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67_1963 AT

67. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg in Linz (Kammerstatut).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg in Linz (Kammerstatut).

Auf Grund des Gesetzes vom 2. Jänner 1913,

RGBl. Nr. 3, betreffend die Errichtung von

Ingenieurkammern, in der Fassung des Art. 49

des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl.

Nr. 277/1925, wird im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Inneres und für Justiz verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Inneres und für Justiz

vom 9. April 1954, BGBl. Nr. 90, betreffend die

Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg

in Linz (Kammerstatut), wird wie folgt abgeändert

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Verlegung des Sitzes der Kanzlei

gelten die Bestimmungen des § 20 des Ziviltechnikergesetzes."

2. § 3 Abs. 3 2. Satz hat zu lauten

„Für den Übergang zu einer anderen Befugnis

gelten die Bestimmungen des § 16 des Ziviltechnikergesetzes."

3. Im § 6 erhält Abs. 3 folgende Fassung

„(3) Mindestens sechs Mitglieder des Kammervorstandes

und zwei Mitglieder jedes Sektionsvorstandes

müssen ihren Geschäftssitz im Bundesland

Oberösterreich, mindestens drei Mitglieder

des Kammervorstandes und ein Mitglied jedes

Sektionsvorstandes müssen ihren Geschäftssitz im

Bundesland Salzburg haben."

4. Der § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Die Sektionsvorstände und der Kammervorstand

sind in der Vollversammlung der

Kammer zu wählen. Das Wahlrecht ist persönlich

auszuüben. Eine Stellvertretung bei der Ausübung

des Wahlrechtes ist unstatthaft. Durch Einsendung

des Stimmzettels kann das Wahlrecht nicht

ausgeübt werden.

(2) Die Wahlen gehen sektionsweise vor sich.

Maßgebend ist die relative Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Das Wahlergebnis ist folgendermaßen auszuwerten

Die auf den Stimmzetteln namhaft

gemachten wählbaren Mitglieder werden nach der

Zahl der auf sie entfallenden gültigen Stimmen

in einer Abstimmungsliste geordnet.

Sodann sind

a) zwei Mitglieder mit dem Geschäftssitz im

Bundesland Oberösterreich und ein Mitglied

mit dem Geschäftssitz im Bundesland Salzburg

mit der höchsten Stimmenanzahl zuerst

als gewählte Mitglieder des Sektionsvorstandes

festzustellen;

b) in der Konsulenten-Sektion und der Allgemeinen

Sektion von den übrigen Mitgliedern

auf der Abstimmungsliste der Reihenfolge

nach diejenigen auszuscheiden, denen

schon drei Mitglieder der gleichen Berufskategorie

vorangehen. Gehört ein Mitglied

zwei oder mehreren Berufskategorien an,

so scheidet es nur dann aus, wenn diese

Kategorien unter den Vormännern schon

dreimal vertreten sind. Die nächsten drei

Mitglieder, die nicht ausgeschieden wurden,

vervollständigen den Sektionsvorstand.

(4) Ersatzmänner des Sektionsvorstandes sind

in der nach Abs. 3 geordneten Reihe der namhaft

gemachten Mitglieder die ersten drei, die

nicht Mitglieder des Sektionsvorstandes sind und

verschiedenen Berufskategorien angehören.

(5) Als in den Kammervorstand gewählt gelten

die ersten vier Mitglieder jedes Sektionsvorstandes.

Ergibt sich bei der ersten Ermittlung der

Zusammensetzung des Kammervorstandes, daß

sie nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3

entspricht, so ist vom Kammerpräsidium an Hand

der Abstimmungslisten (Abs. 3) der Ausgleich

zwischen den Sektionen zu treffen. So können

die Konsulenten-Sektion und die Allgemeine

Sektion nur je ein Mitglied der gleichen Berufskategorie

in den Kammervorstand entsenden.

Jedes weitere innerhalb der beiden Sektionen

gewählte Mitglied einer Berufskategorie, der

schon zwei in den Kammervorstand entsandte

Mitglieder angehören, scheidet für den Kammervorstand

aus. Je nachdem, ob die Ausgeschiedenen

ihren Geschäftssitz im Bundesland Oberösterreich

oder im Bundesland Salzburg haben, ist an ihrer

Stelle das nächste aus Oberösterreich oder Salzburg

gewählte Mitglied zu entsenden."

5. § 9 Abs. 4 1. Satz hat zu lauten

„(4) Bei Mitaufnahme von Vorstandsmitgliedern

ist auf die Bestimmungen der §§ 6 (Abs. 2

bis 4) und 7 (Abs. 6) Rücksicht zu nehmen."

6. Im § 10 erhält Abs. 1 folgende Fassung

„(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes wählen

aus ihrer Mitte den Präsidenten und den

ersten und zweiten Vizepräsidenten der Kammer

in drei gesonderten Wahlgängen. Nach Möglichkeit

soll der Präsident seinen Geschäftssitz in Linz

und ein Vizepräsident seinen Geschäftssitz in

Salzburg-Stadt haben. Der Kammerpräsident und

die beiden Vizepräsidenten müssen jeder einer

anderen Sektion angehören; sie bilden zusammen

das Kammerpräsidium."

7. Im § 11 Abs. 1 hat der 2. Satz zu entfallen.

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