67. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956
und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau verordnet
§ 1. Die Durchführungsverordnung IV zur
EVO., BGBl. Nr. 312/1962, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 240/1963, wird wie folgt
geändert
1. Im § 1 ist nach der Z. 15 folgende Z. 15 a
einzufügen
„15 a. Zu Rn. 318
Kesselwagengefäße, die vor dem 1. Jänner 1959
verwendet oder in Auftrag gegeben wurden und
die den Vorschriften der Rn. 311 nicht entsprechen,
sind noch bis zum 31. Dezember 1967
zum Verkehr zugelassen. Sie dürfen bis zu den
in Rn. 311 (6) und (7) vorgesehenen Füllungsgraden
mit entzündbaren Flüssigkeiten gefüllt
werden."
2. Die Z. 17 a des § 1 hat zu lauten
„17 a. Zu Rn. 503 Abs. 1 lit. d
d) die Stoffe der Ziffer 3 a) (mit Ausnahme
von Hydrazin), nur in Gefäße aus Eisen,
aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder
aus geeignetem Kunststoff
Natriumhydroxyd (Ätznatron) und Kaliumhydroxyd
(Ätzkali) in Schuppen (nicht
in Stücken) oder in Pulverform [Ziffer 3 a)]
dürfen bei Versand als Wagenladung
in Mengen bis zu 50 kg auch in vierfache
Papiersäcke aus Kraftpapier mit eingenähten
Polyäthyleninnensäcken oder in
Mengen bis zu 25 kg auch in dreifache
Papiersäcke aus Kraftpapier mit eingenähten
Polyäthyleninnensäcken verpackt
sein, die je für sich zu verschließen sind.
Die Kunststoffinnensäcke müssen größer
sein als die äußeren Papiersäcke, damit
die letztgenannten den mechanischen
Druck des Füllgutes auffangen können;
oder
in Mengen bis zu 25 kg in geeignete
Kunststoffsäcke verpackt sein, die gegen
Austritt des Füllgutes sowie gegen Eindringen
von Feuchtigkeit zuverlässig abgeschlossen
sein müssen. Die Säcke müssen
auf Boxpaletten oder in geeigneter Weise,
zum Beispiel unter Verwendung von
Aufsetzrahmen oder Deckplatten und
Stahlbändern oder ähnlichen Einrichtungen,
die den Stapel während der Beförderung
gegen Abgleiten und Auseinanderfallen
sichern, auf Flachpaletten
verladen sein;
Natriumhydroxyd (Ätznatron) in Schuppen
(nicht in Stücken) oder in Pulverform
[Ziffer 3 a)] darf bei Versand als Stückgut
in Mengen bis zu 50 kg auch in vierfache
Papiersäcke aus Kraftpapier mit eingenähten
Polyäthyleninnensäcken oder in Mengen
bis zu 25 kg auch in dreifache Papiersäcke
aus Kraftpapier mit eingenähten Polyäthyleninnensäcken
verpackt sein, die je
für sich zu verschließen sind. Die Kunststoffinnensäcke
müssen größer sein als die
äußeren Papiersäcke, damit die letztgenannten
den mechanischen Druck des Füllgutes
auffangen können. Die Säcke müssen auf
Boxpaletten oder in geeigneter Weise, zum
Beispiel unter Verwendung von Aufsetzrahmen
oder Deckplatten und Stahlbändern
oder ähnlichen Einrichtungen, die den
Stapel während der Beförderung gegen Abgleiten
und Auseinanderfallen sichern, auf
Flachpaletten verladen sein.
Hydrazin [Ziffer 3 a)] in dicht verschlossene
Glasgefäße von nicht mehr als 5 Liter
Fassungsraum, die mit einer geeigneten Einbettung
in Büchsen zu verpacken und damit
in Holzkisten einzusetzen sind, in Gefäße
aus Aluminium (mindestens 99'5% Al),
nicht rostendem Stahl oder mit Blei ausgekleidetem
Eisen oder in Polyäthylengefäße
mit Fiberumpackung, wenn der
Fassungsraum der einzelnen Polyäthylengefäße
65 Liter nicht übersteigt. Alle diese
Gefäße müssen einem inneren Druck von
1 kg/cm² standhalten und dürfen nur bis
93% ihres Fassungsraumes gefüllt werden."
§ 2. Diese Verordnung tritt am 10. Mai 1965 in
Kraft.