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67. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.

Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl.

Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/

1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963,

BGBl. Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl.

Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr.

309/1965 und BGBl. Nr. 168/1966, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 7 Z. 1 lit. f sind nach den Worten

„Mitglieder einer Kammer der gewerblichen

Wirtschaft" die Worte „oder Pflichtmitglieder

einer Tierärztekammer" einzufügen.

2. a) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu lauten

„b) alle selbständig Erwerbstätigen in land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben und

diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27

Abs. 2), ferner

aa) der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahl-

und Stiefkinder sowie die Eltern,

Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, alle

diese, wenn sie im land- und forstwirtschaftlichen

oder gleichgestellten

Betrieb des selbständig Erwerbstätigen

tätig sind,

bb) die Schwiegerkinder eines selbständig

Erwerbstätigen im Sinne des § 2

Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 219/

1965, wenn sie hauptberuflich in dessen

land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt

sind und ihren Lebensunterhalt

überwiegend aus dem Ertrag

dieses Betriebes bestreiten;"

b) im § 8 Abs. 1 Z. 3 ist der Punkt am Schluß

der lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als lit. f ist anzufügen

„f) freiberuflich tätige Pflichtmitglieder einer

Tierärztekammer, soweit nicht eine Pflichtversicherung

nach Z. 4 lit. b eintritt;"

c) § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. b hat zu lauten

„b) freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der

Tierärztekammern, wenn diese Tätigkeit

ihren Hauptberuf und die Hauptquelle

ihrer Einnahmen bildet und wenn diese

Personen nicht in einem der im § 5 Abs. 1

Z. 3 bezeichneten Dienstverhältnisse

stehen."

3. § 11 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches

Dienstverhältnis wird hinsichtlich der

Pflichtversicherung mit dem Tage des Dienstantrittes

wirksam."

4. a) § 31 Abs. 3 Z. 7 hat zu lauten

„7. die Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" herauszugeben;"

b) § 31 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die vom Hauptverband aufgestellten

Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen

Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse sind für die

im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger

verbindlich; jedoch gelten die gemäß

Abs. 3 Z. 13 aufgestellten Richtlinien nicht für

die Träger der nach den Vorschriften über die

Bauernkrankenversicherung, über die Gewerbliche

Selbständigenkrankenversicherung und

über die Krankenversicherung der Bundesangestellten

geregelten Krankenversicherung. Die gemäß

Abs. 3 Z. 3, 4, 11 und 13 aufgestellten

Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Zustimmung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung. Die gemäß Abs. 3 Z. 3 und 11 aufgestellten

Richtlinien sind in der Fachzeitschrift

„Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."

c) Dem § 31 ist ein Abs. 7 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(7) Soweit den Verlautbarungen in der Fachzeitschrift

„Soziale Sicherheit" ihrem Inhalt nach

rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese,

wenn in ihnen oder gesetzlich nichts anderes bestimmt

ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung;

als solcher gilt der Tag, an dem das

Heft der Zeitschrift, das die Verlautbarung enthält,

herausgegeben und versendet wird. Der

Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung

zu erfolgen hat, ist auf jedem Heft der

Zeitschrift anzugeben. Der Bezug der Zeitschrift

ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis

nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.

Die Zeitschrift hat bei allen Sozialversicherungsträgern

(Verbänden) während der

Dienststunden zur unentgeltlichen öffentlichen

Einsicht aufzuliegen."

5. a) § 49 Abs. 3 Z. 5 bis 22 haben zu lauten

„5. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung

sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen

Arbeitskleidung, wenn es sich um

typische Berufskleidung handelt;

6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund

kollektivvertraglicher Regelungen gewährt werden;

7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung

des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden,

wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen,

Übergangsgelder, nach gesetzlicher

Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen;

8. die Kinderbeihilfen, die Mütterbeihilfen und

der Ergänzungsbetrag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz

vom 15. Dezember 1954, BGBl.

Nr. 18/1955, ferner die Wohnungsbeihilfe nach

dem Bundesgesetz vom 21. September 1951,

BGBl. Nr. 229;

9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit

des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus

der Krankenversicherung gewährt werden, sofern

diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen

Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit betragen;

10. Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers,

welche aus Anlaß eines Dienstnehmerjubiläums

oder eines Firmenjubiläums gewährt werden, sowie

Prämien für Diensterfindungen;

11. freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers

an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der

Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie

einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers,

die individuell bezeichneten Dienstnehmern

aus einem besonderen Anlaß gewährt

werden, wie zum Beispiel Geburtsbeihilfen,

Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen,

Krankenstandsaushilfen;

