67. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 190/1960 Kongo (Leopoldville) die
Erklärung abgegeben, sich an die Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,
BGBl. Nr. 91/1958, gebunden zu erachten,
deren Anwendung vor der Erlangung der
Unabhängigkeit auf sein Gebiet ausgedehnt
worden war.
Weiters ist Algerien dieser Konvention beigetreten
und hat hiebei folgende Vorbehalte
erklärt
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik
Algerien betrachtet sich durch Artikel Di
der Konvention, welcher die Gerichtsbarkeit in
allen Streitigkeiten bezüglich der Konvention
dem Internationalen Gerichtshof überträgt, nicht
gebunden.
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik
Algerien erklärt, daß keine Bestimmung des
Artikels VI der Konvention dahingehend ausgelegt
werden soll, daß ihren Gerichten die
Gerichtsbarkeit über Fälle von Völkermord oder
über andere in Artikel III angeführte Handlungen,
welche auf ihrem Gebiet begangen
wurden, entzogen oder daß diese Gerichtsbarkeit
ausländischen Gerichten übertragen wird.
Die Zuständigkeit internationaler Gerichte
kann als eine außergewöhnliche Maßnahme in
Fällen anerkannt werden, in welchen die
algerische Regierung ihre ausdrückliche Zustimmung
gegeben hat.
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik
Algerien erklärt, daß sie die Bestimmungen
des Artikels XII der Konvention nicht annimmt
und vertritt die Auffassung, daß alle Bestimmungen
der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung
einschließlich der Treuhandschaftsgebiete
Anwendung finden sollen.