67. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg in Linz (Kammerstatut).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 2. Jänner 1913,
RGBl. Nr. 3, betreffend die Errichtung von
Ingenieurkammern, in der Fassung des Art. 49
des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl.
Nr. 277/1925, wird im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Inneres und für Justiz verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Inneres und für Justiz
vom 9. April 1954, BGBl. Nr. 90, betreffend die
Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg
in Linz (Kammerstatut), wird wie folgt abgeändert
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Verlegung des Sitzes der Kanzlei
gelten die Bestimmungen des § 20 des Ziviltechnikergesetzes."
2. § 3 Abs. 3 2. Satz hat zu lauten
„Für den Übergang zu einer anderen Befugnis
gelten die Bestimmungen des § 16 des Ziviltechnikergesetzes."
3. Im § 6 erhält Abs. 3 folgende Fassung
„(3) Mindestens sechs Mitglieder des Kammervorstandes
und zwei Mitglieder jedes Sektionsvorstandes
müssen ihren Geschäftssitz im Bundesland
Oberösterreich, mindestens drei Mitglieder
des Kammervorstandes und ein Mitglied jedes
Sektionsvorstandes müssen ihren Geschäftssitz im
Bundesland Salzburg haben."
4. Der § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Die Sektionsvorstände und der Kammervorstand
sind in der Vollversammlung der
Kammer zu wählen. Das Wahlrecht ist persönlich
auszuüben. Eine Stellvertretung bei der Ausübung
des Wahlrechtes ist unstatthaft. Durch Einsendung
des Stimmzettels kann das Wahlrecht nicht
ausgeübt werden.
(2) Die Wahlen gehen sektionsweise vor sich.
Maßgebend ist die relative Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Das Wahlergebnis ist folgendermaßen auszuwerten
Die auf den Stimmzetteln namhaft
gemachten wählbaren Mitglieder werden nach der
Zahl der auf sie entfallenden gültigen Stimmen
in einer Abstimmungsliste geordnet.
Sodann sind
a) zwei Mitglieder mit dem Geschäftssitz im
Bundesland Oberösterreich und ein Mitglied
mit dem Geschäftssitz im Bundesland Salzburg
mit der höchsten Stimmenanzahl zuerst
als gewählte Mitglieder des Sektionsvorstandes
festzustellen;
b) in der Konsulenten-Sektion und der Allgemeinen
Sektion von den übrigen Mitgliedern
auf der Abstimmungsliste der Reihenfolge
nach diejenigen auszuscheiden, denen
schon drei Mitglieder der gleichen Berufskategorie
vorangehen. Gehört ein Mitglied
zwei oder mehreren Berufskategorien an,
so scheidet es nur dann aus, wenn diese
Kategorien unter den Vormännern schon
dreimal vertreten sind. Die nächsten drei
Mitglieder, die nicht ausgeschieden wurden,
vervollständigen den Sektionsvorstand.
(4) Ersatzmänner des Sektionsvorstandes sind
in der nach Abs. 3 geordneten Reihe der namhaft
gemachten Mitglieder die ersten drei, die
nicht Mitglieder des Sektionsvorstandes sind und
verschiedenen Berufskategorien angehören.
(5) Als in den Kammervorstand gewählt gelten
die ersten vier Mitglieder jedes Sektionsvorstandes.
Ergibt sich bei der ersten Ermittlung der
Zusammensetzung des Kammervorstandes, daß
sie nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3
entspricht, so ist vom Kammerpräsidium an Hand
der Abstimmungslisten (Abs. 3) der Ausgleich
zwischen den Sektionen zu treffen. So können
die Konsulenten-Sektion und die Allgemeine
Sektion nur je ein Mitglied der gleichen Berufskategorie
in den Kammervorstand entsenden.
Jedes weitere innerhalb der beiden Sektionen
gewählte Mitglied einer Berufskategorie, der
schon zwei in den Kammervorstand entsandte
Mitglieder angehören, scheidet für den Kammervorstand
aus. Je nachdem, ob die Ausgeschiedenen
ihren Geschäftssitz im Bundesland Oberösterreich
oder im Bundesland Salzburg haben, ist an ihrer
Stelle das nächste aus Oberösterreich oder Salzburg
gewählte Mitglied zu entsenden."
5. § 9 Abs. 4 1. Satz hat zu lauten
„(4) Bei Mitaufnahme von Vorstandsmitgliedern
ist auf die Bestimmungen der §§ 6 (Abs. 2
bis 4) und 7 (Abs. 6) Rücksicht zu nehmen."
6. Im § 10 erhält Abs. 1 folgende Fassung
„(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes wählen
aus ihrer Mitte den Präsidenten und den
ersten und zweiten Vizepräsidenten der Kammer
in drei gesonderten Wahlgängen. Nach Möglichkeit
soll der Präsident seinen Geschäftssitz in Linz
und ein Vizepräsident seinen Geschäftssitz in
Salzburg-Stadt haben. Der Kammerpräsident und
die beiden Vizepräsidenten müssen jeder einer
anderen Sektion angehören; sie bilden zusammen
das Kammerpräsidium."
7. Im § 11 Abs. 1 hat der 2. Satz zu entfallen.