12. Zuschüsse des Dienstgebers zur Verbilligung

von Mahlzeiten, freiwillig gewährte, freie

oder verbilligte Mahlzeiten an Dienstnehmer,

die nicht in den Haushalt des Dienstgebers aufgenommen

sind;

13. alkoholfreie Getränke, die der Dienstgeber

zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder

verbilligt abgibt;

14. Freitrunk und Haustrunk im Brauereigewerbe

(unter Freitrunk ist das vom Dienstgeber

an Dienstnehmer zum Genuß an Ort und Stelle

unentgeltlich verabreichte Bier zu verstehen;

unter Haustrunk jenes Bier, das zum Genuß

außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht

wird); Voraussetzung ist, daß der Freitrunk

oder Haustrunk vom Dienstnehmer nicht

verkauft werden darf und daß er nur in einer

solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf

tatsächlich ausschließt;

15. Freitabak, Freizigaretten und Freizigarren

an Dienstnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben

und Freimilch an Dienstnehmer in milchverarbeitenden

Betrieben, wenn die gewährten

Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen;

16. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen,

die der Dienstgeber für die Gesamtheit

oder eine Mehrzahl von Dienstnehmern zur Verfügung

stellt (zum Beispiel von Erholungs- und

Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,

Sportanlagen);

17. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen

und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen,

soweit deren Kosten das herkömmliche

Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel

Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern);

18. Aufwendungen des Dienstgebers für die

Zukunftssicherung von Dienstnehmern, wenn

diese Aufwendungen nicht zugunsten individuell

bezeichneter Dienstnehmer, sondern für die Gesamtheit

oder eine Mehrzahl von Dienstnehmern

aufgewendet werden oder dem Betriebsratsfonds

zufließen;

19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder

unverzinslichen Dienstgeberdarlehen;

20. unentgeltliche oder verbilligte Beförderung

der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen

bei Beförderungsunternehmen sowie die Beförderung

der Dienstnehmer zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers;

21. in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates

fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen,

Zuschläge und Entschädigungen, die nach

den Z. 1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;

22. das Teilentgelt, das Lehrlingen (Anlernlingen)

vom Unternehmer nach Artikel II Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl.

Nr. 141, zu leisten ist."

b) Im § 49 Abs. 5 dritter Satz ist der Ausdruck

„Wohnungsförderungsbeitrag" durch den

Ausdruck „Wohnbauförderungsbeitrag" zu ersetzen.

6. a) Im § 74 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c" durch den Ausdruck

„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c und f" zu ersetzen.

b) Im § 74 Abs. 3 Z. 1 ist der Ausdruck „§ 8

Abs. 1 Z. 3 lit. a" durch den Ausdruck „§ 8

Abs. 1 Z. 3 lit. a und f" zu ersetzen.

7. § 108 a Abs. 2 erster und zweiter Satz haben

zu lauten

„Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage

eines Kalenderjahres (Abs. 1) sind die

Pflichtversicherten, für die gemäß § 44 Abs. 1

eine allgemeine Beitragsgrundlage vorgesehen ist,

am letzten Donnerstag des Beitragszeitraumes

Jänner und Juli dieses Jahres (Zählungstage) in

die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen.

Maßgebend für die Einreihung ist die allgemeine

Beitragsgrundlage am Zählungstage."

8. § 108 h Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Außerdem sind auch alle Hinterbliebenenpensionen,

deren Stichtag im vorangegangenen Jahr

liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen,

wenn diese Pensionen von der Pension

bemessen wurden, auf die der Verstorbene am

Todestag Anspruch hatte; dies gilt nicht, wenn

der Stichtag für die Pension des Verstorbenen

gleichfalls im vorangegangenen Jahr liegt."

9. § 117 Z. 1 hat zu lauten

„1. aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls

an Stelle der Kränkenbehandlung Anstaltspflege

(§§ 144 bis 150);"

10. § 118 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) An Stelle der Anstaltspflege kann neben

der Krankenbehandlung und gegebenenfalls

neben dem Krankengeld Hauspflege (§ 151) gewährt

werden."

11. Im § 122 Abs. 1 letzter Satz haben die

Worte „bis zum Ablauf der Leistungshöchstdauer"

zu entfallen.

12. Im § 123 Abs. 3 Z. 1 ist der Ausdruck „des

25. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des

26. Lebensjahres" und der Ausdruck „des

26. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des

27. Lebensjahres" zu ersetzen.

13. § 134 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung

für eine Erkrankung, die vor dem

Ende der Versicherung oder vor dem Ende des

Anspruches auf eine der im § 122 Abs. 2 Z. 1

genannten Leistungen eingetreten ist, über diesen

Zeitpunkt hinaus, so wird für diese Erkrankung,

solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall

handelt, die Krankenbehandlung ohne

zeitliche Begrenzung gewährt."

