliegt.
(2) Der ohne Berücksichtigung der Abzweigung
gemäß Abs. 1 auf die einzelnen Versicherungsträger
nach Durchführung des § 80 Abs. 4
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entfallende
Restbetrag an Bundesbeitrag für das
Jahr 1966 vermindert sich bei der
Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter um 20'6 Millionen Schilling
Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen um .... 0'6 Millionen Schilling
Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten um .... 20'5 Millionen Schilling
Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues um 2'9 Millionen Schilling.
(3) Aufwände und Erträge (Einnahmen)
aus der Abrechnung der Ersatzansprüche nach
§ 247 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1965 in Geltung
gestandenen Fassung bleiben bei der Anwendung
der Bestimmungen des § 80 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für das
Jahr 1966 und die folgenden Jahre außer Betracht.
(4) Ist die Frist zur Stellung eines Antrages
nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vor dem 1. Jänner 1967 abgelaufen,
ohne daß innerhalb dieser Frist ein Antrag auf
Leistung des Überweisungsbetrages gestellt worden
ist, so ist der Antrag noch bis zum 31. Dezember
1967 zulässig.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1967 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Jänner 1962 die Bestimmungen
des Artikels I Z. 22 lit. b und
Z. 46;
b) rückwirkend mit 1. Juni 1965 die Bestimmungen
des Artikels I 2. 30;
c) rückwirkend mit 1. Jänner 1966 die Bestimmungen
des Artikels I 2. 31;
d) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1967
die Bestimmungen des Artikels I 2. 5;
e) mit 1. Jänner 1968 die Bestimmungen des
Artikels I 2. 27 lit. b und c und Z. 29.
(3) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 14
und 18 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1966 eingetreten
ist.
(4) Die Bestimmungen des Artikels I 2. 21,
23 und 25 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag
nicht vor dem 1. Jänner 1967 liegt.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.