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67_1965 AT

67. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.

Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956

und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau verordnet

§ 1. Die Durchführungsverordnung IV zur

EVO., BGBl. Nr. 312/1962, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 240/1963, wird wie folgt

geändert

1. Im § 1 ist nach der Z. 15 folgende Z. 15 a

einzufügen

„15 a. Zu Rn. 318

Kesselwagengefäße, die vor dem 1. Jänner 1959

verwendet oder in Auftrag gegeben wurden und

die den Vorschriften der Rn. 311 nicht entsprechen,

sind noch bis zum 31. Dezember 1967

zum Verkehr zugelassen. Sie dürfen bis zu den

in Rn. 311 (6) und (7) vorgesehenen Füllungsgraden

mit entzündbaren Flüssigkeiten gefüllt

werden."

2. Die Z. 17 a des § 1 hat zu lauten

„17 a. Zu Rn. 503 Abs. 1 lit. d

d) die Stoffe der Ziffer 3 a) (mit Ausnahme

von Hydrazin), nur in Gefäße aus Eisen,

aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder

aus geeignetem Kunststoff

Natriumhydroxyd (Ätznatron) und Kaliumhydroxyd

(Ätzkali) in Schuppen (nicht

in Stücken) oder in Pulverform [Ziffer 3 a)]

dürfen bei Versand als Wagenladung

in Mengen bis zu 50 kg auch in vierfache

Papiersäcke aus Kraftpapier mit eingenähten

Polyäthyleninnensäcken oder in

Mengen bis zu 25 kg auch in dreifache

Papiersäcke aus Kraftpapier mit eingenähten

Polyäthyleninnensäcken verpackt

sein, die je für sich zu verschließen sind.

Die Kunststoffinnensäcke müssen größer

sein als die äußeren Papiersäcke, damit

die letztgenannten den mechanischen

Druck des Füllgutes auffangen können;

oder

in Mengen bis zu 25 kg in geeignete

Kunststoffsäcke verpackt sein, die gegen

Austritt des Füllgutes sowie gegen Eindringen

von Feuchtigkeit zuverlässig abgeschlossen

sein müssen. Die Säcke müssen

auf Boxpaletten oder in geeigneter Weise,

zum Beispiel unter Verwendung von

Aufsetzrahmen oder Deckplatten und

Stahlbändern oder ähnlichen Einrichtungen,

die den Stapel während der Beförderung

gegen Abgleiten und Auseinanderfallen

sichern, auf Flachpaletten

verladen sein;

Natriumhydroxyd (Ätznatron) in Schuppen

(nicht in Stücken) oder in Pulverform

[Ziffer 3 a)] darf bei Versand als Stückgut

in Mengen bis zu 50 kg auch in vierfache

Papiersäcke aus Kraftpapier mit eingenähten

Polyäthyleninnensäcken oder in Mengen

bis zu 25 kg auch in dreifache Papiersäcke

aus Kraftpapier mit eingenähten Polyäthyleninnensäcken

verpackt sein, die je

für sich zu verschließen sind. Die Kunststoffinnensäcke

müssen größer sein als die

äußeren Papiersäcke, damit die letztgenannten

den mechanischen Druck des Füllgutes

auffangen können. Die Säcke müssen auf

Boxpaletten oder in geeigneter Weise, zum

Beispiel unter Verwendung von Aufsetzrahmen

oder Deckplatten und Stahlbändern

oder ähnlichen Einrichtungen, die den

Stapel während der Beförderung gegen Abgleiten

und Auseinanderfallen sichern, auf

Flachpaletten verladen sein.

Hydrazin [Ziffer 3 a)] in dicht verschlossene

Glasgefäße von nicht mehr als 5 Liter

Fassungsraum, die mit einer geeigneten Einbettung

in Büchsen zu verpacken und damit

in Holzkisten einzusetzen sind, in Gefäße

aus Aluminium (mindestens 99'5% Al),

nicht rostendem Stahl oder mit Blei ausgekleidetem

Eisen oder in Polyäthylengefäße

mit Fiberumpackung, wenn der

Fassungsraum der einzelnen Polyäthylengefäße

65 Liter nicht übersteigt. Alle diese

Gefäße müssen einem inneren Druck von

1 kg/cm² standhalten und dürfen nur bis

93% ihres Fassungsraumes gefüllt werden."

§ 2. Diese Verordnung tritt am 10. Mai 1965 in

Kraft.

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