14. a) § 138 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. b teilversicherte

Pflichtmitglieder der Tierärztekammern

während der ersten sechs Wochen einer

ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge

Krankheit."

b) § 138 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte und die

Pflichtmitglieder der Tierärztekammern haben

den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

dem Versicherungsträger innerhalb einer

Woche zu melden."

15. § 144 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse

einer öffentlichen Krankenanstalt ist, sofern im

Sprengel des Versicherungsträgers eine solche

Krankenanstalt besteht und der Erkrankte nicht

mit seiner Zustimmung in einer nichtöffentlichen

Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren,

wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert.

§ 134 gilt entsprechend. Die Anstaltspflege

kann auch gewährt werden, wenn die

Möglichkeit einer entsprechenden häuslichen

Pflege nicht gegeben ist."

16. § 149 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„In einem solchen Fall ist die Pflege in der nichtöffentlichen

Krankenanstalt der Pflege in einer

öffentlichen Krankenanstalt bei der Anwendung

der Bestimmungen des § 145 Abs. 2 gleichzuhalten."

17. § 161 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 sind auf

die Höchstdauer der Anstaltspflege (S 144 Abs. 1)

oder des Krankengeldanspruches (S 139) nicht

anzurechnen."

18. Im § 162 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck

„Das Wochengeld gebührt den nach § 4

Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und

den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten bildenden

Künstlern," durch den Ausdruck „Das

Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3 den

Dienstnehmern Gleichgestellten und den nach

§ 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten bildenden Künstlern

und freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern

einer Tierärztekammer" zu ersetzen.

19. § 169 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Sterbegeld beim Tode des Versicherten

oder des sonst nach § 122 Abs. 1 oder 2

Anspruchsberechtigten gebührt auch, wenn der

Tod innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung

des Anspruches auf Krankengeld oder nach dem

Ende der Anstaltspflege eingetreten ist und bis

zum Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden

hat."

20. Im § 207 Abs. 3 Z. 1 ist der Ausdruck

„des 25. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des

26. Lebensjahres" und der Ausdruck „des

26. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des

27. Lebensjahres" zu ersetzen.

21. § 228 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. in dem Zweig der Pensionsversicherung,

zu dem nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-

Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 166/1954,

Beiträge nachentrichtet worden sind, die durch

diese Beiträge gedeckten Zeiten mit den Beschränkungen

des § 251."

22. a) § 230 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher

gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlicher

Vergleiche über Entgeltansprüche

nachzuentrichten sind."

b) § 230 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) auf Beiträge, die nach den Vorschriften der

§§ 225 Abs. 3 und 226 Abs. 3 als wirksam

entrichtet anerkannt wurden;"

Die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung

lit. d.

23. a) Im § 242 Abs. 2 ist der Ausdruck

„§§ 243 und 244" durch den Ausdruck „§§ 243,

244 und 251 Abs. 4" zu ersetzen.

b) Im § 242 Abs. 3 ist der Punkt am Ende der

lit. d durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

als lit. e anzufügen

„e) Beitragsgrundlagen nach § 251 Abs. 4 mit

dem für das Jahr, in dem der Nachteil in

den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

(§ 500 Abs. 1) eingetreten ist, geltenden

Aufwertungsfaktor."

24. § 248 Abs. 4 wird aufgehoben.

25. § 251 hat zu lauten

„Sonderbestimmungen für Zeiten,

für die Beiträge nachentrichtet

wurden

§ 251. (1) Zeiten, für die nach § 31 des

1. Sozialversicherungs - Neuregelungsgesetzes,

BGBl. Nr. 86/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 166/1954, Beiträge nachentrichtet

wurden, sind nach den Abs. 2 und 3 zu

berücksichtigen.

(2) Bei der Feststellung des Bestandes eines

Leistungsanspruches gelten die in Abs. 1 bezeichneten

Zeiten als Ersatzzeiten; jedoch sind höchstens

24 Monate für die Erfüllung der Wartezeit

anzurechnen.

(3) Versicherungsmonate, welche die in Abs. 1

bezeichneten Zeiten enthalten, sind bei der Ermittlung

der Bemessungszeit gemäß § 238 Abs. 2

außer Betracht zu lassen. Die für solche Zeiten

entrichteten Beiträge gelten als Beiträge zur

Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 1

mit der Maßgabe, daß der monatliche besondere

Steigerungsbetrag für jeden Monat, für den Beiträge

zur knappschaftlichen Pensionsversicherung

nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes

nachentrichtet worden sind, bei der

Knappschaftspension S 0'25 und bei der Knappschaftsvollpension

S 0'40 beträgt.

