67. Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Handelsabkommen zwischen der
Republik Österreich und der Republik Guatemala, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Republik Guatemala
haben in der Absicht, die Handelsbeziehungen
zwischen beiden Ländern zu verstärken, beschlossen,
ein Handelsabkommen abzuschließen
und zu diesem Zwecke zu ihren Vollmachtsträgern
ernannt
Seine Exzellenz der Herr Bundespräsident der
Republik Österreich
Seine Exzellenz Herrn Doktor Rudolf Baumann,
außerordentlicher Gesandter und
bevollmächtigter Minister,
Seine Exzellenz der Herr Präsident der
Republik Guatemala
Seine Exzellenz Herrn Licenciado Jesús
Unda Murillo, Minister für Auswärtige
Angelegenheiten,
die, nach Austausch ihrer entsprechenden in
guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
das Folgende vereinbart haben
Artikel I.
Die Hohen Vertragschließenden Teile werden
alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die
Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern
zu verstärken und zu erweitern.
Artikel II.
Die zuständigen österreichischen Behörden werden
im Rahmen der gesetzlichen Maßnahmen
Einfuhranträge für guatemaltekische Waren mit
größtmöglichem Wohlwollen prüfen und werden
insbesonders während der Geltungsdauer dieses
Abkommens die Einfuhr des in Guatemala erzeugten
Kaffees nach Österreich ohne jegliche
Beschränkung bewilligen.
Artikel III.
Die zuständigen guatemaltekischen Behörden
werden im Rahmen der gesetzlichen Maßnahmen
die Einfuhranträge für österreichische Waren mit
größtmöglichem Wohlwollen prüfen.
Artikel IV.
a) Die Hohen Vertragschließenden Teile gewähren
sich gegenseitig hinsichtlich der Zolltarife,
der Zollformalitäten, ebenso wie der Abgaben
beim Import und Export von Waren mit
Ursprung in einem der beiden Länder, die für
das andere bestimmt sind, die Meistbegünstigung.
b) Die Bestimmungen des Absatzes a) werden
nicht angewendet auf
1) Begünstigungen, die einer der Hohen Vertragschließenden
Teile zugunsten seiner
Nachbarländer zwecks Erleichterung des
kaufmännischen Grenzverkehrs eingeräumt
hat oder einräumen wird;
2) Begünstigungen, die aus einer Zollunion
oder aus einer Freihandelszone resultieren,
der einer der beiden Hohen Vertragschließenden
Teile angehört oder beitritt; und
3) Begünstigungen, die von einem der Hohen
Vertragschließenden Teile dritten Ländern
in Anwendung multilateraler Abkommen,
an welchen der andere Hohe Vertragschließende
Teil nicht teilnimmt, gewährt
wurden oder gewährt werden.
Artikel V.
Die den von beiden Seiten abgewickelten
Handelsgeschäften entsprechenden Zahlungen
werden ausschließlich in frei konvertierbaren
Währungen erfolgen.
Artikel VI.
Zur Überwachung der Anwendung des vorliegenden
Abkommens, sowie zur. Behebung allfällig
auftretender Schwierigkeiten kann eine
Gemischte Kommission aus Vertretern der Hohen
Vertragschließenden Teile gebildet werden.
Diese Kommission wird auch berechtigt sein,
den Hohen Vertragschließenden Teilen Vorschläge
zur Förderung des Warenaustausches zu
unterbreiten und insbesondere alle zweckmäßigen
Maßnahmen zu ergreifen, die sich in dem
Falle, daß einer der Hohen Vertragschließenden
Teile sein Außenhandelsregime wesentlich ändern
würde, als notwendig erweisen sollten.
Artikel VII.
Dieses Abkommen wird gemäß dem verfassungsmäßigen
Verfahren eines jeden der Hohen
Vertragschließenden Teile ratifiziert werden. Der
Austausch der Ratifikationsurkunden wird sobald
als möglich in Mexico D. F. stattfinden.
Dieses Abkommen wird am Tage des Austausches
der Ratifikationsurkunden in Kraft
treten und so lange in Geltung bleiben, als es von
keinem der Hohen Vertragschließenden Teile
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
gekündigt worden ist.
Unterschrieben in Guatemala in deutscher
und spanischer Ausfertigung, wobei beide Texte
authentisch sind, am achtzehnten März eintausendneunhundertsechzig.
Für die Republik Österreich
Dr. Rudolf Baumann
Außerordentlicher Gesandter und
bevollmächtigter Minister
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in
diesem Handelsabkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und
mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 28. Mai 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 29. Juni 1960 stattgefunden.