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67_1964 AT

67. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 190/1960 Kongo (Leopoldville) die

Erklärung abgegeben, sich an die Konvention

über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,

BGBl. Nr. 91/1958, gebunden zu erachten,

deren Anwendung vor der Erlangung der

Unabhängigkeit auf sein Gebiet ausgedehnt

worden war.

Weiters ist Algerien dieser Konvention beigetreten

und hat hiebei folgende Vorbehalte

erklärt

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik

Algerien betrachtet sich durch Artikel Di

der Konvention, welcher die Gerichtsbarkeit in

allen Streitigkeiten bezüglich der Konvention

dem Internationalen Gerichtshof überträgt, nicht

gebunden.

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik

Algerien erklärt, daß keine Bestimmung des

Artikels VI der Konvention dahingehend ausgelegt

werden soll, daß ihren Gerichten die

Gerichtsbarkeit über Fälle von Völkermord oder

über andere in Artikel III angeführte Handlungen,

welche auf ihrem Gebiet begangen

wurden, entzogen oder daß diese Gerichtsbarkeit

ausländischen Gerichten übertragen wird.

Die Zuständigkeit internationaler Gerichte

kann als eine außergewöhnliche Maßnahme in

Fällen anerkannt werden, in welchen die

algerische Regierung ihre ausdrückliche Zustimmung

gegeben hat.

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik

Algerien erklärt, daß sie die Bestimmungen

des Artikels XII der Konvention nicht annimmt

und vertritt die Auffassung, daß alle Bestimmungen

der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung

einschließlich der Treuhandschaftsgebiete

Anwendung finden sollen.

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