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67_1959 AT

67. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für einen der AUA (Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft) von österreichischen Banken zu gewährenden Kredit.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für einen der AUA (Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft) von österreichischen Banken zu gewährenden Kredit.

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundeshaftung.

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für einen der AUA (Österreichische

Luftverkehrs-Aktiengesellschaft) von österreichischen

Banken im Jahre 1959 zu gewährenden

Kredit bis zum Höchstbetrag von 25 Millionen

Schilling die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu

übernehmen.

Vollzugsklausel.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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