67. Verordnung: Nachweis der Lufttüchtigkeit durch ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 lit. f und des
§ 23 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,
wird verordnet
§ 1. (1) Die Lufttüchtigkeit eines Zivilluftfahrzeuges
im Sinne des § 17 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, kann durch ein gültiges
ausländisches Lufttüchtigkeitszeugnis nachgewiesen
werden, wenn
1. die Anforderungen des ausländischen Staates
an die Lufttüchtigkeit den Erfordernissen des
§ 17 des Luftfahrtgesetzes entsprechen, und
2. durch Vorlage entsprechender Belege dargetan
wird, daß das Luftfahrzeug seit der durch die
Luftfahrtbehörde des Herstellerlandes erfolgten
ersten Lufttüchtigkeitsfeststellung entsprechend
den Anleitungen des Herstellerwerkes
instandgehalten wurde.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 gelten
als erfüllt, wenn das Lufttüchtigkeitszeugnis von
einem Staat ausgestellt wurde, der Mitglied der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist.
(3) Als Herstellerland im Sinne des Abs. 1 Z. 2
gilt jener Staat, in dem das Luftfahrzeug gebaut
wurde.
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 sind auf ziviles
Luftfahrtgerät (§ 22 des Luftfahrtgesetzes) sinngemäß
anzuwenden.