(4) Zeiten, für die nach § 114 Abs. 4 des

Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in

der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954,

oder nach § 502 Abs. 4 Beiträge entrichtet oder

die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei

berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten

der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem der Versicherte vor

der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten

nachweist; lassen sich auf Grund dieser

Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der

Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als

Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten.

Als Beitragsgrundlage gilt der Arbeitsverdienst,

der im Durchschnitt der letzten drei

Versicherungsmonate vor dem Kalendermonat,

in dem der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen (§ 500 Abs. 1) eingetreten

ist, vorgemerkt ist; ist ein Arbeitsverdienst

in den Unterlagen nicht vorgemerkt, gilt

als Arbeitsverdienst ein Betrag in der Höhe des

in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes

gleichartig Beschäftigter. Wurde eine Beschäftigung

noch nicht ausgeübt, gilt als Beitragsgrundlage

der im § 243 Abs. 1 Z. 4 lit. c festgesetzte

Betrag.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 erster Satz

gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon

vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist."

26. Im § 252 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck „des

25. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des

26. Lebensjahres" und der Ausdruck „des

26. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des

27. Lebensjahres" zu ersetzen.

27. a) § 296 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf

Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt

ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen

für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage

erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung

der Voraussetzungen beantragt, so gebührt

sie frühestens ab dem Beginn des dritten

vor dem Tage der Antragstellung liegenden

vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage

endet mit dem Ende des Monates,

in dem die Voraussetzungen für den Anspruch

wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung beziehungsweise

Herabsetzung der Ausgleichszulage.

Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage

in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten

Änderung des Gesamteinkommens begründet,

wird sie mit dem Ende des der Änderung

vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen

der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen

des § 292 Abs. 2 lit. h und Abs. 4

sind von Amts wegen festzustellen."

b) § 296 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ändern sich die Verhältnisse, die für die

Feststellung einer zuerkannten Ausgleichszulage

maßgebend waren, hat der Träger der Pensionsversicherung

auf Antrag des Berechtigten oder

von Amts wegen die Ausgleichszulage neu festzustellen."

c) § 296 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

28. § 297 hat zu lauten

„Verwaltungshilfe der Fürsorgeverbände

§ 297. Der Träger der Pensionsversicherung

kann, wenn nicht schon das ihm bekannte Gesamteinkommen

den anzuwendenden Richtsatz

übersteigt, zur Feststellung der Ausgleichszulage

die Verwaltungshilfe des zuständigen Fürsorgeverbandes

in Anspruch nehmen. Im Verfahren

zur Feststellung der Ausgleichszulage kommt

dem Fürsorgeverband Parteistellung zu."

29. § 298 hat zu lauten

„Verpflichtung zur Anzeige von

Änderungen des Gesamteinkommens

und des in Betracht kommenden

Richtsatzes

§ 298. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine

Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede

Änderung im Gesamteinkommen oder in den

Umständen, die eine Änderung des Richtsatzes

bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung

gemäß § 40 anzuzeigen.

(2) Die Fürsorgeverbände haben ihnen bekannt

werdende Änderungen des Gesamteinkommens

sowie ihnen bekannt werdende Umstände,

die eine Änderung des Richtsatzes bedingen,

von sich in ihrem Bezirk gewöhnlich

aufhaltenden Pensionsberechtigten, die eine Ausgleichszulage

beziehen, dem Träger der Pensionsversicherung

mitzuteilen."

30. § 308 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) die anrechenbaren Ersatzmonate nach § 228

Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 und § 227 Z. 2 und 3,

wenn vor diesen eine Beschäftigung bei

einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber bestand,

ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,

sonst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr,"

31. § 311 Abs. 5 fünfter Satz zweiter Halbsatz

hat zu lauten

„dieser Überweisungsbetrag ist mit dem für das

Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages an

den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c) aufzuwerten."

32. a) § 447 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds

hat eine ausgeglichene Gebarung der Gebietskrankenkassen,

der Landwirtschaftskrankenkassen

und der Versicherungsanstalt des österreichischen

Bergbaues zu gewährleisten."

b) § 447 a Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Die Gebietskrankenkassen, die Landwirtschaftskrankenkassen

und die Versicherungsanstalt des

österreichischen Bergbaues haben einen Beitrag

im Ausmaß von 0'5 v. H. ihrer Beitragseinnahmen

zu entrichten."

