67_1959
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67. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für einen der AUA (Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft) von österreichischen Banken zu gewährenden Kredit.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 67. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für einen der AUA (Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft) von österreichischen Banken zu gewährenden Kredit.
1959_67_0 67. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für einen der AUA (Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft) von österreichischen Banken zu gewährenden Kredit.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Bundeshaftung.
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für einen der AUA (Österreichische
Luftverkehrs-Aktiengesellschaft) von österreichischen
Banken im Jahre 1959 zu gewährenden
Kredit bis zum Höchstbetrag von 25 Millionen
Schilling die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu
übernehmen.
Vollzugsklausel.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.