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67_1958 AT

67. Verordnung: Nachweis der Lufttüchtigkeit durch ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Nachweis der Lufttüchtigkeit durch ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse.

Auf Grund des § 21 Abs. 1 lit. f und des

§ 23 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,

wird verordnet

§ 1. (1) Die Lufttüchtigkeit eines Zivilluftfahrzeuges

im Sinne des § 17 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, kann durch ein gültiges

ausländisches Lufttüchtigkeitszeugnis nachgewiesen

werden, wenn

1. die Anforderungen des ausländischen Staates

an die Lufttüchtigkeit den Erfordernissen des

§ 17 des Luftfahrtgesetzes entsprechen, und

2. durch Vorlage entsprechender Belege dargetan

wird, daß das Luftfahrzeug seit der durch die

Luftfahrtbehörde des Herstellerlandes erfolgten

ersten Lufttüchtigkeitsfeststellung entsprechend

den Anleitungen des Herstellerwerkes

instandgehalten wurde.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 gelten

als erfüllt, wenn das Lufttüchtigkeitszeugnis von

einem Staat ausgestellt wurde, der Mitglied der

Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist.

(3) Als Herstellerland im Sinne des Abs. 1 Z. 2

gilt jener Staat, in dem das Luftfahrzeug gebaut

wurde.

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 sind auf ziviles

Luftfahrtgerät (§ 22 des Luftfahrtgesetzes) sinngemäß

anzuwenden.

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