33. § 447 b Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zuwendungen dürfen an Krankenversicherungsträger

nicht gewährt werden, wenn

a) die ungünstige Kassenlage (Abs. 1 lit. c)

durch Außerachtlassung der Grundsätze

einer wirtschaftlichen Verwaltung (zum

Beispiel Errichtung von Verwaltungsgebäuden

oder von eigenen Einrichtungen

[§ 23 Abs. 6] bei ungünstiger Vermögenslage

und ohne dringenden Bedarf) vom

Versicherungsträger herbeigeführt oder vorwiegend

dadurch verursacht wurde, daß

Verwaltungsgebäude oder eigene Einrichtungen

innerhalb der letzten fünf Jahre

vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf

Gewährung einer Zuwendung erworben,

errichtet oder erweitert wurden,

b) der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung

in der Satzung nicht mit dem

Höchstbeitragssatz (§ 51 Abs. 2) festgesetzt

ist oder

c) die Vermögenslage des Krankenversicherungsträgers

so günstig ist, daß seine finanzielle

Leistungsfähigkeit auch ohne Zuwendung

gesichert ist.

An eine Gebiets- oder Landwirtschaftskrankenkasse

kann eine Zuwendung überdies nicht gewährt

werden, wenn die satzungsmäßigen Mehrleistungen

(§ 121 Abs. 3) den Bundesdurchschnitt

aller Gebiets- und Landwirtschaftskrankenkassen

erheblich übersteigen."

34. Im § 455 Abs. 1 ist nach dem Ausdruck

„und sind" der Ausdruck „soweit in diesem

Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird,"

einzufügen.

35. Im § 479 Abs. 2 Z. 1 ist nach dem Ausdruck

„98," der Ausdruck „98 a," einzufügen.

36. Nach § 479 ist als Abschnitt II a einzufügen

„ABSCHNITT II a

Krankenversicherung der öffentlich-

rechtlichen Bediensteten

der Wiener Stadtwerke — Verkehrsbetriebe

Pflichtversicherung

§ 479 a. (1) Unbeschadet der in § 26 Abs. 1

Z. 3 geregelten sachlichen Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse

der Wiener Verkehrsbetriebe

sind bei diesem Versicherungsträger die nachstehend

bezeichneten Gruppen von Personen in

der Krankenversicherung pflichtversichert

1. Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehenden Bediensteten der Wiener

Stadtwerke — Verkehrsbetriebe mit Ausnahme

der rechtskundigen Beamten, der im technischen

Dienst sowie im Verwaltungs- und Kanzleidienst

tätigen Beamten und der Ärzte;

2. Personen, die von den Wiener Stadtwerken —

Verkehrsbetriebe einen Ruhe(Versorgungs)genuß

oder eine außerordentliche, nicht auf einem

Rechtsanspruch beruhende Zuwendung erhalten,

sofern der Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise

die außerordentliche Zuwendung von einer

Beschäftigung abgeleitet wird, welche die Pflichtversicherung

nach Z. 1 begründet hat oder bei

früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen

der Z. 1 über die Versicherungspflicht begründet

hätte.

(2) Für die Durchführung der Krankenversicherung

der im Abs. 1 genannten Personen und

für die sonstigen Rechtsverhältnisse der Betriebskrankenkasse

der Wiener Verkehrsbetriebe als

Träger dieser Krankenversicherung gelten, soweit

im folgenden nichts Abweichendes bestimmt

wird, die Vorschriften des Ersten, Zweiten,

Fünften, Sechsten, Siebenten, Achten und

Zehnten Teiles dieses Bundesgesetzes.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 479 b. (1) Die Krankenversicherung der im

§ 479 a Abs. 1 Z. 1 genannten Personen beginnt

mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche

Dienstverhältnis. Die Krankenversicherung der

im § 479 a Abs. 1 Z. 2 genannten Personen beginnt

mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses

oder der außerordentlichen, nicht auf

einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung.

(2) Die Krankenversicherung endet mit dem

Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Ablauf

des Kalendermonates, für den letztmalig ein

Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche,

nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende

Zuwendung ausgezahlt wird.

Meldungen und Auskunftspflicht

§ 479 c. Die Bestimmungen im Ersten Teil

dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht

gelten mit der Maßgabe, daß die

Wiener Stadtwerke — Verkehrsbetriebe auch

hinsichtlich der im § 479 a Abs. 1 Z. 2 angeführten

Versicherten die Verpflichtungen eines

Dienstgebers zu erfüllen haben.

Beiträge

§ 479 d. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage

und die Grundlage zur Berechnung der Sonderbeiträge

richten sich nach den Bestimmungen

des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes; diese

Bestimmungen sind auf die im § 479 a Abs. 1

Z. 2 angeführten Versicherten mit der Maßgabe

anzuwenden, daß der in einem Kalendermonat

gebührende Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise

die außerordentliche, nicht auf einem

Rechtsanspruch beruhende Zuwendung als allgemeine

Beitragsgrundlage beziehungsweise als

Grundlage für die Berechnung der Sonderbeiträge

gilt.

