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67_1961 AT

67. Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Handelsabkommen zwischen der

Republik Österreich und der Republik Guatemala, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Republik Guatemala

haben in der Absicht, die Handelsbeziehungen

zwischen beiden Ländern zu verstärken, beschlossen,

ein Handelsabkommen abzuschließen

und zu diesem Zwecke zu ihren Vollmachtsträgern

ernannt

Seine Exzellenz der Herr Bundespräsident der

Republik Österreich

Seine Exzellenz Herrn Doktor Rudolf Baumann,

außerordentlicher Gesandter und

bevollmächtigter Minister,

Seine Exzellenz der Herr Präsident der

Republik Guatemala

Seine Exzellenz Herrn Licenciado Jesús

Unda Murillo, Minister für Auswärtige

Angelegenheiten,

die, nach Austausch ihrer entsprechenden in

guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

das Folgende vereinbart haben

Artikel I.

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden

alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die

Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern

zu verstärken und zu erweitern.

Artikel II.

Die zuständigen österreichischen Behörden werden

im Rahmen der gesetzlichen Maßnahmen

Einfuhranträge für guatemaltekische Waren mit

größtmöglichem Wohlwollen prüfen und werden

insbesonders während der Geltungsdauer dieses

Abkommens die Einfuhr des in Guatemala erzeugten

Kaffees nach Österreich ohne jegliche

Beschränkung bewilligen.

Artikel III.

Die zuständigen guatemaltekischen Behörden

werden im Rahmen der gesetzlichen Maßnahmen

die Einfuhranträge für österreichische Waren mit

größtmöglichem Wohlwollen prüfen.

Artikel IV.

a) Die Hohen Vertragschließenden Teile gewähren

sich gegenseitig hinsichtlich der Zolltarife,

der Zollformalitäten, ebenso wie der Abgaben

beim Import und Export von Waren mit

Ursprung in einem der beiden Länder, die für

das andere bestimmt sind, die Meistbegünstigung.

b) Die Bestimmungen des Absatzes a) werden

nicht angewendet auf

1) Begünstigungen, die einer der Hohen Vertragschließenden

Teile zugunsten seiner

Nachbarländer zwecks Erleichterung des

kaufmännischen Grenzverkehrs eingeräumt

hat oder einräumen wird;

2) Begünstigungen, die aus einer Zollunion

oder aus einer Freihandelszone resultieren,

der einer der beiden Hohen Vertragschließenden

Teile angehört oder beitritt; und

3) Begünstigungen, die von einem der Hohen

Vertragschließenden Teile dritten Ländern

in Anwendung multilateraler Abkommen,

an welchen der andere Hohe Vertragschließende

Teil nicht teilnimmt, gewährt

wurden oder gewährt werden.

Artikel V.

Die den von beiden Seiten abgewickelten

Handelsgeschäften entsprechenden Zahlungen

werden ausschließlich in frei konvertierbaren

Währungen erfolgen.

Artikel VI.

Zur Überwachung der Anwendung des vorliegenden

Abkommens, sowie zur. Behebung allfällig

auftretender Schwierigkeiten kann eine

Gemischte Kommission aus Vertretern der Hohen

Vertragschließenden Teile gebildet werden.

Diese Kommission wird auch berechtigt sein,

den Hohen Vertragschließenden Teilen Vorschläge

zur Förderung des Warenaustausches zu

unterbreiten und insbesondere alle zweckmäßigen

Maßnahmen zu ergreifen, die sich in dem

Falle, daß einer der Hohen Vertragschließenden

Teile sein Außenhandelsregime wesentlich ändern

würde, als notwendig erweisen sollten.

Artikel VII.

Dieses Abkommen wird gemäß dem verfassungsmäßigen

Verfahren eines jeden der Hohen

Vertragschließenden Teile ratifiziert werden. Der

Austausch der Ratifikationsurkunden wird sobald

als möglich in Mexico D. F. stattfinden.

Dieses Abkommen wird am Tage des Austausches

der Ratifikationsurkunden in Kraft

treten und so lange in Geltung bleiben, als es von

keinem der Hohen Vertragschließenden Teile

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

gekündigt worden ist.

Unterschrieben in Guatemala in deutscher

und spanischer Ausfertigung, wobei beide Texte

authentisch sind, am achtzehnten März eintausendneunhundertsechzig.

Für die Republik Österreich

Dr. Rudolf Baumann

Außerordentlicher Gesandter und

bevollmächtigter Minister

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in

diesem Handelsabkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und

mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 28. Mai 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 29. Juni 1960 stattgefunden.

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