(2) Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge

und der Sonderbeiträge gilt der gleiche

Hundertsatz, der durch die Satzung der Betriebskrankenkasse

der Wiener Verkehrsbetriebe gemäß

§ 51 Abs. 2 für die der Pensionsversicherung

der Angestellten zugehörigen Versicherten festgesetzt

ist. Zur Bestreitung der Ausgaben der

erweiterten Heilfürsorge kann die Betriebskrankenkasse

der Wiener Verkehrsbetriebe in ihrer

Satzung einen Zuschlag zu den Beiträgen im Ausmaß

von höchstens 0'45 v. H. der Beitragsgrundlage

festsetzen; dieser Zuschlag ist je zur Hälfte

vom Versicherten und von den Wiener Stadtwerken

— Verkehrsbetriebe zu tragen.

(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung kann der Beitragssatz für

die im § 479 a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten

bis auf den im § 73 Abs. 3 genannten

Hundertsatz erhöht werden, wenn nachgewiesen

wird, daß die Summe der Aufwendungen

in der Krankenversicherung für diesen Personenkreis

bei Anwendung des Beitragssatzes

nach Abs. 2 nicht gedeckt erscheint und die allgemeine

finanzielle Lage der Betriebskrankenkasse

der Wiener Verkehrsbetriebe dies erfordert.

Eine solche Erhöhung ist ausschließlich von den

Wiener Stadtwerken — Verkehrsbetriebe zu

tragen.

Leistungen

§ 479 e. (1) Die Barleistungen aus dem Versicherungsfall

der Arbeitsunfähigkeit infolge

Krankheit und aus dem Versicherungsfall des

Todes sind unter Anwendung der Bemessungsgrundlage

nach § 125 zu bemessen. Bei den im

§ 479 a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten ist

hiebei der Tageswert der Lohnstufe auf Grund

des im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles

gebührenden Ruhe(Versorgungs)genusses

beziehungsweise auf Grund der außerordentlichen,

nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden

Zuwendung zu berechnen.

(2) Die im § 479 a Abs. 1 Z. 2 angeführten

Versicherten haben keinen Anspruch auf Leistungen

aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit."

37. § 480 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Soweit das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

1937, BGBl. Nr. 94, und das

Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2, auf

Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die

gewerbliche Sozialversicherung, Bezug nehmen,

sind die an deren Stelle getretenen Vorschriften

des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechend

heranzuziehen."

38. § 494 hat zu lauten

„Verwaltungskörper

§ 494. Für die Versicherungsanstalt des österreichischen

Notariates gelten hinsichtlich der

Verwaltungskörper und deren Aufgaben die einschlägigen

Vorschriften des Notarversicherungsgesetzes

1938, BGBl. Nr. 2."

39. § 496 wird aufgehoben.

40. a) Im § 497 Abs. 1 haben die Worte „und

für die Erfüllung der Wartezeit und der Dritteldeckung"

zu entfallen.

b) § 497 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für

Überweisungsbeträge aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz, wenn der Stichtag

(§ 308 Abs. 4) nach dem Inkrafttreten des

vorliegenden Bundesgesetzes liegt."

41. § 498 wird aufgehoben.

42. a) § 502 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zeiten einer aus den Gründen des § 500

Abs. 1 veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung

einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder

Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung

(§ 501 Abs. 1) gelten für Personen, die vorher

in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten

gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228

oder 229 zurückgelegt haben, als Pflichtbeitragszeiten

mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage,

und zwar in der Pensions(renten)versicherung,

in der der Versicherte vor der Haft, Strafe,

Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung

zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist;

lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die

Pflichtbeitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung

zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten

der Pensionsversicherung der Angestellten.

Als Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten auch Zeiten

einer nachweisbaren Arbeitslosigkeit im Ausland

bis zum ersten Antritt einer Beschäftigung im

Ausland, soweit sie nicht das Ausmaß von zwei

Jahren übersteigen. Für solche als Pflichtbeitragszeiten

geltende Zeiten sind in den Pensionsversicherungen,

wenn die begünstigte Person ihre

Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 oder 3

des Opferfürsorgegesetzes nachweist, die Beiträge

aus Bundesmitteln nachzuzahlen. Im übrigen

sind diese Zeiten beitragsfrei zu berücksichtigen.

Amtlich bestätigte Zeiten des Militärdienstes in

der bewaffneten Macht einer der alliierten

Armeen in der Zeit vom 26. August 1939 bis

31. Dezember 1948 sind in sozialversicherungsrechtlicher

Hinsicht geleistetem Wehrdienst

gleichzustellen. § 228 Abs. 1 Z. 1 ist mit der

Maßgabe anzuwenden, daß für begünstigte Personen

(§ 500 Abs. 1) das Erfordernis der österreichischen

Staatsbürgerschaft entfällt."

b) Im § 502 Abs. 3 ist das Datum „31. Dezember

1938" durch das Datum „31. Dezember

1945" zu ersetzen.

c) § 502 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Personen, die in der im § 500 Abs. 1 angeführten

Zeit aus einem der dort angeführten

Gründe ausgewandert sind und die vorher in der

Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß

§ 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229

zurückgelegt haben, können für die Zeiten der

Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis

31. März 1959, Beiträge nachentrichten (§ 533).

Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge

gelten Abs. 2 zweiter bis letzter Satz entsprechend."

43. § 503 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen

über das Ruhen der Leistungsansprüche

bei Auslandsaufenthalt sind auf Renten(Pensions)ansprüche

mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

beim Auslandsaufenthalt begünstigter

Personen (§ 500 Abs. 1) und deren Hinterbliebenen

ab 1. Mai 1945 nicht anzuwenden."

44. § 506 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei Anträgen auf die Begünstigung nach

§ 503 beginnt die Leistung mit dem Ablauf des

Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten

und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt

sind, frühestens jedoch ab 1. Mai 1945, auch wenn

erst durch eine Begünstigung nach § 502 die

Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und die

Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten gegeben

ist."

45. § 542 hat zu lauten

„Übergangsbestimmungen für begünstigte

Personen

§ 542. Weibliche Versicherte, denen in der

Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der

Eheschließung Beiträge erstattet worden sind und

die aus einem der im § 500 Abs. 1 angeführten

Gründe einen sozialversicherungsrechtlichen

Nachteil erlitten haben, können durch zinsenlose

Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages

die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen

Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen

sind nach Maßgabe des § 502 Abs. 2

zweiter und dritter Satz zu bewilligen."

46. In der Anlage 11 ist der Punkt am Schluß

der Z. 13 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

als Z. 14 und 15 sind anzufügen

„14. Im Dienste der Oesterreichischen Nationalbank

Beschäftigte, die auf Grund der Pensionsordnung

der Oesterreichischen Nationalbank Anwartschaft

auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung

(Renten) haben;

15. Dienstnehmer der Zentralsparkasse der

Gemeinde Wien und der Salzburger Sparkasse,

wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft

auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse,

die den Leistungen der betreffenden Unfall- und

Pensionsversicherung gleichwertig sind, zusteht."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 9

bis 11, 13, 15 bis 17 und 19 dieses Bundesgesetzes

sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall

der Krankheit vor dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes eingetreten ist

und der Anspruch auf Krankenbehandlung am

31. Dezember 1966 noch nicht erschöpft war.

(2) Die Bestimmung des Artikels I Z. 12 dieses

Bundesgesetzes ist auf Antrag ab 1. Jänner 1967

auch anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen

der Krankenversicherung für Angehörige

am 31. Dezember 1966 nur deswegen nicht bestanden

hat, weil der Angehörige an diesem Tage

das 26. Lebensjahr bereits überschritten hatte.

(3) Die Bestimmung des Artikels I Z. 20 dieses

Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle

anzuwenden, die vor dem 1. Jänner

1967 eingetreten sind.

(4) Die Bestimmung des Artikels I Z. 26 dieses

Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag

vor dem 1. Jänner 1967 liegt beziehungsweise

der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956

eingetreten ist.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 gebührt

die Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag

bis 31. Juli 1967 gestellt wird, sonst ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(6) Leistungen aus der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1967

liegt und zu denen ein besonderer Steigerungsbetrag

auf Grund der gemäß § 248 Abs. 4 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufgewerteten

Beiträge gebührt, sind mit Wirksamkeit

ab 1. Jänner 1967 unter Berücksichtigung der

seit dem Leistungsanfall beziehungsweise seit dem

Stichtag jeweils in Geltung gestandenen Neubemessungs

(Neuberechnungs)vorschriften nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen neu zu berechnen

a) an Stelle des besonderen Steigerungsbetrages

gebühren für die diesem zugrunde

gelegten Zeiten Steigerungsbeträge nach

§ 261 Abs. 3 beziehungsweise § 284 Abs. 3

beziehungsweise § 285 Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes;

b) liegen mehrere Bemessungsgrundlagen vor,

ist der Ermittlung der Steigerungsbeträge

nach lit. a die Bemessungsgrundlage nach

§ 238 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

oder, wenn dies für den Leistungsberechtigten

günstiger ist, die Bemessungsgrundlage

nach § 240 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes zugrunde zu

legen.

(7) Ergibt die Neuberechnung nach Abs. 6

einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag,

als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührt,

so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt

die monatliche Pension in dem Ausmaß

weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen

Bestimmungen ergibt.

(8) Zu der nach Abs. 6 neu berechneten

Leistung treten die Steigerungsbeträge hinzu,

die für jene Beiträge gebühren, die nach dem

31. März 1952 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles,

längstens jedoch für die Zeit bis zum

31. März 1959, nachentrichtet wurden, es sei

denn, daß für den gleichen Zeitraum bereits Ersatzzeiten

nach § 62 Abs. 1 Z. 3 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

oder nach § 60 Abs. 1 Z. 3 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes berücksichtigt

wurden.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 gelten

bei Anwendung der Bestimmungen des § 506

Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Artikels I Z. 44 entsprechend.

(10) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen

des Artikels I Z. 42 dieses Bundesgesetzes

Anspruch auf eine Leistung aus der

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

erhalten, gebührt diese

Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag

bis zum 31. Dezember 1967 gestellt wird, sonst

ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag.

Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der

Antragstellung in Auswirkung einer aus den

Gründen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

erfolgten Auswanderung

noch im Ausland, ist das Zutreffen der

Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend

von der Bestimmung des § 223 Abs. 2

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum

Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles

zu prüfen.

(11) Die Bestimmungen des § 502 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Artikels I Z. 42 dieses Bundesgesetzes

sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche

anzuwenden, die am 31. Dezember 1966 bereits

bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung

der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner

1967, wenn der Antrag bis 31. Dezember

1967 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten.

(12) In Fällen, in denen der Stichtag nach dem

31. Dezember 1966 liegt, gelten Zeiten, für die

gemäß § 502 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember

1966 in Geltung gestandenen Fassung durch

Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge

erworben wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung

nach § 251 Abs. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung das

Artikels I Z. 25 dieses Bundesgesetzes, und zwar

in dem Zweig der Pensionsversicherung, den der

Versicherungsträger durchführt, der den Erwerb

der Steigerungsbeträge bewilligt hat.

Artikel III

(1) Von dem nach Anwendung des § 80 Abs. 3

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verbleibenden

Restbetrag an Bundesbeitrag für das

Jahr 1966 erhält die Land- und Forstwirtschaftliche

Sozialversicherungsanstalt vor Durchführung

des § 80 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

einen Betrag von 44'6 Millionen

Schilling als außerordentlichen Bundesbeitrag,

der einer Bindung im Sinne des § 80 Abs. 5 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht

unterliegt.

(2) Der ohne Berücksichtigung der Abzweigung

gemäß Abs. 1 auf die einzelnen Versicherungsträger

nach Durchführung des § 80 Abs. 4

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entfallende

Restbetrag an Bundesbeitrag für das

Jahr 1966 vermindert sich bei der

Pensionsversicherungsanstalt der

Arbeiter um 20'6 Millionen Schilling

Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen um .... 0'6 Millionen Schilling

Pensionsversicherungsanstalt der

Angestellten um .... 20'5 Millionen Schilling

Versicherungsanstalt des österreichischen

Bergbaues um 2'9 Millionen Schilling.

(3) Aufwände und Erträge (Einnahmen)

aus der Abrechnung der Ersatzansprüche nach

§ 247 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1965 in Geltung

gestandenen Fassung bleiben bei der Anwendung

der Bestimmungen des § 80 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes für das

Jahr 1966 und die folgenden Jahre außer Betracht.

(4) Ist die Frist zur Stellung eines Antrages

nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

vor dem 1. Jänner 1967 abgelaufen,

ohne daß innerhalb dieser Frist ein Antrag auf

Leistung des Überweisungsbetrages gestellt worden

ist, so ist der Antrag noch bis zum 31. Dezember

1967 zulässig.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1967 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Jänner 1962 die Bestimmungen

des Artikels I Z. 22 lit. b und

Z. 46;

b) rückwirkend mit 1. Juni 1965 die Bestimmungen

des Artikels I 2. 30;

c) rückwirkend mit 1. Jänner 1966 die Bestimmungen

des Artikels I 2. 31;

d) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1967

die Bestimmungen des Artikels I 2. 5;

e) mit 1. Jänner 1968 die Bestimmungen des

Artikels I 2. 27 lit. b und c und Z. 29.

(3) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 14

und 18 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1966 eingetreten

ist.

(4) Die Bestimmungen des Artikels I 2. 21,

23 und 25 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag

nicht vor dem 1. Jänner 1967 liegt.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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